RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.03.2006 GeschäftszahlK121.081/0004-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- März 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Egbert O*** (Beschwerdeführer) aus N*** gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner - BMI) vom
- September 2005 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch rechtswidrige Datenübermittlung (Weiterleitung des Inhalts einer Niederschrift, aufgenommen mit dem Beschwerdeführer am
- April 2004, beinhaltend neun einzeln aufgezählte und nach Ansicht des Beschwerdeführers für Zwecke des Empfängers irrelevante Fakten) durch das Büro für interne Angelegenheiten im BMI an die Personalabteilung I/1 im BMI wird gemäß § 34 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Egbert O*** (Beschwerdeführer) aus N*** gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner - BMI) vom
- September 2005 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch rechtswidrige Datenübermittlung (Weiterleitung des Inhalts einer Niederschrift, aufgenommen mit dem Beschwerdeführer am
- April 2004, beinhaltend neun einzeln aufgezählte und nach Ansicht des Beschwerdeführers für Zwecke des Empfängers irrelevante Fakten) durch das Büro für interne Angelegenheiten im BMI an die Personalabteilung I/1 im BMI wird gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g A) Vorbringen der Beteiligten Mit Eingabe vom
- September 2005 (eingegangen per Fax am selben Tag in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission) erhob der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Beschwerde gegen seine Dienstbehörde und brachte vor, das wegen des Verdachts verschiedener strafbarer Handlungen gegen ihn ermittelnde Büro für interne Angelegenheiten (BIA) habe sein Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger Daten dadurch verletzt, dass die im Zuge von Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz mit ihm aufgenommene Niederschrift vom
- April 2004, Zl. 8****0/6**-BIA/03, im Speziellen neun darin enthaltene, vom Beschwerdeführer aufgezählte Sachverhaltselemente, auch in rechtswidrig Weise an die Personalabteilung im BMI übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, davon „laut Akteneinsicht am
- Mai 2005“ Kenntnis erlangt zu haben. Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte vor, er habe während des gesamten Ermittlungsverfahrens im Auftrag der Strafjustiz gehandelt, eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission sei daher nicht gegeben. Die konkrete Datenübermittlung an die die Aufgaben der Dienstbehörde wahrnehmende Personalabteilung I/1 im BMI sei in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe erfolgt und überdies in der Standardanwendung SA 029 gemäß Standard- und Musterverordnung 2004 vorgesehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer spätestens am
- Juli 2004 durch die Übermittlung der Beilagen zu der gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige davon erfahren, dass die Niederschrift vom
- April 2004 der Dienstbehörde vorliege. Daher sei die am
- September 2005 erhobene Beschwerde verfristet. Der Beschwerdeführer replizierte darauf in der Stellungnahme vom
- Oktober 2005, die Erledigung des Beschwerdegegners vom
- Juni 2004, GZ: 25****4/12-I/1/04, mit dem ihm die Disziplinaranzeige übermittelt worden sei, habe keine entsprechenden Beilagen enthalten. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt ist aus mehreren vom Beschwerdeführer angestrengten und Inhaltlich nur nach Nuancen zu unterscheidenden Beschwerdeverfahren notorisch. Der Beschwerdegegner wurde zur Stellungnahme aufgefordert und hat das Sachverhaltsvorbringen inhaltlich nicht bestritten. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde insbesondere auf den Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
- Dezember 2005, Zl. 8****0/6**- BIA/03, und die dieser angeschlossenen Urkundenkopien zurückgegriffen. Diese Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer in parallelen Beschwerdeverfahren, insbesondere dem zu Zl. K121.077, bereits vorgehalten. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens legte die Abteilung I/1 im BMI dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom
- Juli 2004, GZ: 25****4/13-I/1/04, in Kopie eine gegen den Beschwerdeführer erstattete Verwaltungsstrafanzeige des Büros für Interne Angelegenheiten vom
- Juni 2004 vor (Verdacht der Verwaltungsübertretung nach § 116 Universitätsgesetz 2002). Als Beilage war dieser Verwaltungsstrafanzeige auch die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Verdächtigem vom
- April 2004, Zl. 8****0/6**-BIA/03, angeschlossen. Diese wurde im Zuge von Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz gegen den Beschwerdeführer aufgenommen. Die zitierte Erledigung des BMI, Abteilung I/1 – an dieser Stelle wird betont, dass es sich um die Erledigung mit der Ordnungsnummer 13 handelt – wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am
- Juli 2004 zugestellt (Beginn der Abholfrist).Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens legte die Abteilung I/1 im BMI dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom
- Juli 2004, GZ: 25****4/13-I/1/04, in Kopie eine gegen den Beschwerdeführer erstattete Verwaltungsstrafanzeige des Büros für Interne Angelegenheiten vom
- Juni 2004 vor (Verdacht der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 116, Universitätsgesetz 2002). Als Beilage war dieser Verwaltungsstrafanzeige auch die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Verdächtigem vom
- April 2004, Zl. 8****0/6**-BIA/03, angeschlossen. Diese wurde im Zuge von Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz gegen den Beschwerdeführer aufgenommen. Die zitierte Erledigung des BMI, Abteilung I/1 – an dieser Stelle wird betont, dass es sich um die Erledigung mit der Ordnungsnummer 13 handelt – wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am
- Juli 2004 zugestellt (Beginn der Abholfrist). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die unbestrittenen eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie hauptsächlich auf die als Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdegegners in einem Parallelverfahren zu GZ: K121.077/0009-DSK/2005 der Datenschutzkommission vorliegende Kopie der GZ: 25****4/13-I/1/04 des BMI. Der Beschwerdeführer brachte dazu richtig vor, dass der eigentlichen Disziplinaranzeige (GZ: 25****4/12-I/1/04 des BMI) keine entsprechenden Beilagen angeschlossen waren, übersieht dabei aber, dass ihm kurz danach (Folgezahl, OZ 13) ein Nachtrag zu dieser Disziplinaranzeige mit den entsprechenden Beilagen zugestellt wurde, dessen Zustellung durch Hinterlegung durch eine Rückscheinkopie bewiesen ist. Dieses Faktum wurde dem Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren der Datenschutzkommission, darunter Zl. K121.077, vorgehalten und nicht widerlegt. D) rechtliche Beurteilung
- anzuwendende Rechtsvorschriften: § 34 Abs.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“:Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“: „§ 34.
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.“„§ 34.
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind abzuweisen.“
- Anwendung auf den Beschwerdefall: Das den Beschwerdeführer behaupteter Weise beschwerende Ereignis war die Übermittlung des Inhalts einer bestimmten Niederschrift und der darin enthaltenen Daten vom Büro für interne Angelegenheiten an die Abteilung I/1 im BMI. Aus der Tatsache, dass diese Niederschrift zu den Beilagen zum Nachtrag zur Disziplinaranzeige gehörte, die dem Beschwerdeführer mit GZ: 25****4/13-I/1/03 von der Abteilung I/1 übermittelt worden sind, hat der Beschwerdeführer mit wirksamer Zustellung am
- Juli 2004 davon Kenntnis erlangt, dass diese Niederschrift der Personalabteilung I/1 vorlag. Damit war er auch im Sinne von § 34 Abs.1 DSG 2000 „in Kenntnis“ des beschwerenden Ereignisses. Mit Ablauf des
- Juli 2005 ist das Beschwerderecht daher gemäß § 34 Abs.1 DSG 2000 erloschen. Die am
- September 2005 (Eingangsdatum) erhobene Beschwerde erweist sich damit gemäß § 34 Abs.1 erster Satz DSG 2000 als verspätet und war damit ohne Eingehen auf die Sache selbst gemäß zweiter Satz leg.cit. aus formellen Gründen abzuweisen.Das den Beschwerdeführer behaupteter Weise beschwerende Ereignis war die Übermittlung des Inhalts einer bestimmten Niederschrift und der darin enthaltenen Daten vom Büro für interne Angelegenheiten an die Abteilung I/1 im BMI. Aus der Tatsache, dass diese Niederschrift zu den Beilagen zum Nachtrag zur Disziplinaranzeige gehörte, die dem Beschwerdeführer mit GZ: 25****4/13-I/1/03 von der Abteilung I/1 übermittelt worden sind, hat der Beschwerdeführer mit wirksamer Zustellung am
- Juli 2004 davon Kenntnis erlangt, dass diese Niederschrift der Personalabteilung I/1 vorlag. Damit war er auch im Sinne von Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 „in Kenntnis“ des beschwerenden Ereignisses. Mit Ablauf des
- Juli 2005 ist das Beschwerderecht daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 erloschen. Die am
- September 2005 (Eingangsdatum) erhobene Beschwerde erweist sich damit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 als verspätet und war damit ohne Eingehen auf die Sache selbst gemäß zweiter Satz leg.cit. aus formellen Gründen abzuweisen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.