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{'item': 'K121.046/0016-DSK/2005'}

Obsah (12)§ 1§ 16§ 34§ 45§ 4§ 57a§ 57§ 8§ 25§ 26§ 123§ 84

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.11.2005 GeschäftszahlK121.046/0016-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde der L GmbH in Wien (Beschwerdeführerin) vom 19. Mai 2005 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird

den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird

§ 1Abs. 1 und 2 i

Vm § 7 und § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000, letztere beide iVm den §§ 33 Abs. 1, 47 Abs. 4, 56 Abs. 1, 57 Abs. 5, 123 Abs. 1 und 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl Nr. 267/1967 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 151/2004, den §§ 1 und 16 Abs. 2 iVm TP 27 des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes (Wr GAG), LGBl Nr. 20/1966 idF LGBl Nr. 42/2003, sowie den §§ 25 Abs. 1 und 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 117/2002, abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph eins, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000, letztere beide in Verbindung mit den Paragraphen 33, Absatz eins, 47, Absatz 4, 56, Absatz eins, 57, Absatz 5, 123, Absatz eins und 134 Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, den Paragraphen eins und 16 Absatz 2, in Verbindung mit TP 27 des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes (Wr GAG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003,, sowie den Paragraphen 25, Absatz eins und 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, abgewiesen. B e g r ü n d u n g: Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass ein für die Beschwerdegegnerin tätiger Sicherheitswachebeamter über den ihm zugänglichen Computer sämtliche auf die Beschwerdeführerin angemeldete 13 Fahrzeuge ausgehoben und deren Überprüfung beim Verkehrsamt Wien angeregt habe. Darüber hinaus habe derselbe Beamte die Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 4 angezeigt, weil sie für ihre fünf Werbewagen keine Werbeabgaben abgeführt habe, worauf über sie eine Strafe von EUR 140,- pro Werbefahrzeug verhängt worden sei. Dies alles sei nur geschehen, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, der mehrfachen telefonischen Aufforderung des Beamten, einen in 11xx Wien hinter dem X-Museum vor einem Würstelstand abgestellten Werbewagen zu entfernen, weil der Würstelstand den Parkplatz benötige. Die Angaben des Beamten hinsichtlich der in der Anregung an das Verkehrsamt beanstandeten Dachträger seien falsch gewesen. Dabei handle es sich nicht um Aufbauten sondern um abnehmbare Dachträger mit einer Beladung, welche nicht typisierungswürdig sondern nur genehmigungspflichtig seien. Die mit den Webefahrzeugen betriebene Eigenwerbung sei laut Wirtschaftskammer Österreich und Bundesministerium für Finanzen abgabenfrei. Die Vorgangsweise des Sicherheitsbeamten stelle einen Missbrauch seiner Befugnisse dar, durch die zeitaufwändige Vorführung der Fahrzeuge bei der Prüfanstalt sei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Der Beschwerde angeschlossen war ein Befund der Prüfanstalt für Kraftfahrzeuge vom

  1. März 2001 betreffend die Dachaufbauten auf drei Fahrzeugen der Beschwerdeführerin, wonach diese keine genehmigungspflichtige Abänderung des Fahrzeuges darstellen würden. Ein Fahren mit dem auf dem Dachträger montierten „Windrad“ sei auf Grund der nicht abschätzbaren Einflüsse auf das Fahrverhalten abzulehnen, die Befestigung am Fahrzeug sei jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend für die Windverhältnisse bei stehendem Fahrzeug. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Beschwerdevorbringen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht, hält jedoch die Vorgangsweise des Sicherheitswachebeamten für rechtmäßig. Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts habe begründet davon ausgegangen werden müssen, dass weitere Fahrzeuge der Beschwerdeführerin nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und dieser Sachverhalt der zuständigen Behörde bekannt zu geben sei. Von den 9 durch das Verkehrsamt vorgeladenen Fahrzeugen seien drei vor der Überprüfung von der Beschwerdeführerin abgemeldet worden. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht seien nicht durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Wegen des vorliegenden Verdachts einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung sei die zuständige Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, in Kenntnis gesetzt worden. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat an mehreren Orten in Wien auf sie angemeldete Kraftfahrzeuge abgestellt. Neben einer Werbeaufschrift für die von ihr betriebenen Unternehmen (KFZ-Werkstätte sowie Taxischule) ist auf diesen Fahrzeugen (offenbar zur Verstärkung des Werbeeffekts) ein Dachträger mit einer auffälligen Konstruktion montiert, die sich durch Windkraft parallel zur Fahrbahn im Kreis dreht („Windrad“). Zu drei mit einem derartigen Aufbau versehenen PKW hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge bereits in einem Gutachten vom
  2. März 2001 folgendermaßen Stellung genommen: „[...] Die Befestigung am Fahrzeug ist mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend für die Windverhältnisse bei stehendem Fahrzeug. [...] Da die obengenannten Einflüsse auf das Fahrverhalten nicht abschätzbar sind, ist ein Fahren mit aufgesetztem Windrad abzulehnen. Das „Windrad“ ist mit dem Fahrzeug durch Schraubverbindungen verbunden, die Anbringung ist daher nach Auskunft der MA 46, Dipl. Ing. P, nicht dauerhaft und keine genehmigungspflichtige Abänderung des Fahrzeuges. Die Verantwortung über die ordnungsgemäße Befestigung liegt daher im Verantwortungsbereich des Fahrzeuglenkers. [...]“ Der in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin näher bezeichnete Sicherheitswache- (nunmehr Bundespolizei-) Beamte ist Verkehrsinspektor (also speziell für Verkehrsfragen zuständiger dienstführender Beamter) des Polizeikommissariats D***. Anfang des Jahres 2005 wurde er auf eines der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht, und zwar durch den Betreiber eines vis-à- vis des Stellplatzes befindlichen Würstelstandes. Dessen Angaben zufolge sei das Auto bereits seit mehreren Monaten offenbar nur zu Werbezwecken dort abgestellt, was infolge Parkplatzmangels bei ihm zu Geschäftsrückgängen geführt habe. Der Verkehrsinspektor kontaktierte daraufhin telefonisch die Beschwerdeführerin und ersuchte dort eine Mitarbeiterin, das Fahrzeug wegzustellen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, welches durch die Angaben des Verkehrsinspektors in seiner Vernehmung als Verdächtiger vom
  3. Juni 2005, denen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist, konkretisiert wird, sowie dem der Beschwerde angeschlossenen Gutachten der Bundesprüfanstalt vom
  4. März
  5. Diese sagte zunächst zu, dass das Fahrzeug innerhalb der nächsten Tage [Anmerkung Bearbeiter: im Original in Folge eines Redaktionsversehens „Tagen“.] entfernt werden würde. Da dies nach 10 Tagen, am
  6. Jänner 2005, immer noch nicht geschehen war, rief der Verkehrsinspektor erneut bei der Beschwerdeführerin an. Diesmal wurde seitens des Beschwerdeführers erklärt, man sei nicht bereit, das Auto wegzustellen, da man dafür keinerlei Veranlassung sehe. Daraufhin kündigte der Verkehrsinspektor der Beschwerdeführerin die Erstattung von Anzeigen wegen Übertretung von § 82 Abs. 1 StVO bzw. § 33 Abs. 1 KFG an.Da dies nach 10 Tagen, am
  7. Jänner 2005, immer noch nicht geschehen war, rief der Verkehrsinspektor erneut bei der Beschwerdeführerin an. Diesmal wurde seitens des Beschwerdeführers erklärt, man sei nicht bereit, das Auto wegzustellen, da man dafür keinerlei Veranlassung sehe. Daraufhin kündigte der Verkehrsinspektor der Beschwerdeführerin die Erstattung von Anzeigen wegen Übertretung von Paragraph 82, Absatz eins, StVO bzw. Paragraph 33, Absatz eins, KFG an. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Anzeige vom
  8. Februar 2005 (s. sogleich), weiters auf den im Aktenvermerk des Büros für besondere Ermittlungen vom
  9. Mai 2005 festgehaltenen Angaben des Verkehrsinspektors sowie seinen Angaben in der Vernehmung als Verdächtiger vom
  10. Juni
  11. Die Echtheit dieser Urkunden sowie ihre Richtigkeit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine derartige - mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms erstellte - Anzeige wurde vom Verkehrsinspektor am
  12. Februar 2005 tatsächlich erstattet. Sie bezog sich zusätzlich auf drei in gleicher Weise verwendete Fahrzeuge der Beschwerdeführerin, die der Verkehrsinspektor an verschiedenen näher bezeichneten Standorten dienstlich wahrgenommen hatte. Weiters wurden vom Verkehrsinspektor vermutete Übertretungen des § 1 Wiener Gebrauchsabgabengesetz angezeigt, nachdem ihm der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 46) auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass eine Bewilligung für die Fahrzeuge nach diesem Gesetz nicht erteilt worden sei. Schließlich regte er mit der Begründung, dass auf die Beschwerdeführerin 11 Fahrzeuge, überwiegend ähnlich ältere Baujahre wie die angezeigten, angemeldet seien und anzunehmen sei, dass auch diese zu Werbezwecken mit ähnlichem oder gleichem Aufbau versehen seien, diese einer Überprüfung bzw. Besichtigung zuzuführen. Dieser Anregung war eine Abfrage sämtlicher Fahrzeuge der Beschwerdeführerin im Kraftfahrzeugzentralregisters (KZR) vorangegangen, welches Exekutivbediensteten im Rahmen des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) zugänglich ist.Eine derartige - mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms erstellte - Anzeige wurde vom Verkehrsinspektor am
  13. Februar 2005 tatsächlich erstattet. Sie bezog sich zusätzlich auf drei in gleicher Weise verwendete Fahrzeuge der Beschwerdeführerin, die der Verkehrsinspektor an verschiedenen näher bezeichneten Standorten dienstlich wahrgenommen hatte. Weiters wurden vom Verkehrsinspektor vermutete Übertretungen des Paragraph eins, Wiener Gebrauchsabgabengesetz angezeigt, nachdem ihm der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 46) auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass eine Bewilligung für die Fahrzeuge nach diesem Gesetz nicht erteilt worden sei. Schließlich regte er mit der Begründung, dass auf die Beschwerdeführerin 11 Fahrzeuge, überwiegend ähnlich ältere Baujahre wie die angezeigten, angemeldet seien und anzunehmen sei, dass auch diese zu Werbezwecken mit ähnlichem oder gleichem Aufbau versehen seien, diese einer Überprüfung bzw. Besichtigung zuzuführen. Dieser Anregung war eine Abfrage sämtlicher Fahrzeuge der Beschwerdeführerin im Kraftfahrzeugzentralregisters (KZR) vorangegangen, welches Exekutivbediensteten im Rahmen des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) zugänglich ist. Am
  14. März 2005 verfasste der Verkehrsinspektor eine weitere Anzeige betreffend ein in der Zwischenzeit von ihm wahrgenommenes fünftes Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit denselben Veränderungen. Darin wurde im Wesentlichen auf die Anzeige vom
  15. Februar 2005 verwiesen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, welches durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  16. Juli 2005, die Anzeige vom
  17. Februar 2005, die Nachtragsanzeige vom
  18. März 2005 sowie die Angaben des Verkehrsinspektors in der Vernehmung als Verdächtiger vom
  19. Juni 2005 konkretisiert wird. Die Erstellung der Anzeige mittels Textverarbeitung beruht auf deren äußerer Erscheinungsform. Die Anzeige vom
  20. Februar 2005 wurde vom Polizeikommissariat D*** am
  21. Februar 2005 per Telefax dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, weitergeleitet. Am
  22. März 2005 erfolgte auch eine Weiterleitung an das Magistratische Bezirksamt für den ***. Bezirk. Mit Hinweis auf die angeregten kraftfahrrechtlichen Überprüfungen erfolgte schließlich am
  23. März 2005 eine Weiterleitung an das Verkehrsamt. Dieses forderte in der Folge die Beschwerdeführerin auf, 9 der 11 in der Anzeige angeführten Fahrzeuge zur Überprüfung vorzuführen. Am
  24. April 2005 wurde gegen die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4,

§ 16Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes eine Strafverfügung wegen vier Übertretungen des § 1 Abs. 1 i

Vm § 1 Abs. 2 und TP B 27 leg. cit. (Verkürzung der Gebrauchsabgabe) verhängt, gegen die die Beschwerdeführerin Einspruch erhob.Am 11. April 2005 wurde gegen die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4,

Paragraph 16, Absatz 2, des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes eine Strafverfügung wegen vier Übertretungen des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und TP B 27 leg. cit. (Verkürzung der Gebrauchsabgabe) verhängt, gegen die die Beschwerdeführerin Einspruch erhob. Die Strafverfahren wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG wurden schließlich vom Polizeikommissariat D***

§ 34VSt

G abgebrochen bzw. dem Polizeikommissariat G***

§ 45Abs. 1 VSt

G eingestellt.Die Strafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, KFG wurden schließlich vom Polizeikommissariat D***

Paragraph 34, VStG abgebrochen bzw. dem Polizeikommissariat G***

Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Aktenstücken (Faxbestätigungen, Strafverfügung, Aktenvermerke über Abbruch bzw. Einstellung), welchen die Beschwerdeführerin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht entgegengetreten ist. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: I. Anzuwendende Rechtsvorschriftenrömisch eins. Anzuwendende Rechtsvorschriften 1. DSG 2000

der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 4

Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.

Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.

§ 4

Z 9 DSG 2000 ist unter dem Verarbeiten von Daten das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten zu verstehen; Ermitteln von Daten bedeutet

§ 4

Z 10 DSG 2000 das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden.

Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 ist unter dem Verarbeiten von Daten das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten zu verstehen; Ermitteln von Daten bedeutet

Paragraph 4, Ziffer 10, DSG 2000 das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden. Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten auszugsweise:Die Paragraphen 7 und 8 DSG 2000 lauten auszugsweise: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.

(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer

Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer

Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und

  1. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis soweit diese nicht außer Zweifel steht im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
  2. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)

§ 1Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,

(1)

Paragraph eins, Absatz eins, bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
  2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
  3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
  4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. [...]

(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
  1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
  2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
  3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
  4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
  5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
  6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
  7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
  8. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3,
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
  2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
  3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.“
  4. KFG: […] Änderungen an einzelnen Fahrzeugen § 33.
(1)Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn [...]Paragraph 33,
(1)Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn [...] Zulassungsevidenz § 47. [...]Paragraph 47, [...]
(4)Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter,

Abs. 1 - ausgenommen Beruf und Art des Betriebes - sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.

(4)Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter,

Absatz eins, - ausgenommen Beruf und Art des Betriebes - sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Absatz eins, dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. [...] Besondere Überprüfung § 56.

(1)Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,Paragraph 56,
(1)Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen, [...] 3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden, sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten

§ 57a

oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Die Behörde kann an Stelle des

§ 57Abs.

1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens

§ 57aAbs.

1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Ziffer eins, kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten

Paragraph 57 a, oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Die Behörde kann an Stelle des

Paragraph 57, Absatz eins, einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens

Paragraph 57 a, Absatz eins, anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird. [...] Verfahren bei der Überprüfung § 57. [...]Paragraph 57, [...]

(4)Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. [...]
(4)Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Absatz eins,) vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. [...] Zuständigkeit § 123.
(1)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. [...]Paragraph 123,
(1)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. [...] Strafbestimmungen § 134.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, [...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]Paragraph 134,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, [...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...] 3. StVO: [...] Organe der Straßenaufsicht § 97.
(1)Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache [...], haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchParagraph 97,
(1)Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache [...], haben die Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
  1. a)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. b)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. c)Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken. [...] 4. Wr. Gebrauchsabgabengesetz § 1Paragraph eins Gebrauchserlaubnis
(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. [...] § 16Paragraph 16 Strafen [...]
(2)Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21 000 Euro zu bestrafen.
(2)Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21 000 Euro zu bestrafen. [...] Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben [...] B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr [...]
  1. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit besonderen Auf- oder Umbauten, wie auf Dachträgern von Autos oder mit Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen, je Fahrzeug 90,80 Euro. [...]“ II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
  2. Gegenstand der Beschwerde Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst die Abfrage von Daten des KZR durch den der Beschwerdegegnerin zuzurechnenden Verkehrsinspektor sowie die weitere Verwendung dieser Daten durch Weiterleitung der Anzeige vom
  3. Februar 2005 an das Verkehrsamt bzw. den Magistrat der Stadt Wien geltend. Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich das Handeln des Verkehrsinspektors, nicht jedoch die Aufforderung des Verkehrsamtes an die Beschwerdeführerin, 9 auf sie angemeldete Fahrzeuge zur Überprüfung vorzuführen.
  4. Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 Das KZR ist zwar unzweifelhaft eine Datenanwendung im Sinn des § 4 Z 7 DSG
  5. Dessen alleiniger Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) ist jedoch, wie sich aus § 47 Abs. 4 KFG ergibt, der Bundesminister für Inneres, dem die den Gegenstand der Beschwerde bildende Tätigkeit des Verkehrsinspektors nicht zugerechnet werden kann. Da somit die Beschwerdegegnerin nur Übermittlungsempfängerin von Daten des KZR ist, aber nicht als Auftraggeberin dessen Daten verarbeitet (§ 4 Z 9 DSG 2000) ergibt sich aus der Abfrage des KZR – auch wenn diese auf elektronischem Weg erfolgt - alleine noch nicht die Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG
  6. Diese folgt jedoch aus der anschließenden Verarbeitung der abgefragten Daten in der Anzeige vom
  7. Februar 2005 mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms, welches ebenfalls eine Datenanwendung nach § 4 Z 7 DSG 2000 darstellt.Das KZR ist zwar unzweifelhaft eine Datenanwendung im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG
  8. Dessen alleiniger Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) ist jedoch, wie sich aus Paragraph 47, Absatz 4, KFG ergibt, der Bundesminister für Inneres, dem die den Gegenstand der Beschwerde bildende Tätigkeit des Verkehrsinspektors nicht zugerechnet werden kann. Da somit die Beschwerdegegnerin nur Übermittlungsempfängerin von Daten des KZR ist, aber nicht als Auftraggeberin dessen Daten verarbeitet (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000) ergibt sich aus der Abfrage des KZR – auch wenn diese auf elektronischem Weg erfolgt - alleine noch nicht die Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG
  9. Diese folgt jedoch aus der anschließenden Verarbeitung der abgefragten Daten in der Anzeige vom
  10. Februar 2005 mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms, welches ebenfalls eine Datenanwendung nach Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 darstellt. Wie die Datenschutzkommission jüngst in ihrem Bescheid vom
  11. August 2005, GZ. K121.031/0010-DSK/2005, ausgesprochen hat, regelt § 47 Abs. 4 KFG die Empfänger von Daten des KZR abschließend.Wie die Datenschutzkommission jüngst in ihrem Bescheid vom
  12. August 2005, GZ. K121.031/0010-DSK/2005, ausgesprochen hat, regelt Paragraph 47, Absatz 4, KFG die Empfänger von Daten des KZR abschließend.
  13. Prüfung der Beschwerdevorwürfe Vorauszuschicken ist, dass die Datenschutzkommission in ständiger Entscheidungspraxis (vgl. die Bescheide vom
  14. Februar 2003, GZ. K120.806/002-DSK/2003, und jüngst vom
  15. August 2005, GZ. K121.005/0014-DSK/2005; beide veröffentlicht unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) die Rechtsauffassung vertritt, dass datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen (wie die Frage der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit von Handlungen nach dem KFG oder dem Wr. GAG) prüfen zu lassen.Vorauszuschicken ist, dass die Datenschutzkommission in ständiger Entscheidungspraxis vergleiche die Bescheide vom
  16. Februar 2003, GZ. K120.806/002-DSK/2003, und jüngst vom
  17. August 2005, GZ. K121.005/0014-DSK/2005; beide veröffentlicht unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) die Rechtsauffassung vertritt, dass datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen (wie die Frage der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit von Handlungen nach dem KFG oder dem Wr. GAG) prüfen zu lassen. Jede andere Sichtweise würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B VG) nicht zulässig sein kann, ist evident.Jede andere Sichtweise würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B VG) nicht zulässig sein kann, ist evident. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass grundsätzlich ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens besteht, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass

§ 8Abs.

1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und in eindeutiger Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt. Sollte also etwa eine Verwaltungsstrafbehörde in Folge von

§ 25Abs. 1 VSt

G ermittelten Daten rechtsirrig auf eine Bestrafung des Betroffenen geschlossen haben, so muss dies im Wege der Berufung gegen das Straferkenntnis und letztlich im Wege einer höchstgerichtlichen Beschwerde geltend gemacht werden. Nur im Sinne der Entscheidungspraxis (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. September 2001, GZ. K120.705/010-DSK/2001; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) eindeutig überschießende, weil für den Zweck der durchgeführten Verfahren (hier: Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach dem KFG sowie Wahrnehmung kraftfahrpolizeilicher Aufgaben) denkunmöglich wesentliche Daten dürfen nicht verwendet werden, da dies in das Grundrecht auf Geheimhaltung eingreifen würde.Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass grundsätzlich ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens besteht, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, DSG 2000 eine Verletzung von nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und in eindeutiger Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt. Sollte also etwa eine Verwaltungsstrafbehörde in Folge von

Paragraph 25, Absatz eins, VStG ermittelten Daten rechtsirrig auf eine Bestrafung des Betroffenen geschlossen haben, so muss dies im Wege der Berufung gegen das Straferkenntnis und letztlich im Wege einer höchstgerichtlichen Beschwerde geltend gemacht werden. Nur im Sinne der Entscheidungspraxis vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom

  1. September 2001, GZ. K120.705/010-DSK/2001; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) eindeutig überschießende, weil für den Zweck der durchgeführten Verfahren (hier: Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach dem KFG sowie Wahrnehmung kraftfahrpolizeilicher Aufgaben) denkunmöglich wesentliche Daten dürfen nicht verwendet werden, da dies in das Grundrecht auf Geheimhaltung eingreifen würde. Dieser Sichtweise entsprechend ist auch § 47 Abs. 4 KFG auszulegen, wenn er davon spricht, dass Auskünfte aus dem KZR vom Bundesminister für Inneres nur gegeben werden dürfen, soweit sie für die Wahrnehmung der Aufgaben der abfrageberechtigten Einrichtung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzung liegt keinesfalls erst vor, wenn etwa ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung des Beschuldigten endet, sondern schon dann, wenn eine solche aus der Perspektive des Anfragers denkmöglich erscheint.Dieser Sichtweise entsprechend ist auch Paragraph 47, Absatz 4, KFG auszulegen, wenn er davon spricht, dass Auskünfte aus dem KZR vom Bundesminister für Inneres nur gegeben werden dürfen, soweit sie für die Wahrnehmung der Aufgaben der abfrageberechtigten Einrichtung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzung liegt keinesfalls erst vor, wenn etwa ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung des Beschuldigten endet, sondern schon dann, wenn eine solche aus der Perspektive des Anfragers denkmöglich erscheint. Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den konkreten Beschwerdefall Folgendes: a. Ermittlung der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin der drei vom Verkehrsinspektor wahrgenommenen Fahrzeuge für Zwecke der Strafverfolgung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG und weitere Verarbeitung dieser Daten in der Anzeige vom
  2. Februar 2005 bzw. der Nachtragsanzeige vom
  3. März 2005:a. Ermittlung der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin der drei vom Verkehrsinspektor wahrgenommenen Fahrzeuge für Zwecke der Strafverfolgung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, KFG und weitere Verarbeitung dieser Daten in der Anzeige vom
  4. Februar 2005 bzw. der Nachtragsanzeige vom
  5. März 2005: Die Beschwerdegegnerin ist

§ 26Abs. 2 VSt

G iVm § 123 Abs. 1 KFG die zur Verfolgung dieser Verwaltungsübertretung zuständige Behörde. Adressat der Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 KFG ist der Zulassungsbesitzer, im vorliegenden Fall also die Beschwerdeführerin. Daher ist die Ermittlung dieser Tatsache ein im Verwaltungsstrafverfahren taugliches und adäquates Mittel.Die Beschwerdegegnerin ist

Paragraph 26, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, KFG die zur Verfolgung dieser Verwaltungsübertretung zuständige Behörde. Adressat der Verpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG ist der Zulassungsbesitzer, im vorliegenden Fall also die Beschwerdeführerin. Daher ist die Ermittlung dieser Tatsache ein im Verwaltungsstrafverfahren taugliches und adäquates Mittel. Auf Grund der auffälligen Dachaufbauten auf dem Fahrzeug war es aus der Sicht des Verkehrsinspektors durchaus denkmöglich, dass es sich dabei um nicht genehmigte Aufbauten handelt. Von ihm konnte nicht erwartet werden, das im Abfragezeitpunkt beinahe vier Jahre alte Gutachten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, aus dem sich das Gegenteil ergibt, zu kennen. Somit war die Begehung dieser Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Abfrage durchaus denkmöglich und die Abfrage der Beschwerdeführerin im KZR sowie die weitere Verarbeitung dieser Daten in der Anzeige vom

  1. Februar 2005 daher ein denkmöglich wesentliches Mittel zur Strafverfolgung. Damit liegen die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hinsichtlich dieser Datenverwendung vor.Somit war die Begehung dieser Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Abfrage durchaus denkmöglich und die Abfrage der Beschwerdeführerin im KZR sowie die weitere Verarbeitung dieser Daten in der Anzeige vom
  2. Februar 2005 daher ein denkmöglich wesentliches Mittel zur Strafverfolgung. Damit liegen die Voraussetzungen von Paragraph 7, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hinsichtlich dieser Datenverwendung vor. b. Ermittlung 7 weiterer auf die Beschwerdeführerin angemeldeter Fahrzeuge aus dem KZR und Verwendung dieser sowie der bereits bekannten Fahrzeugdaten für die Anregung einer Überprüfung der Fahrzeuge nach § 56 Abs. 1 KFG in der Anzeige vom
  3. Februar 2005:b. Ermittlung 7 weiterer auf die Beschwerdeführerin angemeldeter Fahrzeuge aus dem KZR und Verwendung dieser sowie der bereits bekannten Fahrzeugdaten für die Anregung einer Überprüfung der Fahrzeuge nach Paragraph 56, Absatz eins, KFG in der Anzeige vom
  4. Februar 2005: Die Beschwerdegegnerin ist

§ 123Abs.

1 KFG die zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen nach § 56 Abs. 1 KFG zuständige Behörde.Die Beschwerdegegnerin ist

Paragraph 123, Absatz eins, KFG die zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen nach Paragraph 56, Absatz eins, KFG zuständige Behörde. Zweifel, ob sich die vom Verkehrsinspektor wahrgenommenen Fahrzeuge in einem verkehrs-, betriebssicheren bzw. vorschriftsmäßigen Zustand befinden ebenso wie die Annahme, dass noch weitere Fahrzeuge der Beschwerdeführerin ähnlich verändert wurden, scheinen für die Datenschutzkommission aus Sicht des Verkehrsinspektors durchaus denkmöglich. Wiederum gilt wie bereits unter a. ausgeführt, dass vom Verkehrsinspektor die Kenntnis der bereits vorhandenen Gutachten nicht erwartet werden konnte. Somit war auch diese KZR-Abfrage und die weitere Verwendung der Daten in der Anzeige denkmöglich wesentlich und damit zulässig. c. Verarbeitung von Daten und Weiterleitung der Anzeige vom

  1. Februar 2005 an den Magistrat der Stadt Wien für Zwecke der Strafverfolgung nach § 16 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Wr. GAG:c. Verarbeitung von Daten und Weiterleitung der Anzeige vom
  2. Februar 2005 an den Magistrat der Stadt Wien für Zwecke der Strafverfolgung nach Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Wr. GAG: Die Beschwerdegegnerin ist nicht zuständige Behörde für die Vollziehung des Wr. GAG. Wahrnehmungen im Zuge von Ermittlungen im Rahmen des eigenen Zuständigkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin haben jedoch Informationen ergeben („Zufallsfunde“), die den Verdacht einer Übertretung verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften des Zuständigkeitsbereichs „Wr. GAG“ nahe legten. Zur Bestätigung dieses Verdachts, der durch unmittelbare Wahrnehmung des Verwaltungsorgans bei der Verkehrsflächenüberwachung entstanden ist, hat die Beschwerdegegnerin eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Wien (MA 46) gestellt und die Auskunft erhalten, dass eine Bewilligung für die Fahrzeuge nach dem Wr. GAG nicht erteilt worden sei, worauf das Organ der Beschwerdegegnerin eine schriftliche, offensichtlich mit elektronischer Datenverarbeitung erstellte Anzeige erstattet hat. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin zur Weiterleitung der wahrgenommen Daten zwecks Anzeigeerstattung an die für Angelegenheiten der Wr. GAG zuständige Strafbehörde nicht berechtigt war. Hiezu war zu erwägen: Hinsichtlich gerichtlich strafbarer Handlungen enthält § 86 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung für jedermann, (voraussichtlich) strafbare Sachverhalte zur Anzeige zu bringen. Behörden sind hiezu

§ 84St

PO sogar verpflichtet. Für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes fehlen derartige ausdrückliche Bestimmungen. Es war daher zu erwägen:Hinsichtlich gerichtlich strafbarer Handlungen enthält Paragraph 86, StPO eine ausdrückliche Ermächtigung für jedermann, (voraussichtlich) strafbare Sachverhalte zur Anzeige zu bringen. Behörden sind hiezu

Paragraph 84, StPO sogar verpflichtet. Für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes fehlen derartige ausdrückliche Bestimmungen. Es war daher zu erwägen: Die in Anzeigenform übermittelten Daten wurden im Zuge von Erhebungen ermittelt, die vom Organ der Beschwerdegegnerin zuständigerweise durchgeführt wurden und sich auf Wahrnehmungen an öffentlichen Orten beschränkten. Die Wahrnehmungen betrafen einen Sachverhalt, der vom Betroffenen selbst „veröffentlich“ wurde, indem er das Aufstellen mehrerer Fahrzeuge als Werbeträger auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Absicht vorgenommen hatte, dass die Öffentlichkeit von diesem Umstand in möglichst hohem Maße Kenntnis nehmen möge, was einer „Veröffentlichung“ gleichkommt.

§ 8Abs.

2 DSG 2000 gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen durch die Verwendung von personenbezogenen Daten dann nicht als verletzt, wenn die verwendeten Daten (von einem Dritten) zulässigerweise veröffentlich wurden. Dies gilt nach der Logik dieser Bestimmung umso mehr, wenn die Daten, wie im vorliegenden Fall, vom Betroffenen selbst „veröffentlicht“ wurden, d.h. in der Absicht möglichst breiter Kenntnisnahmen durch unbestimmte Dritte an öffentlich zugänglichen Orten zur Schau gestellt werden.Die in Anzeigenform übermittelten Daten wurden im Zuge von Erhebungen ermittelt, die vom Organ der Beschwerdegegnerin zuständigerweise durchgeführt wurden und sich auf Wahrnehmungen an öffentlichen Orten beschränkten. Die Wahrnehmungen betrafen einen Sachverhalt, der vom Betroffenen selbst „veröffentlich“ wurde, indem er das Aufstellen mehrerer Fahrzeuge als Werbeträger auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Absicht vorgenommen hatte, dass die Öffentlichkeit von diesem Umstand in möglichst hohem Maße Kenntnis nehmen möge, was einer „Veröffentlichung“ gleichkommt.

Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000 gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen durch die Verwendung von personenbezogenen Daten dann nicht als verletzt, wenn die verwendeten Daten (von einem Dritten) zulässigerweise veröffentlich wurden. Dies gilt nach der Logik dieser Bestimmung umso mehr, wenn die Daten, wie im vorliegenden Fall, vom Betroffenen selbst „veröffentlicht“ wurden, d.h. in der Absicht möglichst breiter Kenntnisnahmen durch unbestimmte Dritte an öffentlich zugänglichen Orten zur Schau gestellt werden. Veröffentlichte Daten zählen im Übrigen zu dem größeren Kreis der allgemein verfügbaren Daten, die vom grundrechtlichen Geheimhaltungsschutz ausgenommen sind (§ 1 Abs. 1 DSG 2000). Somit ergibt sich sowohl aus § 1 Abs. 1 (ganz allgemein) als auch aus § 8 Abs. 2 (für automationsunterstützt verwendete Daten) DSG 2000, dass an den in Rede stehenden Informationen kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestand, sodass es auch durch die Verwendung für Zwecke der Anzeigenerstattung nicht verletzt werden konnte.Veröffentlichte Daten zählen im Übrigen zu dem größeren Kreis der allgemein verfügbaren Daten, die vom grundrechtlichen Geheimhaltungsschutz ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000). Somit ergibt sich sowohl aus Paragraph eins, Absatz eins, (ganz allgemein) als auch aus Paragraph 8, Absatz 2, (für automationsunterstützt verwendete Daten) DSG 2000, dass an den in Rede stehenden Informationen kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestand, sodass es auch durch die Verwendung für Zwecke der Anzeigenerstattung nicht verletzt werden konnte. Das in § 8 Abs. 2 letzter Satz erwähnte Widerspruchsrecht nach § 28 DSG 2000 kann im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben, da es die Rechtswidrigkeit einer Datenverwendung nur pro futuro bewirken könnte, d.h. erst nach erfolgreicher Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach § 28 leg.cit, ein Umstand der im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorliegt.Das in Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz erwähnte Widerspruchsrecht nach Paragraph 28, DSG 2000 kann im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben, da es die Rechtswidrigkeit einer Datenverwendung nur pro futuro bewirken könnte, d.h. erst nach erfolgreicher Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach Paragraph 28, leg.cit, ein Umstand der im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. [Literaturhinweis: veröffentlicht; ZVR 2006/115]

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