F BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Siegfried C*** in Wien, Q*gasse 4/31 (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie) in 1030 Wien, Rüdengasse 11 (Beschwerdegegner), vom 26. Jänner 2005 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, wird
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch Einholung einer Auskunft des Dienstgebers des Beschwerdeführers bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 16. September 2004 und am 16. November 2004 sowie Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bezüglich seines Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnisses am 11. Februar 2004 in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten
1 DSG 2000 verletzt hat. Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch Einholung einer Auskunft des Dienstgebers des Beschwerdeführers bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse am
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt hat. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteienrömisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom
G (BGBl. I Nr. 111/2003) ersucht, durch entsprechendes Ausfüllen des beiliegenden Vordruckes die Bezüge des dort beschäftigen … [Name des Beschwerdeführers], geboren am …, für den Zeitraum von … bis … bekannt zu geben. Für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird dennoch um Bekanntgabe der Bezüge gebeten.“ „Sie werden
Paragraph 102, AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,) ersucht, durch entsprechendes Ausfüllen des beiliegenden Vordruckes die Bezüge des dort beschäftigen … [Name des Beschwerdeführers], geboren am …, für den Zeitraum von … bis … bekannt zu geben. Für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird dennoch um Bekanntgabe der Bezüge gebeten.“ Das Formular „Lohn-Gehaltsbestätigung“ wurde am
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Abs. 2 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Absatz 2, sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind.
F BGBl I Nr 53/1999, ist Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das Land. Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (Abs. 2).
Paragraph 4, Absatz eins, Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1999,, ist Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das Land. Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (Absatz 2,). § 37 Abs. 4 JWG lautet: „Mitteilungspflicht § 37.
JWG 1990), LGBl Nr 36/1990 idF LGBl Nr 35/2001, obliegt die Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
Abs. 3 obliegt die Durchführung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem Magistrat.
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 (WrJWG 1990), Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2001,, obliegt die Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
Absatz 3, obliegt die Durchführung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem Magistrat.
F BGBl I Nr 135/2000, ist für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Paragraph 212, Absatz 2, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 964 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2000,, ist für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt. § 102 Abs. 1, 2 und 3 Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, lauten: Paragraph 102, Absatz eins, 2 und 3 Außerstreitgesetz (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003,, lauten: „Auskunftspflichten § 102.
Vm § 4 WrJWG 1990 Jugendwohlfahrtsträger und vertritt
2 ABGB den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in Angelegenheiten der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Der Beschwerdegegner, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie), ist
Paragraph 4, Absatz eins, JWG in Verbindung mit Paragraph 4, WrJWG 1990 Jugendwohlfahrtsträger und vertritt
Paragraph 212, Absatz 2, ABGB den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in Angelegenheiten der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Als Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Personen, die für ein vom Jugendwohlfahrtsträger vertretenes Kind unterhaltspflichtig sind, ist zunächst § 37 Abs. 4 JWG zu nennen. Das Recht des Jugendwohlfahrtsträgers, eine Anfrage über Einkommensdaten des Unterhaltspflichtigen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder beim Arbeitgeber zu stellen, ist danach dadurch bedingt, dass ein „Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend“ mitwirkt. Als Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Personen, die für ein vom Jugendwohlfahrtsträger vertretenes Kind unterhaltspflichtig sind, ist zunächst Paragraph 37, Absatz 4, JWG zu nennen. Das Recht des Jugendwohlfahrtsträgers, eine Anfrage über Einkommensdaten des Unterhaltspflichtigen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder beim Arbeitgeber zu stellen, ist danach dadurch bedingt, dass ein „Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend“ mitwirkt. Der gleiche Gedanke eines nur subsidiären Auskunftsrechts gegenüber dem Arbeitgeber in dem Sinn, dass zuerst der betroffene Unterhaltspflichtige selbst befragt werden muss, kommt auch in dem das gerichtliche Unterhaltsfestsetzungsverfahren regelnden § 102 AußStrG zum Ausdruck: Der gleiche Gedanke eines nur subsidiären Auskunftsrechts gegenüber dem Arbeitgeber in dem Sinn, dass zuerst der betroffene Unterhaltspflichtige selbst befragt werden muss, kommt auch in dem das gerichtliche Unterhaltsfestsetzungsverfahren regelnden Paragraph 102, AußStrG zum Ausdruck: Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben auch dem Jugendwohlfahrtsträger, der einen Unterhaltsberechtigten in einem derartigen Verfahren vertritt, hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen (Abs. 1 iVm. Abs. 3). Nur wenn jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Jugendwohlfahrtsträger auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersuchen (Abs. 2). Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben auch dem Jugendwohlfahrtsträger, der einen Unterhaltsberechtigten in einem derartigen Verfahren vertritt, hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen (Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3,). Nur wenn jemand den Pflichten nach Absatz eins, nicht nachkommt, kann der Jugendwohlfahrtsträger auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersuchen (Absatz 2,). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des AußStrG 2003 (BGBl I Nr 111/2003), NR GP XXII RV 224 AB 268 S. 38, führen zum Verhältnis des § 102 AußStrG zu dessen Vorgängerbestimmung § 183 AußStrG-aF folgendes aus: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des AußStrG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003,), NR Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 224 Ausschussbericht 268 S. 38, führen zum Verhältnis des Paragraph 102, AußStrG zu dessen Vorgängerbestimmung Paragraph 183, AußStrG-aF folgendes aus: „Das geltende Recht [Anm.: § 183 AußStrG-aF] sieht eine gewisse Subsidiarität der Auskunftserteilung vor. In der Begutachtung wurde vorgeschlagen, es dabei zu belassen. Die in Abs. 2 genannten Stellen sollten erst dann um Auskunft ersucht werden, wenn ein Auskunftspflichtiger seinen Pflichten nicht nachkommt. Dagegen wurde aber seitens der Rechtsprechung, der Jugendwohlfahrt und auch der Rechtsanwaltschaft unter Hinweis auf mögliche Verfahrensverzögerungen gefordert, diese Subsidiarität aufzulassen. Diesen Forderungen wird durch die Neuformulierung des Abs. 2 teilweise Rechnung getragen. Die vor allem den Unterhaltsschuldner belastende Anfrage an seinen Dienstgeber unterliegt jedoch weiterhin der Subsidiarität.“ „Das geltende Recht [Anm.: Paragraph 183, AußStrG-aF] sieht eine gewisse Subsidiarität der Auskunftserteilung vor. In der Begutachtung wurde vorgeschlagen, es dabei zu belassen. Die in Absatz 2, genannten Stellen sollten erst dann um Auskunft ersucht werden, wenn ein Auskunftspflichtiger seinen Pflichten nicht nachkommt. Dagegen wurde aber seitens der Rechtsprechung, der Jugendwohlfahrt und auch der Rechtsanwaltschaft unter Hinweis auf mögliche Verfahrensverzögerungen gefordert, diese Subsidiarität aufzulassen. Diesen Forderungen wird durch die Neuformulierung des Absatz 2, teilweise Rechnung getragen. Die vor allem den Unterhaltsschuldner belastende Anfrage an seinen Dienstgeber unterliegt jedoch weiterhin der Subsidiarität.“ Mit dem letzten Satz wird auch in den Erläuterungen nochmals klargestellt, dass eine Anfrage über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bei dessen Dienstgeber erst erfolgen darf, wenn der Unterhaltsschuldner seiner Pflicht zur Offenlegung nicht nachkommt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltsschuldner über die ihn treffende Verpflichtung überhaupt informiert war. Wie schon oben festgestellt, hat im vorliegenden Fall das Organ des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer nicht persönlich befragt, sondern nur eine Nachricht auf seiner Mobilbox mit dem Ersuchen um Rückruf hinterlassen. Das Hinterlassen einer einmaligen Nachricht auf einer Mobilbox kann nicht als ausreichend dafür angesehen werden, dass mangelnde Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen angenommen wird, wenn sich der Nachrichtenübermittler nicht davon überzeugt hat, dass seine Nachricht dem Empfänger auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist. Dem Beschwerdegegner wäre es zumindest oblegen, weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu unternehmen, um den Beschwerdeführer zu erreichen, schon deshalb, weil aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, das dieser selbst geschildert hat und dem der Beschwerdegegner in seinen Stellungnahmen auch nicht widersprochen hat, nicht davon ausgegangen werden konnte, der Beschwerdeführer wäre nicht zur Mitwirkung bereit. Dadurch, dass der Beschwerdegegner, bevor er den Beschwerdeführer über seine Verpflichtung nach § 37 Abs. 4 JWG bzw. § 102 AußStrG in Kenntnis gesetzt hat, den Dienstgeber des Beschwerdeführers um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefragt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten
1 DSG 2000 verletzt. Dadurch, dass der Beschwerdegegner, bevor er den Beschwerdeführer über seine Verpflichtung nach Paragraph 37, Absatz 4, JWG bzw. Paragraph 102, AußStrG in Kenntnis gesetzt hat, den Dienstgeber des Beschwerdeführers um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefragt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Dasselbe gilt auch für die Abfrage über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 11. Februar 2004, welche
4 JWG ebenfalls erst erfolgen darf, wenn ein „Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend“ mitwirkt. Dass aber hier der Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert worden sei, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom
1 DSG 2000 verletzt. Dasselbe gilt auch für die Abfrage über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 11. Februar 2004, welche
Paragraph 37, Absatz 4, JWG ebenfalls erst erfolgen darf, wenn ein „Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend“ mitwirkt. Dass aber hier der Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert worden sei, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.