RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum06.12.2005 GeschäftszahlK121.072/0013-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Dezember 2005 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Siegfried C*** in Wien, Q***gasse 13/5 (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 in 1082 Wien, Lerchenfelder Straße 4 (Beschwerdegegner), vom
- August 2005 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Siegfried C*** in Wien, Q***gasse 13/5 (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 in 1082 Wien, Lerchenfelder Straße 4 (Beschwerdegegner), vom
- August 2005 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom
- August 2005 an die Datenschutzkommission und brachte vor, ein in dessen Anlage angeführtes Auskunftsschreiben an den Beschwerdegegner sei nicht beantwortet worden. b. Der Beschwerdegegner teilte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
- August 2005 mit, das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers sei am
- Mai 2005 eingelangt und mit Schreiben vom
- Juli 2005, sohin innerhalb der achtwöchigen Frist, beantwortet worden. Aufgrund der Rückübermittlung am
- Juli 2005 wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers sei das Schreiben nach zwei Zustellversuchen schließlich am
- August 2005 beim Postamt hinterlegt worden. Unter einem übermittelte der Beschwerdegegner der Datenschutzkommission eine Kopie des Auskunftsschreibens. c. In dem dazu gewährten Parteiengehör monierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- September 2005 die Vollständigkeit der Auskunft hinsichtlich des Zeitraumes, des Umfangs im Hinblick auf den gesamten Magistrat und der Datenanwendungen, welche zu beauskunften wären. Wären beim Beschwerdegegner Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Auskunftsersuchens aufgetreten, hätte ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen. d. Mit dem Schreiben des Beschwerdeführers konfrontiert führte der Beschwerdegegner in einer weiteren Stellungnahme vom
- September 2005 im Wesentlichen aus, das Auskunftsbegehren wäre eindeutig gewesen und habe daher keiner Verbesserung oder Klarstellung bedurft. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers werde allerdings als neues Auskunftsbegehren gewertet, welches fristgerecht beantwortet werde. e. Am
- Oktober 2005 erging ein neuerliches Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer und an die Datenschutzkommission in Kopie, zu deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sich der Beschwerdeführer in dem dazu gewährten Parteiengehör nicht mehr äußerte. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer stellte am
- Mai 2005 ein Auskunftsersuchen an den Beschwerdegegner mit folgendem wesentlichen Inhalt: „Auskunftsersuchen nach dem DSG Sehr geehrte Damen und Herren! Das Amt für Jugend und Familie 12/13/23 behauptet, gestützt auf eine Aktennotiz, dass ich am 14.07.2004 vom Amt telefonisch kontaktiert wurde wobei man eine Nachricht auf eine Mobilbox gesprochen haben will... Da ich mich zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich auf Urlaub befunden habe und mir keine Roaming-Gebühren auf in Frage kommende Anschlüsse verrechnet wurden, ersuche ich um Auskunft zu mir zuordenbaren personenbezogenen Daten aus der Telefon- und Handyverwaltung des Magistrats Wien – Verarbeitungen sind mir nicht bekannt –, notfalls durch Vorlage der Abrechnungsprotokolle der in Frage kommenden Festnetz- oder Handyanschlüsse. Da der Magistrat Wien (zu eigenen Anlagen) kein Telekommunikationsanbieter ist, ist das TKG nicht anwendbar und vorhandene Daten allenfalls noch gespeichert. Ebenfalls ersuche ich um Bekanntgabe von Übermittlungs- und Überlassungsempfängern sowie die Verarbeitungsnummern. Die mir im fraglichen Zeitraum zuordenbaren Telefonnummern sind [zwei Telefonnummern des Beschwerdeführers]“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom
- August 2005 vorgelegten Auskunftsersuchen, dessen Vollständigkeit oder Richtigkeit vom Beschwerdegegner nicht in Zweifel gezogen wurde. Das daraufhin ergangene Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners vom
- Juli 2005 wurde wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am
- Juli 2005 von der Post rückübermittelt und nach Zustellversuchen am
- und am
- August 2005 schließlich am
- August 2005 beim Postamt hinterlegt. Das Auskunftsschreiben hatte folgenden wesentlichen Inhalt: „Unter Bezugnahme auf Ihr Auskunftsbegehren vom
- Mai 2005 teilt die Magistratsabteilung 62 mit, dass für den angefragten Zeitraum (Juli 2004) keine Telefonvermittlungsdaten der in Betreff kommenden Nebenstellen der Magistratsabteilung 11 – Amt für Jugend und Familie, Regionalstelle Rechtsfürsorge Bezirke 12,13,23 gespeichert sind.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom
- August 2005 und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Inhalt des Auskunftsschreibens ergibt sich aus dessen Kopie, welche der Datenschutzkommission mit der genannten Stellungnahme übermittelt wurde. Am
- Oktober 2005 erging an den Beschwerdeführer ein neuerliches Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners mit folgendem Inhalt: „Unter Bezugnahme auf Ihr im Wege der Datenschutzkommission am
- September 2005 bei der Magistratsabteilung 62 eingelangtes Auskunftsbegehren vom
- September 2005 teilt die Magistratsabteilung 62 wie folgt mit: In der Datenanwendung V151 Kommunikationsanlagenverbund (HIPATH (früher HICOM)) des Magistrats der Stadt Wien sind keine Daten zu Anrufen von und zu den Telefonnummern [zwei Telefonnummern des Beschwerdeführers] gespeichert (unser Abfragedatum:
- September 2005). In der Datenanwendung V309 Handyverwaltung und Betriebsführung von Diensthandys des Magistrats der Stadt Wien sind überhaupt keine Telefonvermittlungsdaten gespeichert. In der Datenanwendung V097 Unterhaltsgeldverrechnung, Abstammungsdaten und Obsorgevertretung bei Vermögen sind überhaupt keine Telefonvermittlungsdaten gespeichert. Es hat somit auch keine diesbezüglichen Übermittlungen gegeben.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der mit Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
- Oktober 2005 vorgelegten Kopie des Auskunftsschreibens, zu deren Richtigkeit oder Vollständigkeit sich der Beschwerdeführer in dem dazu gewährten Parteiengehör nicht mehr geäußert hat. IV. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch vier. Rechtliche Schlussfolgerungen
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung dieser Verfassungsbestimmung, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
- Anwendung auf den Beschwerdefall Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auskunft vom
- Juli 2005 vollständig war, da der Beschwerdegegner jedenfalls mit seinem Auskunftsschreiben vom
- Oktober 2005 dem Beschwerdeführer neuerlich Auskunft erteilt und hinsichtlich des Magistrats und des Zeitraumes keine Einschränkungen vorgenommen hat. Der Beschwerdegegner hat damit im Rahmen dieses Verfahrens, wenn auch nach Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000, dem Beschwerdeführer Auskunft erteilt. Die Datenschutzkommission kann im Hinblick auf das Auskunftsbegehren keine Unvollständigkeit dieses auch ihr vorliegenden Auskunftsschreibens erkennen. Auch der Beschwerdeführer hat auf das ihm dazu gewährte Parteiengehör nicht mehr rügend reagiert. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens erst nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 das Ziel des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit in der Regel nicht mehr beschwert ist (vgl. für viele die Bescheide der Datenschutzkommission GZ K120.760/004-DSK/2002 vom
- Februar 2002 und GZ K120.782/001-DSK/2003 vom
- Februar 2003, beide abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auskunft vom
- Juli 2005 vollständig war, da der Beschwerdegegner jedenfalls mit seinem Auskunftsschreiben vom
- Oktober 2005 dem Beschwerdeführer neuerlich Auskunft erteilt und hinsichtlich des Magistrats und des Zeitraumes keine Einschränkungen vorgenommen hat. Der Beschwerdegegner hat damit im Rahmen dieses Verfahrens, wenn auch nach Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000, dem Beschwerdeführer Auskunft erteilt. Die Datenschutzkommission kann im Hinblick auf das Auskunftsbegehren keine Unvollständigkeit dieses auch ihr vorliegenden Auskunftsschreibens erkennen. Auch der Beschwerdeführer hat auf das ihm dazu gewährte Parteiengehör nicht mehr rügend reagiert. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens erst nach Ablauf der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 das Ziel des Rechts auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erreicht und der Betroffene somit in der Regel nicht mehr beschwert ist vergleiche für viele die Bescheide der Datenschutzkommission GZ K120.760/004-DSK/2002 vom
- Februar 2002 und GZ K120.782/001-DSK/2003 vom
- Februar 2003, beide abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Abschließend ist zu bemerken, dass sich eine Auslegung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- September 2005 als neuerliches Auskunftsschreiben, wie durch den Beschwerdegegner vorgenommen, schon deshalb verbietet, da ein Auskunftsbegehren immer an den jeweiligen Auftraggeber und nicht an die Datenschutzkommission zu richten ist. Da der Beschwerdegegner dem Auskunftsbegehren letztlich vollständig nachgekommen ist und somit dem Anliegen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bereits entsprochen war, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.