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{'item': 'K121.041/0012-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum09.09.2005 GeschäftszahlK121.041/0012-DSK/2005 Text BESCHEID [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. September 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der P (Erstbeschwerdeführerin) sowie der Q (Zweitbeschwerdeführerin), beide in Ä, letztere vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch den Verein J in L, vom
  2. April 2005 gegen den Landesschulrat für Burgenland in Eisenstadt (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde der P (Erstbeschwerdeführerin) sowie der Q (Zweitbeschwerdeführerin), beide in Ä, letztere vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch den Verein J in L, vom
  3. April 2005 gegen den Landesschulrat für Burgenland in Eisenstadt (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerinnen dadurch, dass er das an die Erstbeschwerdeführerin adressierte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom
  4. Jänner 2005, GZ BMBWK-xxx/2005, am
  5. Februar 2005 an alle burgenländischen Bezirksschulräte, an alle mittleren und höheren burgenländischen Schulen sowie an alle berufsbildenden burgenländischen Pflichtschulen weitergeleitet hat, im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt hat.Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerinnen dadurch, dass er das an die Erstbeschwerdeführerin adressierte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom
  6. Jänner 2005, GZ BMBWK-xxx/2005, am
  7. Februar 2005 an alle burgenländischen Bezirksschulräte, an alle mittleren und höheren burgenländischen Schulen sowie an alle berufsbildenden burgenländischen Pflichtschulen weitergeleitet hat, im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt hat. Begründung: Die Beschwerdeführerinnen behaupten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner ein an sie adressiertes Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom
  8. Jänner 2005, GZ BMBWKxxx/2005, an alle burgenländischen Schulen weitergeleitet habe. Es sei lediglich unklar, ob die Weiterleitung dem Landesschulrat für Burgenland oder dem Bundesministerium zuzurechnen sei. Mit der auftragsgemäßen Verbesserung vom
  9. Mai 2005 stellte der Verein J klar, dass die Erstbeschwerdeführerin sowohl im eigenen Namen als auch als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Tochter, einschreite. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Stellungnahme vom
  10. Mai 2005 die behauptete Weiterleitung des Schreibens vom
  11. Jänner 2005 an alle burgenländischen Schulen nicht. Er hält sie jedoch für rechtmäßig, da er mit den ihm angehörenden Schuldienststellen eine verwaltungstechnische Einheit darstelle. Daher liege gar keine Weitergabe von Daten vor. Das Schreiben sei für die Vollzugspraxis der Schulen im Hinblick auf das Thema, wie mit Löschungsanträgen umzugehen sei, bedeutend. Im Übrigen seien alle öffentlich Bediensteten auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung der ihnen bekannt gewordenen Daten verpflichtet. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weist in seiner Stellungnahme vom
  12. Juni 2005 jede Verantwortung für die behauptete Weiterleitung von sich. Es habe eine solche weder angeregt noch angeordnet. Es sei im Übrigen unverständlich, wie ein eindeutiges persönliches Schreiben als generelle Weisung, Verwaltungsverordnung oder allgemeine Information missdeutet werden könne. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am
  13. Dezember 2004 bei der Volksschule Ä (unter anderem) einen Antrag auf Löschung personenbezogener Daten der Zweitbeschwerdeführerin. Bei dieser handelt es sich um die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Dieser Antrag wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom
  14. Jänner 2005, GZ BMBWK-xxx/2005, beantwortet. Darin wurde juristisch begründet, warum die begehrte Löschung von Daten der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich sei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Beschwerdebehauptungen, dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreiben vom
  15. Jänner 2005, der Stellungnahme des BMBWK vom
  16. Juni 2005 sowie einer Einschau in den Akt der Datenschutzkommission mit der Grundzahl K121.026, dessen Gegenstand der abgelehnte Löschungsantrag vom
  17. Dezember 2004 bildete. Eine Abschrift des Schreibens vom
  18. Jänner 2005 erging auch an den Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme, da das bei Volksschule Ä eingebrachte Löschungsbegehren im Weg über den Beschwerdegegner an das Bundesministerium gelangt war. Damit war jedoch keinerlei Ersuchen verbunden, das Schreiben an Dritte weiterzugeben. Dennoch leitete der Beschwerdegegner am
  19. Februar 2005 das Schreiben vom
  20. Jänner 2005 als Beilage zum Schreiben mit der Geschäftszahl LSR/yyy-2005 an alle Bezirksschulräte, mittleren und höheren Schulen sowie berufsbildenden Pflichtschulen weiter. Die Bezirksschulräte wurden ersucht, den „Erlass“ des BMBWK den in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Schulen zur Kenntnis zu bringen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Beschwerdebehauptungen, der Stellungnahme des BMBWK vom
  21. Juni 2005 sowie dem damit vom BMBWK vorgelegten Schreiben des Landesschulrates vom
  22. Februar
  23. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  24. Anzuwendende bzw. zu Interpretationszwecken herangezogene Rechtsvorschriften Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Nach § 4 Z 8 DSG 2000 bedeutet „Verwenden von Daten“ jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten.Nach Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 bedeutet „Verwenden von Daten“ jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten. Nach § 4 Z 12 DSG 2000 umfasst das „Übermitteln von Daten“ auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers.Nach Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 umfasst das „Übermitteln von Daten“ auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers.
  25. Ermittlung des Beschwerdegegners Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde ausgeführt, sie könnten nicht nachvollziehen, ob die behauptete Rechtsverletzung dem Landesschulrat für Burgenland oder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuzurechnen sei. Das Ermittlungsverfahren hat nun ergeben, dass das Bundesministerium dem Landesschulrat das Schreiben vom
  26. Jänner 2005 lediglich zur Kenntnis gebracht, jedoch keinerlei Handlungen gesetzt hat, welche in irgendeiner Form auf eine Weiterleitung an Bezirksschulräte und Schulen abzielten. Dies hat alleine der Landesschulrat durch sein Schreiben vom
  27. Februar 2005 bewirkt. Daher war der Landesschulrat als Beschwerdegegner zu behandeln.
  28. Inhaltliche Beurteilung Festzuhalten ist zunächst, dass eine Verarbeitung des beschwerdegegenständlichen Schreibens in einer Datenanwendung oder manuellen Datei durch den Beschwerdegegner nicht festgestellt werden konnte. Das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 setzt jedoch eine derartige Verarbeitung nicht voraus und schützt daher auch die Verwendung von Daten in konventioneller (Papier-)Form. Hiebei kann dahingestellt bleiben, ob die Versendung des Schreibens des BMBWK an alle Schulen im Burgenland eine „Übermittlung“ iSd § 4 Z 12 DSG 2000 darstellte oder nicht, wie der Beschwerdegegner behauptet. Jede Datenverwendung hat gem. § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 so zu erfolgen, dass nur notwendige Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung erfolgen und sodann nur mit dem gelindesten zum Ziel führenden Mittel, widrigenfalls das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt ist. Im vorliegenden Fall wurde dieses Gebot dadurch gravierend verletzt, dass der durch die Verwendung personenbezogener Daten bewirkte Grundrechtseingriff jeder Notwendigkeit entbehrte, da das zugrunde liegende Rechtsproblem den Schulorganen auch ohne jede Namensnennung der Beschwerdeführerinnen nahe gebracht werden hätte können. Auch der Beschwerdegegner hat nicht behauptet, dass für die bloße Information von nachgeordneten Dienststellen über die Rechtsauffassung des BMBWK, wie ganz allgemein mit Löschungsanträgen umzugehen sei - nur diesen Zweck hat der Beschwerdegegner behauptet –, eine Bezugnahme auf die Beschwerdeführerinnen erforderlich gewesen wäre. Sein Ziel hätte der Beschwerdegegner ungeschmälert auch durch die Weiterleitung des Schreibens in anonymisierter Form erreichen können. Damit hat er jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 missachtet und damit die Beschwerdeführerinnen im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt, was spruchgemäß festzustellen war.Das Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 setzt jedoch eine derartige Verarbeitung nicht voraus und schützt daher auch die Verwendung von Daten in konventioneller (Papier-)Form. Hiebei kann dahingestellt bleiben, ob die Versendung des Schreibens des BMBWK an alle Schulen im Burgenland eine „Übermittlung“ iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 darstellte oder nicht, wie der Beschwerdegegner behauptet. Jede Datenverwendung hat gem. Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000 so zu erfolgen, dass nur notwendige Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung erfolgen und sodann nur mit dem gelindesten zum Ziel führenden Mittel, widrigenfalls das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt ist. Im vorliegenden Fall wurde dieses Gebot dadurch gravierend verletzt, dass der durch die Verwendung personenbezogener Daten bewirkte Grundrechtseingriff jeder Notwendigkeit entbehrte, da das zugrunde liegende Rechtsproblem den Schulorganen auch ohne jede Namensnennung der Beschwerdeführerinnen nahe gebracht werden hätte können. Auch der Beschwerdegegner hat nicht behauptet, dass für die bloße Information von nachgeordneten Dienststellen über die Rechtsauffassung des BMBWK, wie ganz allgemein mit Löschungsanträgen umzugehen sei - nur diesen Zweck hat der Beschwerdegegner behauptet –, eine Bezugnahme auf die Beschwerdeführerinnen erforderlich gewesen wäre. Sein Ziel hätte der Beschwerdegegner ungeschmälert auch durch die Weiterleitung des Schreibens in anonymisierter Form erreichen können. Damit hat er jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000 missachtet und damit die Beschwerdeführerinnen im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt, was spruchgemäß festzustellen war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.