← Österreich

{'item': 'K121.096/0004-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.03.2006 GeschäftszahlK121.096/0004-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. März 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Albrecht Q*** (Beschwerdeführer) aus A*** vom
  2. September 2005 (bei der Datenschutzkommission per Fax eingegangen am
  3. September 2005) gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Übermittlung von personenbezogenen Daten in Form von Kopien von sieben Dienstreiseaufträgen bzw. Übernachtungsrechnungen als Beilage zu einer Strafanzeige wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung nach § 116 Universitätsgesetz 2002 vom
  4. Juni 2004 an den Magistrat der Stadt Wien (magistratisches Bezirksamt für den *. Bezirk), wird gemäß § 34 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Albrecht Q*** (Beschwerdeführer) aus A*** vom
  5. September 2005 (bei der Datenschutzkommission per Fax eingegangen am
  6. September 2005) gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Übermittlung von personenbezogenen Daten in Form von Kopien von sieben Dienstreiseaufträgen bzw. Übernachtungsrechnungen als Beilage zu einer Strafanzeige wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 116, Universitätsgesetz 2002 vom
  7. Juni 2004 an den Magistrat der Stadt Wien (magistratisches Bezirksamt für den *. Bezirk), wird gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A) Vorbringen der Beteiligten In der am
  8. September 2005 per Fax in der Geschäftstelle der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde vom
  9. September 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe am
  10. Juni 2005 Kopien von acht verschiedenen Urkunden (fünf Dienstreiseaufträge und drei Hotelrechnungen) an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den *. Bezirk, „rechtsgrundlos“ weitergeleitet. Bezüglich der Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise verwies der Beschwerdeführer auf das Verfahren der Datenschutzkommission mit der Grundzahl K120.
  11. Dadurch sah sich der Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung dieser Daten (Inhalt der aufgezählten Sachverhaltselemente) als verletzt. Der Beschwerdegegner brachte, von der Datenschutzkommission entsprechend aufgefordert, in seiner Stellungnahme vom
  12. Oktober 2005, Zl. 8****0/6**-BIA/03, unter anderem vor, die datenschutzrechtliche Beschwerde sei verspätet, da die Fakten betreffend die gegen den Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Übertretung des Universitätsgesetz 2002 (unrechtmäßige Führung des akademischen Grades eines „Magister“), darunter auch der Inhalt der Strafanzeige vom
  13. Juni 2004, dem Beschwerdeführer bereits im Juli 2004 als Anhang zur erstatteten Disziplinaranzeige bekannt gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer replizierte darauf in der Stellungnahme vom
  14. Oktober 2005, die Erledigung des Beschwerdegegners vom
  15. Juni 2004, GZ: 25****4/12-I/1/04, mit dem ihm die Disziplinaranzeige übermittelt worden sei, habe keine entsprechenden Beilagen enthalten. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien, Einholung der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  16. Oktober 2005, Zl. 8****0/6**-BIA/03, sowie Einsichtnahme in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  17. Dezember 2005, Zl. 8****0/6**- BIA/03, samt Beilagen. Dem Beschwerdeführer wurde, soweit die Beweismittel nicht von ihm selber stammen oder ihm aus parallelen Beschwerdeverfahren bekannt sind, Parteiengehör gewährt. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Am
  18. Juni 2004 erstattete der Beschwerdegegner (Büro für interne Angelegenheiten) zu Zl. 8****0/6**-BIA/03 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung (unrechtmäßiges Führen des akademischen Grades „Magister“) nach § 116 Abs.1 Z.2 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den *. Bezirk, als Bezirksverwaltungsbehörde. Der Anzeige waren 17 Beilagen angeschlossen, die aus den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts verschiedener gerichtlich strafbarer Handlungen, die zur selben Zahl des BIA geführt wurden, stammten. Darunter befanden sich auch die Kopien von acht verschiedenen Urkunden (fünf Dienstreiseaufträge und drei Hotelrechnungen). Am
  19. Juni 2004 erstattete der Beschwerdegegner (Büro für interne Angelegenheiten) zu Zl. 8****0/6**-BIA/03 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung (unrechtmäßiges Führen des akademischen Grades „Magister“) nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den *. Bezirk, als Bezirksverwaltungsbehörde. Der Anzeige waren 17 Beilagen angeschlossen, die aus den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts verschiedener gerichtlich strafbarer Handlungen, die zur selben Zahl des BIA geführt wurden, stammten. Darunter befanden sich auch die Kopien von acht verschiedenen Urkunden (fünf Dienstreiseaufträge und drei Hotelrechnungen). Die Strafanzeige vom
  20. Juni 2004 wurde samt den hier relevanten Beilagen dem Beschwerdeführer als Nachtrag zu einer gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige mit Erledigung des Beschwerdegegners (Personalabteilung I/1) vom
  21. Juli 2004, GZ: 25****4/13-I/1/03, übermittelt. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am
  22. Juli 2004 zugestellt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die unbestrittenen eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie hauptsächlich auf die als Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdegegners in einem Parallelverfahren zu GZ: K121.077/0009-DSK/2005 der Datenschutzkommission vorliegende Kopie der GZ: 25****4/13-I/1/04 des BMI. Der Beschwerdeführer brachte dazu richtig vor, dass der eigentlichen Disziplinaranzeige (GZ: 25****4/12-I/1/04 des BMI) keine entsprechenden Beilagen angeschlossen waren, übersieht dabei aber, dass ihm kurz danach (Folgezahl, OZ 13) ein Nachtrag zu dieser Disziplinaranzeige mit den entsprechenden Beilagen zugestellt wurde, dessen Zustellung durch Hinterlegung durch eine Rückscheinkopie bewiesen ist. Dieses Faktum wurde dem Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren der Datenschutzkommission, darunter Zl. K121.077, vorgehalten und nicht widerlegt. D) rechtliche Beurteilung
  23. anzuwendende Rechtsvorschriften: § 34 Abs.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“:Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“: „§ 34.

(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.“„§ 34.
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind abzuweisen.“
  1. Anwendung auf den Beschwerdefall: Das den Beschwerdeführer behaupteter Weise beschwerende Ereignis war die Übermittlung des Inhalts einer bestimmten Beilage zur Strafanzeige vom
  2. Juni 2004 an den Magistrat der Stadt Wien. Durch die Übermittlung dieser Strafanzeige samt Beilagen als Nachtrag zur Disziplinaranzeige hat der Beschwerdeführer mit wirksamer Zustellung am
  3. Juli 2004 von diesem Vorgang der Datenverwendung (Übermittlung) Kenntnis erlangt. Mit Ablauf des
  4. Juli 2005 ist das Beschwerderecht daher gemäß § 34 Abs.1 DSG 2000 erloschen. Die am
  5. September 2005 (Eingangsdatum) erhobene Beschwerde erweist sich damit gemäß § 34 Abs.1 erster Satz DSG 2000 als verspätet und war damit ohne Eingehen auf die Sache selbst gemäß zweiter Satz leg.cit. aus formellen Gründen abzuweisen.Das den Beschwerdeführer behaupteter Weise beschwerende Ereignis war die Übermittlung des Inhalts einer bestimmten Beilage zur Strafanzeige vom
  6. Juni 2004 an den Magistrat der Stadt Wien. Durch die Übermittlung dieser Strafanzeige samt Beilagen als Nachtrag zur Disziplinaranzeige hat der Beschwerdeführer mit wirksamer Zustellung am
  7. Juli 2004 von diesem Vorgang der Datenverwendung (Übermittlung) Kenntnis erlangt. Mit Ablauf des
  8. Juli 2005 ist das Beschwerderecht daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 erloschen. Die am
  9. September 2005 (Eingangsdatum) erhobene Beschwerde erweist sich damit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 als verspätet und war damit ohne Eingehen auf die Sache selbst gemäß zweiter Satz leg.cit. aus formellen Gründen abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.