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{'item': 'K121.063/0004-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.09.2005 GeschäftszahlK121.063/0004-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. September 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des I in Q (Beschwerdeführer) vom
  2. August 2005 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des römisch eins in Q (Beschwerdeführer) vom
  3. August 2005 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm § 67b Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 b, Ziffer 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner ohne rechtliche Grundlage dem Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg (UVS) am
  4. Juli 2005 in einem Schreiben mitgeteilt habe, das der Maßnahmebeschwerde des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Strafverfahren sei noch offen. Weiters habe der Beschwerdegegner dem UVS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach durch schriftliche Mitteilungen (Anbringen) an unterschiedliche behördliche Stellen mehrere Beamte des Büros für Interne Angelegenheiten sowohl gerichtlich strafbarer Handlungen als auch der Verletzung von Amtspflichten verdächtigt habe. Dies habe er offenbar mit dem Wissen getan, dass diese Verdächtigungen nicht zutreffend seien. Daher würden seitens des Beschwerdegegners weitere rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer vorbereitet. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat beim Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg (UVS) eine „Maßnahmebeschwerde“ (Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gegen den Beschwerdegegner eingebracht. Darin behauptete er eine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter, da der Beschwerdegegner für Zwecke eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen ihn ohne entsprechende Aufträge des Staatsanwaltes bzw. der Untersuchungsrichterin Einvernahmen von Zeugen (Ermittlungstätigkeit) durchgeführt habe. In einer Stellungnahme an den UVS vom
  5. Juli 2005 erstattete der Beschwerdegegner das vom Beschwerdeführer behauptete Vorbringen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen alleine auf dem Beschwerdevorbringen (vor der Datenschutzkommission). In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Gemäß § 67b Z 2 AVG ist im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Partei auch die belangte Behörde.Gemäß Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG ist im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Partei auch die belangte Behörde. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass die Partei eines Verfahrens nach dem AVG grundsätzlich befugt ist, alles, was sie in der Sache für irgendwie maßgeblich erachtet, vorzubringen. Eine Bindung, etwa an Aufforderungen zur Stellungnahme der verfahrensführenden Behörde, sieht das AVG nicht vor. Von einer Partei zu erwarten, dass sie bereits vorwegnimmt, was die Behörde in einem Bescheid (oder einer sonstigen Erledigung) als maßgeblich erachten wird, und nur entsprechendes Vorbringen erstattet, würde jedes Verfahren ad absurdum führen, weil es klar entnehmbarer Zweck jeder Verfahrensordnung, so auch des AVG, ist, die Entscheidungsfindung von Organen zu regeln. Wüssten die Parteien bereits bis ins letzte Detail, wie diese Entscheidung aussehen wird, wäre das Verfahren überflüssig. Im Verwaltungsverfahren ist darüber hinaus die Unbestimmtheit des Prozessgegenstandes während des Verfahrens (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren,
  6. Aufl., Rz. 116) zu berücksichtigen, sodass es hier besonders schwer fallen kann, das letztlich „Relevante“ schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszumachen. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, dass das Vorbringen des Beschwerdegegners gegenüber dem UVS mit dem Beschwerdegegenstand in keinerlei Zusammenhang stehen würde. Dies geht auch aus dem Inhalt dieses Vorbringens hervor. Eine weitere „Relevanz“ oder gar eine „Aufforderung zur Stellungnahme“ ist, wie soeben dargelegt, nicht erforderlich. Dass bei einer datenschutzrechtlichen Beurteilung der Situation eines Rechtsstreits zwischen zwei Parteien vor einer Behörde jede Partei ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“ an der Vorbringung aller zur Verteidigung ihrer Rechtsposition dienenden Argumente, einschließlich der Anführung von personenbezogenen Daten über die andere Prozesspartei, hat, geht im Übrigen auch ausdrücklich aus § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 hervor.Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, dass das Vorbringen des Beschwerdegegners gegenüber dem UVS mit dem Beschwerdegegenstand in keinerlei Zusammenhang stehen würde. Dies geht auch aus dem Inhalt dieses Vorbringens hervor. Eine weitere „Relevanz“ oder gar eine „Aufforderung zur Stellungnahme“ ist, wie soeben dargelegt, nicht erforderlich. Dass bei einer datenschutzrechtlichen Beurteilung der Situation eines Rechtsstreits zwischen zwei Parteien vor einer Behörde jede Partei ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“ an der Vorbringung aller zur Verteidigung ihrer Rechtsposition dienenden Argumente, einschließlich der Anführung von personenbezogenen Daten über die andere Prozesspartei, hat, geht im Übrigen auch ausdrücklich aus Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 hervor. Somit war der Beschwerdegegner auf Grund seiner Parteistellung im Verfahren vor dem UVS befugt dieses Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.