den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.Die Beschwerde der D*** Ltd. (Beschwerdeführerin) vom 9. Mai 2005 gegen den Verein M*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde an die Datenschutzkommission vom 9. Mai 2005, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner missbräuchlich Daten veröffentliche und an Dritte weitergebe.
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
2 DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft (Z 1), oder andere Auftraggeber, soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind (Z 2). Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten
3 DSG 2000 als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft (Ziffer eins,), oder andere Auftraggeber, soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind (Ziffer 2,). Die dem Absatz 2, nicht unterliegenden Auftraggeber gelten
Paragraph 5, Absatz 3, DSG 2000 als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Der Beschwerdegegner ist als Verein eindeutig ein in Formen des Privatrechts eingerichteter Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs. 5 DSG 2000 bzw. ein Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinn des § 5 Abs. 3 DSG 2000, weshalb gegen ihn nicht nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geführt werden kann.Der Beschwerdegegner ist als Verein eindeutig ein in Formen des Privatrechts eingerichteter Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 bzw. ein Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, DSG 2000, weshalb gegen ihn nicht nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geführt werden kann. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.