RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum02.08.2005 GeschäftszahlK178.198/0004-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- August 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch I. Aufgrund des Antrages vom
- März 2005 wird der K**** GmbH in L**** gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten aus der Datenanwendung 'CMX' zum Zweck der Programmentwicklung an die K**** India Pvt. Ltd., Republik Indien, und die K****, Volksrepublik China, als Dienstleister zu überlassen:römisch eins. Aufgrund des Antrages vom
- März 2005 wird der K**** GmbH in L**** gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten aus der Datenanwendung 'CMX' zum Zweck der Programmentwicklung an die K**** India Pvt. Ltd., Republik Indien, und die K****, Volksrepublik China, als Dienstleister zu überlassen: Von Mitarbeitern von K****: Name, Personalnummer, Arbeitsort, Zur innerbetrieblichen Adressierung erforderliche Daten, Innerbetriebliche Administration, Lohn- und Gehaltsdaten (inklusive Zielvorgaben, Bonus- und Provisionsdaten), Art der Beschäftigung / Vertragsdaten, Position im Betrieb, Eintritts- und Austrittsdaten, Tätigkeitserfassung, Verkaufsleistung. II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Begründung
- Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in der Republik Indien und der Volksrepublik China ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig.
- Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in der Republik Indien und der Volksrepublik China ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig.
- Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus der Datenanwendung 'CMX', die von der K**** GmbH beim Datenverarbeitungsregister unter der DVR-Nummer 0***815 gemeldet wurde.
- Der Antrag betraf Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus der Datenanwendung 'CMX', die von der K**** GmbH beim Datenverarbeitungsregister unter der DVR-Nummer 0***815 gemeldet wurde.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und seine Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom
- Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.