Obsah (5)
§ 1§ 27§ 3§ 2Art. 3RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum02.08.2005 GeschäftszahlK121.025/0011-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Lukas H*** in S*** (Beschwerdeführer), vertreten durch DI Maximilian und Mag. Susanne H***, diese wiederum vertreten durch den Z**** Verein für Datenschutz, vom 1. Februar 2005 gegen den Leiter der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt L*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird
§ 1Abs. 3 Z 2 i
Vm § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 sowie § 3 Abs. 1 Z 3 BildDokG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BildDokG abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Landesschulrat für S*** sein Löschungsersuchen vom
- November 2004 mit Schreiben vom
- Jänner 2005 abgelehnt habe. Der Landesschulrat für S*** bestreitet gegenüber der Datenschutzkommission seine Auftraggebereigenschaft für die Daten, welche Gegenstand des Löschungsbegehrens waren. Der Beschwerdegegner hat zum Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht Stellung genommen. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Schuljahres 2004/2005 Schüler an der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt L***. Am
- November 2004 richtete er einen Antrag an den Beschwerdegegner, in dem er die Löschung seiner Sozialversicherungsnummer begehrte. Gleichzeitig wurden sämtliche Zustimmungen zur Verarbeitung von Daten widerrufen. Begründet wurde dies mit der Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der im BildDokG bzw. der Bildungsdokumentationsverordnung angeordneten Verwendung der Sozialversicherungsnummer.Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Schuljahres 2004 aus 2005, Schüler an der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt L***. Am
- November 2004 richtete er einen Antrag an den Beschwerdegegner, in dem er die Löschung seiner Sozialversicherungsnummer begehrte. Gleichzeitig wurden sämtliche Zustimmungen zur Verarbeitung von Daten widerrufen. Begründet wurde dies mit der Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der im BildDokG bzw. der Bildungsdokumentationsverordnung angeordneten Verwendung der Sozialversicherungsnummer. Als Reaktion darauf erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben des Landesschulrates für S*** vom
- Jänner
- Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Bestimmungen des BildDokG zur Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer ermächtigen würden, weshalb die beantragte Löschung nicht vorgenommen worden sei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Schreiben des Landesschulrates vom
- Jänner 2005 sowie dem vom Landesschulrat in Kopie vorgelegten Löschungsbegehren vom
- November
- In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. § 27 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung.
§ 27Abs.
1 Z 2 DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen.
§ 27Abs.
4 leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.Paragraph 27, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen.
Paragraph 27, Absatz 4, leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
§ 3Abs. 1 Z 3 Bild
DokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung
§ 2Abs.
1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften (unter anderem) die Sozialversicherungsnummer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BildDokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f und h sowie Ziffer 2, für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften (unter anderem) die Sozialversicherungsnummer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,).
§ 3Abs. 6 Bild
DokG hat der Schüler die Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Unfallversicherung dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.
Paragraph 3, Absatz 6, BildDokG hat der Schüler die Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Unfallversicherung dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.
- Ermittlung des Beschwerdegegners Die Datenschutzkommission hat bereits in ihrem ebenfalls an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid vom
- März 2005, GZ K120.991/0006-DSK/2005, insbesondere aus § 70 des Schulunterrichtsgesetzes abgeleitet, dass Auftraggeber der Schülerevidenz nach § 3 BildDokG der Schulleiter ist. Daher ist der Leiter der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt L*** als Beschwerdegegner zu behandeln.Die Datenschutzkommission hat bereits in ihrem ebenfalls an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid vom
- März 2005, GZ K120.991/0006-DSK/2005, insbesondere aus Paragraph 70, des Schulunterrichtsgesetzes abgeleitet, dass Auftraggeber der Schülerevidenz nach Paragraph 3, BildDokG der Schulleiter ist. Daher ist der Leiter der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt L*** als Beschwerdegegner zu behandeln.
- keine Verletzung im Recht auf Löschung Der vorliegende Beschwerdefall ist, abgesehen vom konkreten Beschwerdegegner, mit jenem, der im vorzitierten Bescheid abgehandelt wurde, in allen wesentlichen Punkten identisch. Damals hat die Datenschutzkommission gegenüber dem Beschwerdeführer bereits dargelegt, dass -Strichaufzählung die Verfassung des Antwortschreibens durch den örtlich zuständigen Landesschulrat deshalb nicht die Wirkung hat, dass eine fristgerechte, innerhalb von 8 Wochen mitgeteilte Antwort fehlt, weil der Auftraggeber den Landesschulrat offenbar zwecks juristischer Ausformulierung der Beantwortung befasst hat. -Strichaufzählung § 3 Abs. 1 Z 3 BildDokG die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer durch den Leiter der besuchten Schule ohne Zweifel deckt.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BildDokG die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer durch den Leiter der besuchten Schule ohne Zweifel deckt. -Strichaufzählung sie nicht über die Kompetenz verfügt, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verwendung der Sozialversicherungsnummer für Zwecke der Evidenzen nach § 3 BildDokG bzw. der Weiterverwendung für Zwecke der Gesamtevidenzen nach den §§ 5 f BildDokG zu prüfen.sie nicht über die Kompetenz verfügt, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verwendung der Sozialversicherungsnummer für Zwecke der Evidenzen nach Paragraph 3, BildDokG bzw. der Weiterverwendung für Zwecke der Gesamtevidenzen nach den Paragraphen 5, f BildDokG zu prüfen. Europarechtliche Bedenken werden von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal geäußert, sie geht nicht auf die einzelnen Tatbestände des von ihr angeführten Art. 6 der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) ein. Der von Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-RL geforderte eindeutige Zweck wäre jedenfalls durch § 3 Abs. 1 und 6 BildDokG festgelegt. Die Beschwerdeführerin lässt aber vor allem unerwähnt, dass die Vollziehung des Schulwesens auf „lokaler Ebene“ (dh soweit nicht einer der in Art. 149 EGV genannten Bereiche betroffen ist, zB Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, allenfalls auch mit Drittstaaten, zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung, Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, Mobilitätsförderung) überhaupt nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften fällt, sondern die Gestaltung des Bildungssystems durch Abs. 1 dieser Bestimmung ausdrücklich der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterliegt und damit
Art. 3Abs.
2 erster Unterabsatz der DS-RL auch vom Anwendungsbereich der DS-RL ausgenommen ist. Eine unmittelbare Anwendung der DS-RL kommt schon deshalb nicht in Betracht.Europarechtliche Bedenken werden von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal geäußert, sie geht nicht auf die einzelnen Tatbestände des von ihr angeführten Artikel 6, der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) ein. Der von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DS-RL geforderte eindeutige Zweck wäre jedenfalls durch Paragraph 3, Absatz eins und 6 BildDokG festgelegt. Die Beschwerdeführerin lässt aber vor allem unerwähnt, dass die Vollziehung des Schulwesens auf „lokaler Ebene“ (dh soweit nicht einer der in Artikel 149, EGV genannten Bereiche betroffen ist, zB Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, allenfalls auch mit Drittstaaten, zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung, Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, Mobilitätsförderung) überhaupt nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften fällt, sondern die Gestaltung des Bildungssystems durch Absatz eins, dieser Bestimmung ausdrücklich der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterliegt und damit
Artikel 3
, Absatz 2, erster Unterabsatz der DS-RL auch vom Anwendungsbereich der DS-RL ausgenommen ist. Eine unmittelbare Anwendung der DS-RL kommt schon deshalb nicht in Betracht. Der Beschwerdegegner hat somit § 27 Abs. 4 DSG 2000 entsprochen und innerhalb einer Frist von acht Wochen auf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers reagiert. Da die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer rechtmäßig auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Z 3 BildDokG erfolgt, hat der Beschwerdegegner die Löschung der Sozialversicherungsnummer zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.Der Beschwerdegegner hat somit Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 entsprochen und innerhalb einer Frist von acht Wochen auf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers reagiert. Da die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer rechtmäßig auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BildDokG erfolgt, hat der Beschwerdegegner die Löschung der Sozialversicherungsnummer zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.