RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.10.2005 GeschäftszahlK121.037/0017-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Hans-Martin Z*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
- April 2005 (Eingangsdatum
- April 2005) gegen das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Beschwerdegegner, im Folgenden auch kurz: BMSG) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichterteilung einer Auskunft bzw. verspätete und unrichtige (unvollständige) Auskunftserteilung durch Schreiben vom
- Mai 2005, GZ: BMSG-22***6/0001-II/A/3/2005, wird gemäß § 26 Abs 1, 4 und 6, 31 Abs 1 und 40 Abs 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wie folgt entschieden:Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Hans-Martin Z*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
- April 2005 (Eingangsdatum
- April 2005) gegen das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Beschwerdegegner, im Folgenden auch kurz: BMSG) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichterteilung einer Auskunft bzw. verspätete und unrichtige (unvollständige) Auskunftserteilung durch Schreiben vom
- Mai 2005, GZ: BMSG-22***6/0001-II/A/3/2005, wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 4 und 6, 31 Absatz eins und 40 Absatz 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wie folgt entschieden: Der Beschwerde wird abgewiesen. Begründung: A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten Mit Schreiben (Beschwerde) vom
- April 2005, eingelangt in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission am
- April, brachte der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe auf sein Auskunftsbegehren vom
- Dezember 2004 nicht reagiert. Er habe insbesondere um Auskunft darüber ersucht, auf welcher Grundlage die Sektion III des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMSG) laut Auskunft des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz: HVS) am
- März 2003 (später richtig gestellt auf
- März 2002) auf die Datensätze des Beschwerdeführers beim HVS Zugriff genommen habe. Der Beschwerdeführer beantragte, dem Beschwerdegegner eine entsprechende Auskunftserteilung aufzutragen.Mit Schreiben (Beschwerde) vom
- April 2005, eingelangt in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission am
- April, brachte der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe auf sein Auskunftsbegehren vom
- Dezember 2004 nicht reagiert. Er habe insbesondere um Auskunft darüber ersucht, auf welcher Grundlage die Sektion römisch drei des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMSG) laut Auskunft des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz: HVS) am
- März 2003 (später richtig gestellt auf
- März 2002) auf die Datensätze des Beschwerdeführers beim HVS Zugriff genommen habe. Der Beschwerdeführer beantragte, dem Beschwerdegegner eine entsprechende Auskunftserteilung aufzutragen. Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
- April 2005 zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom
- Mai 2005, GZ: BMSG- 22***6/0001-II/A/3/2005, vor, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei erst am
- Februar 2005 zur Post gegeben worden und am
- Februar 2005 beim Beschwerdegegner eingegangen. Die Beschwerde sei daher verfrüht erhoben worden. Der Beschwerdegegner legte weiters ein mit
- Mai 2005 datiertes datenschutzrechtliches Auskunftsschreiben vor. Dieses habe sich auch deshalb verzögert, weil im Bereich des Beschwerdegegners erst umfangreiche Recherchen über eine allfällige Verwendung der Daten des Beschwerdeführers vorgenommen hätten werden müssen. Als Ergebnis dieser Recherchen sei festgestellt worden, dass „im Bereich des BMSG“ keinerlei Verwendung (§ 4 Z 8 DSG 2000) von Daten des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Zu dem in der Auskunft des Hauptverbandes angeführten Zugriff auf den Datensatz des Beschwerdeführers durch das „Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Sektion III)“ wurde dem Beschwerdeführer auch eine Auskunft der für Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice und der Beschäftigungspolitik zuständigen Sektion III des BMWA (- die ehemals Teil des Sozialministeriums war-) – einfachheitshalber gleichzeitig – mitgeteilt. Danach sei im fraglichen Zeitraum möglicherweise Zugriff auf die Daten des Beschwerdeführers im Zuge einer statistischen Auswertung von Beschäftigungsdaten für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung genommen worden – „die Auswertung bzw. Aufbereitung der Daten erfolgte in anonymisierter Form.“ Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
- April 2005 zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom
- Mai 2005, GZ: BMSG- 22***6/0001-II/A/3/2005, vor, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei erst am
- Februar 2005 zur Post gegeben worden und am
- Februar 2005 beim Beschwerdegegner eingegangen. Die Beschwerde sei daher verfrüht erhoben worden. Der Beschwerdegegner legte weiters ein mit
- Mai 2005 datiertes datenschutzrechtliches Auskunftsschreiben vor. Dieses habe sich auch deshalb verzögert, weil im Bereich des Beschwerdegegners erst umfangreiche Recherchen über eine allfällige Verwendung der Daten des Beschwerdeführers vorgenommen hätten werden müssen. Als Ergebnis dieser Recherchen sei festgestellt worden, dass „im Bereich des BMSG“ keinerlei Verwendung (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000) von Daten des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Zu dem in der Auskunft des Hauptverbandes angeführten Zugriff auf den Datensatz des Beschwerdeführers durch das „Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Sektion römisch drei)“ wurde dem Beschwerdeführer auch eine Auskunft der für Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice und der Beschäftigungspolitik zuständigen Sektion römisch drei des BMWA (- die ehemals Teil des Sozialministeriums war-) – einfachheitshalber gleichzeitig – mitgeteilt. Danach sei im fraglichen Zeitraum möglicherweise Zugriff auf die Daten des Beschwerdeführers im Zuge einer statistischen Auswertung von Beschäftigungsdaten für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung genommen worden – „die Auswertung bzw. Aufbereitung der Daten erfolgte in anonymisierter Form.“ Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Er bestritt die spätere Stellung des Auskunftsbegehrens und brachte dazu vor, dieses schon am
- Dezember 2004 um 11:45 Uhr per Fax an die Nummer 01/71100/2549 übermittelt zu haben. Erst nach Rückfrage beim Beschwerdegegner und ersten Zweifeln über den Zugang des Schreibens, habe er die nochmalige Zustellung per Post veranlasst. Im Übrigen bestritt er unter näherer Ausführung die Auskunft als unrichtig, jedenfalls aber unvollständig und beantragte nochmals, dem Beschwerdegegner die (neuerliche) Auskunftserteilung aufzutragen. Der von der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
- Juli 2005 als Drittbeteiligter zur Stellungnahme aufgeforderte HVS bestätigte mit Stellungnahme vom
- August 2005, Zl. ZS-R/P-***01/05 Gm/Or, unter Vorlage von Beweismitteln (Schreiben des BMSG, E-Mail-Austausch betreffend Bereitstellung der Daten), dass die Übermittlung von Daten des Beschwerdeführers im März 2002 vom HVS an das BMSG (Sektion III) erfolgt sei. Allerdings ergibt sich aus der vom HVS vorgelegten Korrespondenz, dass nicht die Sektion III sondern vielmehr die Abt. II/8 ein Ersuchen an den HVS um Zurverfügungstellung von Daten gestellt hat, und zwar um „Übermittlung einer 10% Stichprobe aus der Versichertendatei (SED-Daten) mit dem vollständigen Versicherungsverlauf der Jahre 1972 bis 2001 für Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge 1958, 1963 und 1968“. Dass es sich hiebei um die Übermittlung anonymisierter Daten handelte, wurde durch Schreiben des BMSGK vom
- 2005 nochmals bekräftigt. Der von der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
- Juli 2005 als Drittbeteiligter zur Stellungnahme aufgeforderte HVS bestätigte mit Stellungnahme vom
- August 2005, Zl. ZS-R/P-***01/05 Gm/Or, unter Vorlage von Beweismitteln (Schreiben des BMSG, E-Mail-Austausch betreffend Bereitstellung der Daten), dass die Übermittlung von Daten des Beschwerdeführers im März 2002 vom HVS an das BMSG (Sektion römisch drei) erfolgt sei. Allerdings ergibt sich aus der vom HVS vorgelegten Korrespondenz, dass nicht die Sektion römisch drei sondern vielmehr die Abt. II/8 ein Ersuchen an den HVS um Zurverfügungstellung von Daten gestellt hat, und zwar um „Übermittlung einer 10% Stichprobe aus der Versichertendatei (SED-Daten) mit dem vollständigen Versicherungsverlauf der Jahre 1972 bis 2001 für Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge 1958, 1963 und 1968“. Dass es sich hiebei um die Übermittlung anonymisierter Daten handelte, wurde durch Schreiben des BMSGK vom
- 2005 nochmals bekräftigt. Der Beschwerdeführer, dem neuerlich zu den weiteren Ermittlungsergebnissen Parteiengehör eingeräumt wurde, sah sein Vorbringen durch die vom HVS bestätigte Datenverwendung bestätigt und beantragte wie bisher. B) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer verfasste am
- Dezember 2005 ein an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz adressiertes datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren. Dieses enthielt die Aufforderung, über sämtliche zur Person des Beschwerdeführers mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in manuellen Dateien verarbeiteten Daten gemäß § 1 Abs 3 DSG 2000 Auskunft zu geben, insbesondere darüber, auf welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdegegner (Sektion III) am 28.03.2003 Zugriff auf die beim HVS über den Beschwerdeführer gespeicherten Daten genommen habe. Der Beschwerdeführer verfasste am
- Dezember 2005 ein an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz adressiertes datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren. Dieses enthielt die Aufforderung, über sämtliche zur Person des Beschwerdeführers mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in manuellen Dateien verarbeiteten Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 Auskunft zu geben, insbesondere darüber, auf welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdegegner (Sektion römisch drei) am 28.03.2003 Zugriff auf die beim HVS über den Beschwerdeführer gespeicherten Daten genommen habe. Dieses Auskunftsbegehren wurde dem Beschwerdegegner jedenfalls am
- Februar 2005 per Briefpost zugestellt. Ob ein Auskunftsbegehren schon am
- Dezember 2004 gestellt wurde, ist strittig und konnte im Ermittlungsverfahren auch nicht eindeutig geklärt werden. Unbestritten ist jedoch, dass am
- Feb. 2005 dem BMSG ein Auskunftsbegehren mit dem oben zitierten Inhalt zugegangen ist. Für die rechtliche Beurteilung ist auch dieser festgestellte Sachverhalt ausreichend, da schon durch den Umstand der Erteilung einer Auskunft am
- Mai 2005 Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die Frage der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung ist, sondern nunmehr die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu beurteilen ist. Der Beschwerdegegner erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Mai 2005 sinngemäß die Auskunft, 'dass im Bereich des BMSG (abgesehen von der im Zusammenhang mit der Erledigung der gegenständlichen Anfrage erforderlichen Bearbeitung) keinerlei „Verwendung“ (§ 4 Z 8 DSG 2000; „Datenverwendung“ als Überbegriff) von Daten ihrer Person stattgefunden hat' (Fett- und Kursivdruck im Original). Recherchen im Ressortbereich hätten aber ergeben, dass die Datenabfrage vom
- März 2002 möglicherweise für Zwecke der Sektion Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden sei, die seit dem Jahr 2000 zum Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gehöre. Die Stellungnahme des BMWA, wonach Datenanforderungen an den HVS im Rahmen des Aufbaus eines Monitoring-Systems zur Bewertung der Effizienz und Effektivität der Arbeitsmarktpolitik durch die Arbeitsmarktservice Betriebsgesellschaft m.b.H. gerichtet worden seien, wobei die Auswertung bzw. Aufbereitung der Daten in anonymisierter Form erfolgt sei, wurde dem Beschwerdeführer einfachheitshalber vom BMSG mitübermittelt.Der Beschwerdegegner erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Mai 2005 sinngemäß die Auskunft, 'dass im Bereich des BMSG (abgesehen von der im Zusammenhang mit der Erledigung der gegenständlichen Anfrage erforderlichen Bearbeitung) keinerlei „Verwendung“ (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000; „Datenverwendung“ als Überbegriff) von Daten ihrer Person stattgefunden hat' (Fett- und Kursivdruck im Original). Recherchen im Ressortbereich hätten aber ergeben, dass die Datenabfrage vom
- März 2002 möglicherweise für Zwecke der Sektion Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden sei, die seit dem Jahr 2000 zum Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gehöre. Die Stellungnahme des BMWA, wonach Datenanforderungen an den HVS im Rahmen des Aufbaus eines Monitoring-Systems zur Bewertung der Effizienz und Effektivität der Arbeitsmarktpolitik durch die Arbeitsmarktservice Betriebsgesellschaft m.b.H. gerichtet worden seien, wobei die Auswertung bzw. Aufbereitung der Daten in anonymisierter Form erfolgt sei, wurde dem Beschwerdeführer einfachheitshalber vom BMSG mitübermittelt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen wurden einer vorliegenden Kopie der zitierten Urkunde entnommen. Zu der im Schreiben des HVS, ho. eingelangt am
- August 2005, übermittelten Korrespondenz zwischen dem BMSG und dem HVS nochmals zur Stellungnahme aufgefordert, führte das BMSG Folgendes aus: Am
- Februar 2002 ersuchte das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Abteilung II/8, mit Schreiben zu GZ: 21.***/22-8/02, den HVS um eine '10% Stichprobe aus der Versichertendatei (SED-Daten) mit dem vollständigen Versicherungsverlauf der Jahre 1972 bis 2001 für Männer und Frauen der Geburtsjahrgänge 1958, 1963 und 1968' zu übermitteln. Die Daten mögen wie üblich über einen ftp-Server des HVS (SED - Sozialversicherungsdaten, externe Schnittstelle) zur Übermittlung (passiven Abholung durch das BMSG) bereitgestellt werden. Die angeforderten Daten wurden am
- März 2002 über die Schnittstelle SED an das BMSG übermittelt. Der HVS hat in seinem oben zitierten Schreiben auch eine Beschreibung der SED-Schnittstelle übermittelt, aus der hervorgeht, dass an dieser Stelle angeforderte Daten je nach Wunsch des Anfordernden personenbezogen oder anonymisiert zur Abholung bereit gestellt werden. Der Beschwerdeführer gehört zum Geburtsjahrgang 1963, seine Daten wurden offenbar am
- März 2002 an das BMSG übermittelt. Da dies jedoch ohne Personenbezug geschehen sei, könne das BMSG seinerseits hiezu keine Angaben machen und insbesondere auch keine Auskunft erteilen, das es nur anonyme Daten erhalten habe, die keinerlei Rückschluss auf eine konkrete Person erlauben. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich (das Geburtsdatum wurde vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben) auf die Stellungnahme des HVS vom
- August 2005, Zl. ZS-R/P-***01/05 Gm/Or, samt Beilagen, insbesondere das zitierte Schreiben des BMSG und den Ausdruck aus der Protokolldatei der Schnittstelle SED, sowie auf das Schreiben des BMSG vom
- 2005, GZ BMSG-22***6/0003-II/A/3/
- D) rechtliche Beurteilung
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 26 Abs 1, 4 und 6 DSG 2000 lauten unter Überschrift 'Auskunftsrecht':Paragraph 26, Absatz eins, 4 und 6 DSG 2000 lauten unter Überschrift 'Auskunftsrecht': ' § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.' Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [...]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. [...]
(6)Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.'
- Anwendung auf den Beschwerdefall: Zur verspäteten Auskunftserteilung: Die Frage, ob die datenschutzrechtliche Auskunft rechtzeitig erteilt wurde, tritt nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzkommission dann in den Hintergrund, wenn durch zwar verspätete aber noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Bescheid der Datenschutzkommission) erfolgte Auskunft die Klaglosstellung des Beschwerdeführers bewirkt wird. 'Da eine Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs 1 DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert (vgl. zu der insoweit unveränderten Rechtslage die zu den §§ 11 und 14 DSG ergangene Entscheidung der Datenschutzkommission vom 4.6.1987, GZ 120.116, und Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Februar 2002, GZ: K120.760/004-DSK/2002, Rechtssatz 2; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Dem Beschwerdeführer kommt also hier kein Recht zu, dass mit Feststellungsbescheid über eine Rechtsverletzung durch verspätete Auskunftserteilung entschieden wird.Die Frage, ob die datenschutzrechtliche Auskunft rechtzeitig erteilt wurde, tritt nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzkommission dann in den Hintergrund, wenn durch zwar verspätete aber noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Bescheid der Datenschutzkommission) erfolgte Auskunft die Klaglosstellung des Beschwerdeführers bewirkt wird. 'Da eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert vergleiche zu der insoweit unveränderten Rechtslage die zu den Paragraphen 11 und 14 DSG ergangene Entscheidung der Datenschutzkommission vom 4.6.1987, GZ 120.116, und Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Februar 2002, GZ: K120.760/004-DSK/2002, Rechtssatz 2; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Dem Beschwerdeführer kommt also hier kein Recht zu, dass mit Feststellungsbescheid über eine Rechtsverletzung durch verspätete Auskunftserteilung entschieden wird. Zur inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft: Der Beschwerdeführer macht die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der erteilten Auskunft aus dem Grunde geltend, dass laut Auskunft des HVS seine Daten am
- März 2003 (später richtig gestellt: 2002) an das BMGS übermittelt worden seien, dies in der Auskunft des BMGS jedoch nicht aufscheine. Dem ist nach dem festgestellten Sachverhalt entgegenzuhalten, dass das BMSG die Daten des Beschwerdeführers nicht in einer Form übermittelt erhalten hat, die es ihm ermöglichen würde, zu wissen, ob Daten des Beschwerdeführers in dem übermittelten Datenbestand enthalten waren oder nicht. Da die Daten allein zu statistischen Zwecken angefordert wurden und dementsprechend nur in anonymisierter Form übermittelt wurden, ist im Hinblick auf diese Datenübermittlung kein Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers entstanden – dieser wäre schon aus faktischen Gründen nicht erfüllbar, da aus nahe liegenden Gründen mit dem anonymisierten Datenbestand keine Liste der von der Datenübermittlung betroffenen Personen mitgesendet wurden. Die dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BMSG vom
- Mai 2005 gegebene Auskunft war daher nicht unrichtig oder unvollständig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.