RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.07.2005 GeschäftszahlK120.020/0007-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Juli 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Norbert M*** in Wien, Q***gasse 13/22 (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 in 1030 Wien, Modecenterstraße 22 (Beschwerdegegner), vom
- Dezember 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 3, § 26 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Norbert M*** in Wien, Q***gasse 13/22 (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 in 1030 Wien, Modecenterstraße 22 (Beschwerdegegner), vom
- Dezember 2004 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 26 und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom
- Dezember 2004 an die Datenschutzkommission und brachte vor, er habe den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, am
- November 2004 gemäß § 1 und § 26 DSG 2000 um Auskunft über seine personenbezogenen Daten ersucht, eine Auskunftserteilung sei jedoch nicht erfolgt. a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom
- Dezember 2004 an die Datenschutzkommission und brachte vor, er habe den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, am
- November 2004 gemäß Paragraph eins und Paragraph 26, DSG 2000 um Auskunft über seine personenbezogenen Daten ersucht, eine Auskunftserteilung sei jedoch nicht erfolgt. b. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 teilte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
- März 2005, mit, das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers sei am
- November bei der Magistratsabteilung 67 eingelangt und mit Schreiben vom
- Jänner 2005 durch die Magistratsabteilung 62 beantwortet worden. Das am
- Jänner 2005 beim Postamt 1020 Wien hinterlegte Schreiben sei vom Beschwerdeführer offensichtlich behoben worden, eine Rücksendung durch die Post an die Magistratsabteilung 62 sei nicht erfolgt. Die Erteilung der Auskunft an den Beschwerdeführer sei somit innerhalb der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erfolgt. In der Beilage wurde der Datenschutzkommission das Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer vom
- Jänner 2005 übermittelt. b. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 teilte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
- März 2005, mit, das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers sei am
- November bei der Magistratsabteilung 67 eingelangt und mit Schreiben vom
- Jänner 2005 durch die Magistratsabteilung 62 beantwortet worden. Das am
- Jänner 2005 beim Postamt 1020 Wien hinterlegte Schreiben sei vom Beschwerdeführer offensichtlich behoben worden, eine Rücksendung durch die Post an die Magistratsabteilung 62 sei nicht erfolgt. Die Erteilung der Auskunft an den Beschwerdeführer sei somit innerhalb der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 erfolgt. In der Beilage wurde der Datenschutzkommission das Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer vom
- Jänner 2005 übermittelt. c. Der Beschwerdeführer äußerte sich in dem dazu gewährten Parteiengehör nicht. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom
- November 2004 ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der zu seiner Person verarbeiteten Daten an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (Beschwerdegegner). Er ersuchte um Beantwortung folgender Fragen: „-Strichaufzählung Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern? -Strichaufzählung Welchen Inhalt haben diese Daten, woher stammen sie, wozu werden sie verwendet, an wen wurden sie übermittelt? -Strichaufzählung Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen betrieben? -Strichaufzählung Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet? Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (Paragraph 4, DSG 2000). Werden Daten nach § 10 DSG verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift des Dienstleisters.Werden Daten nach Paragraph 10, DSG verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift des Dienstleisters. Wenn Sie Daten im internationalen Datenverkehr verarbeiten, ersuche ich Sie unter Hinweis auf die §§ 12-13 DSG 2000, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission anzugeben.“Wenn Sie Daten im internationalen Datenverkehr verarbeiten, ersuche ich Sie unter Hinweis auf die Paragraphen 12 -, 13, DSG 2000, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission anzugeben.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, welche vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme nicht bestritten wurden, ergeben sich aus der Beschwerde bzw. mit dieser vorgelegten Unterlagen. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Jänner 2005 Auskunft auf 39 Seiten und gab darin im Wesentlichen folgendes an:
- Daten aus der Datenanwendung „V336 Parkometerabgabe, Verwaltung und Verfolgung von Übertretungen“, deren Zweck und Rechtsgrundlagen, die Herkunft der Daten sowie deren Empfängerkreise (mit Zweck, Rechtsgrundlage und Datenarten), das Nichtvorhandensein von Dienstleistern und einen Hinweis auf § 12 Abs. 1 erster Satz DSG
- Daten aus der Datenanwendung „V336 Parkometerabgabe, Verwaltung und Verfolgung von Übertretungen“, deren Zweck und Rechtsgrundlagen, die Herkunft der Daten sowie deren Empfängerkreise (mit Zweck, Rechtsgrundlage und Datenarten), das Nichtvorhandensein von Dienstleistern und einen Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz DSG
- Daten aus der Datenanwendung „V168 Ruhender Verkehr, Verwaltung und Verfolgung von Übertretungen“, deren Zweck und Rechtsgrundlagen, die Herkunft der Daten sowie deren Empfängerkreise (mit Zweck, Rechtsgrundlage und Datenarten), das Nichtvorhandensein von Dienstleistern und erneut den Hinweis auf § 12 Abs. 1 erster Satz DSG
- Daten aus der Datenanwendung „V168 Ruhender Verkehr, Verwaltung und Verfolgung von Übertretungen“, deren Zweck und Rechtsgrundlagen, die Herkunft der Daten sowie deren Empfängerkreise (mit Zweck, Rechtsgrundlage und Datenarten), das Nichtvorhandensein von Dienstleistern und erneut den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz DSG
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdegegner der Datenschutzkommission vorgelegten Schreiben an den Beschwerdeführer, der sich in dem dazu gewährten Parteiengehör nicht geäußert hat. IV. Rechtliche Schlussfolgerungen:römisch vier. Rechtliche Schlussfolgerungen:
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
- Anwendung auf den Beschwerdefall Der Beschwerdeführer begehrte Auskunft über die über ihn bei der Magistratsabteilung 67 des Magistrates der Stadt Wien (Beschwerdegegner) verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dieses Auskunftsbegehren wurde durch die Magistratsabteilung 62 innerhalb der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 in dem oben festgestellten Umfang beantwortet, die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien zu Auskunftserteilung zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat in dem ihm zu diesem (ihm von der Datenschutzkommission erneut vorgelegten Schreiben) gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben, insbesondere nicht die Vollständigkeit der Auskunftserteilung bestritten. Eine Unvollständigkeit ist auch durch die Datenschutzkommission in diesem Schreiben nicht zu erblicken, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer begehrte Auskunft über die über ihn bei der Magistratsabteilung 67 des Magistrates der Stadt Wien (Beschwerdegegner) verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dieses Auskunftsbegehren wurde durch die Magistratsabteilung 62 innerhalb der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 in dem oben festgestellten Umfang beantwortet, die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien zu Auskunftserteilung zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat in dem ihm zu diesem (ihm von der Datenschutzkommission erneut vorgelegten Schreiben) gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben, insbesondere nicht die Vollständigkeit der Auskunftserteilung bestritten. Eine Unvollständigkeit ist auch durch die Datenschutzkommission in diesem Schreiben nicht zu erblicken, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.