den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Dieter T*** in E*** (Beschwerdeführer), vertreten durch die Eltern Anna und Franz T***, vom 17. Jänner 2005 gegen den Leiter des Bundesrealgymnasiums E*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird -Strichaufzählung hinsichtlich der Datenarten Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis, Staatsbürgerschaft, Muttersprache, Name des Erziehungsberechtigten, Adresse und Telefonnummern
Vm § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG), BGBl I Nr. 12/2002 idF BGBl I Nr. 169/2002, undhinsichtlich der Datenarten Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis, Staatsbürgerschaft, Muttersprache, Name des Erziehungsberechtigten, Adresse und Telefonnummern
Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5, 6 und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 7, des Bildungsdokumentationsgesetzes (BildDokG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, und -Strichaufzählung hinsichtlich der behaupteten Verarbeitung von „anderen Daten“ durch den Beschwerdegegner
1 DSG 2000 abgewiesen.hinsichtlich der behaupteten Verarbeitung von „anderen Daten“ durch den Beschwerdegegner
Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Beschwerdegegner seinem Löschungsbegehren vom
1 Z 2 DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen.
4 leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.Paragraph 27, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen.
Paragraph 27, Absatz 4, leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
DokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung
1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):
Paragraph 3, Absatz eins, BildDokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f und h sowie Ziffer 2, für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,): 1. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade), 2. das Geburtsdatum, 3. die Sozialversicherungsnummer, [...] 5. die Staatsangehörigkeit, 6. die Anschrift am Heimatort und, sofern vorhanden, am Bildungseinrichtungsort (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden [...].
DokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung [...]. das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebenen Religionsbekenntnis schülerbezogen zu verarbeiten.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BildDokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung [...]. das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebenen Religionsbekenntnis schülerbezogen zu verarbeiten.
DokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung
1 Z 1 lit. a, b, c, f und h über Abs. 1 hinaus auch andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, BildDokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f und h über Absatz eins, hinaus auch andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.
2 erster Unterabsatz der DS-RL auch vom Anwendungsbereich der DS-RL ausgenommen ist. Eine unmittelbare Anwendung der DS-RL kommt schon deshalb nicht in Betracht.Europarechtliche Bedenken werden vom Beschwerdeführer lediglich pauschal geäußert, er geht nicht auf die einzelnen Tatbestände des von ihm angeführten Artikel 6, der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) ein. Der von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DS-RL geforderte eindeutige Zweck wäre jedenfalls durch Paragraph 3, Absatz eins, BildDokG festgelegt. Der Beschwerdeführer lässt aber vor allem unerwähnt, dass die Vollziehung des Schulwesens auf „lokaler Ebene“ (dh soweit nicht einer der in Artikel 149, EGV genannten Bereiche betroffen ist, zB Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, allenfalls auch mit Drittstaaten, zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung, Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, Mobilitätsförderung) überhaupt nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften fällt, sondern die Gestaltung des Bildungssystems durch Absatz eins, dieser Bestimmung ausdrücklich der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterliegt und damit
, Absatz 2, erster Unterabsatz der DS-RL auch vom Anwendungsbereich der DS-RL ausgenommen ist. Eine unmittelbare Anwendung der DS-RL kommt schon deshalb nicht in Betracht. Der Verpflichtung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 ist der Beschwerdegegner durch das Schreiben des BMBWK vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.