RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum06.12.2005 GeschäftszahlK178.210/0008-DSK/2005 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I D B E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Dezember 2005 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Aufgrund des Antrages vom
- September 2005 wird der B**** GmbH in Wien, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten aus der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“ zur Abwicklung von Buchhaltungsaufgaben an die C**** Ltd., Republik Indien, als Dienstleister zu überlassen:römisch eins. Aufgrund des Antrages vom
- September 2005 wird der B**** GmbH in Wien, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten aus der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“ zur Abwicklung von Buchhaltungsaufgaben an die C**** Ltd., Republik Indien, als Dienstleister zu überlassen: Von Kunden der Antragstellerin sowie Dritten die an der Leistungserbringung beteiligt sind:
(1)Ordnungsnummer
(2)Name (Titel, akad. Grad) bzw. Bezeichnung
(3)Anrede/Geschlecht
(4)Anschrift
(5)Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben
(6)Geburtsjahr (soweit zur Identifikation unbedingt notwendig)
(7)Geburtstag und -monat (soweit zur Identifikation unbedingt notwendig)
(8)Firmenbuchdaten
(9)Daten zur Bonität
(10)Sperrkennzeichen (z.B. Kontaktsperre, Rechnungssperre, Liefersperre, Buchungssperre, Zahlungssperre)
(11)Zuordnung zu einer bestimmten Kundenkategorie (einschließlich regionale Zuordnung, usw.)
(12)Kenn-Nummern für Zwecke amtlicher Statistik wie UID-Nummer und Intrastat-Kenn-Nummer
(13)Zugehörigkeit zu einem bestimmten Einkaufsverband, Konzern
(14)Korrespondenzsprachen, sonstige Vereinbarungen und Schlüssel zum Datenaustausch
(15)Gegenstand der Lieferung oder Leistung
(16)Bonus-, Provisionsdaten und dgl.
(17)Kontaktperson beim Betroffenen zur Abwicklung der Lieferung oder Leistung
(18)Bei der Leistungserbringung mitwirkende Dritte einschließlich Angaben über die Art der Mitwirkung
(19)Liefer- und Leistungsbedingungen (einschließlich Angaben über den Ort der Lieferung oder Leistung, Verpackung, usw.)
(20)Daten zur Verzollung (z.B. Ursprungsland, Zolltarifnummer) und Exportkontrolle
(21)Daten zur Versicherung der Lieferung oder Leistung und zu ihrer Finanzierung
(22)Daten zur Steuerpflicht und Steuerberechnung
(23)Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen
(24)Bankverbindung
(25)Kreditkartennummern
(26)Daten zum Kreditmanagement (z.B. Kreditlimit, Wechsellimit)
(27)Daten zum Zahlungs- oder Leistungsverhalten des Betroffenen
(28)Mahndaten/Klagsdaten
(29)Konto- und Belegdaten
(30)Leistungsspezifische Aufwände und Erträge
(31)Sonderhauptbuchvorgänge (z.B. Einzelwertberichtigung, Wechselforderung, Anzahlung, Bankgarantie)
(32)Postverwaltungsämter
(33)Übergeordnete Postverwaltungsämter
(34)Lizenznummer II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idF BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g
- Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in der Republik Indien ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig.
- Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in der Republik Indien ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig.
- Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von der Standardanwendung „SA001 Rechnungswesen und Logistik“ der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist.
- Der Antrag betraf Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von der Standardanwendung „SA001 Rechnungswesen und Logistik“ der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, abgedeckt ist.
- Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten an C**** Ltd., Republik Indien, als Dienstleister beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und sein Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom
- Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.