← Österreich

{'item': 'K121.113/0003-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2006 GeschäftszahlK121.113/0003-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I D B E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Mag. PREISS, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. April 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des K in V (Beschwerdeführer) vom
  2. Oktober 2005 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des K in römisch fünf (Beschwerdeführer) vom
  3. Oktober 2005 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm § 67b Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 b, Ziffer 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, abgewiesen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner am
  4. August 2005 einen Hausdurchsuchungsbefehl für ein Wohnhaus des Beschwerdeführers in G rechtsgrundlos an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (in der Folge: UVS) weitergeleitet habe. Der Beschwerdegegner bestreitet die Vorlage des Haudurchsuchungsbefehls beim UVS nicht, hält seine Vorgangsweise jedoch auf Grund seiner Parteistellung im Verfahren vor dem UVS für rechtmäßig. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat beim UVS eine „Maßnahmebeschwerde“ (Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gegen den Beschwerdegegner eingebracht. Darin behauptete der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung infolge Durchführung einer Haudurchsuchung in seinem Büro in Wien 12 durch den Beschwerdegegner. In der daraufhin vom Beschwerdegegner am
  5. August 2005 erstatteten Gegenschrift führte dieser aus, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachts von Verbrechen geführt würden, in deren Rahmen am
  6. November 2003 auch vom Landesgericht für Strafsachen Wien angeordnete Haudurchsuchungen an unterschiedlichen, mit der Person des Beschwerdeführers in Verbindung stehenden Adressen vorgenommen worden seien, so auch in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Büroräumlichkeiten. Darüber hinaus seien dort jedoch keine Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Es seien zwar noch weitere Ermittlungen des Beschwerdegegners an der Adresse in Wien 12 erfolgt, diese seien jedoch nicht als Hausdurchsuchungen zu qualifizieren. Als Beilage 2 waren der Gegenschrift sämtliche am
  7. November 2003 ausgeführte Hausdurchsuchungsbefehle, darunter auch der nunmehr beschwerdegegenständliche für ein Haus des Beschwerdeführers in G, angeschlossen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem in sachverhaltsmäßiger Hinsicht übereinstimmenden Vorbringen von Beschwerdeführer und –gegner sowie der vom Beschwerdegegner vorgelegten Kopie der Gegenschrift vom
  8. August 2005, deren Echtheit und Richtigkeit der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht bestritten hat. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Gemäß § 67b Z 2 AVG ist im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Partei auch die belangte Behörde.Gemäß Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG ist im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Partei auch die belangte Behörde. Der Beschwerdegegner beruft sich zutreffend auf den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  9. September 2005, GZ K121.063/0004-DSK/
  10. Dort ging diese davon aus, dass die Partei eines Verfahrens nach dem AVG grundsätzlich befugt ist, alles, was sie in der Sache für irgendwie maßgeblich erachtet, vorzubringen. Eine Bindung, etwa an Aufforderungen zur Stellungnahme der verfahrensführenden Behörde, sieht das AVG nicht vor. Von einer Partei zu erwarten, dass sie bereits vorwegnimmt, was die Behörde in einem Bescheid (oder einer sonstigen Erledigung) als maßgeblich erachten wird, und nur entsprechendes Vorbringen erstattet, würde jedes Verfahren ad absurdum führen, weil es klar entnehmbarer Zweck jeder Verfahrensordnung, so auch des AVG, ist, die Entscheidungsfindung von Organen zu regeln. Wüssten die Parteien bereits bis ins letzte Detail, wie diese Entscheidung aussehen wird, wäre das Verfahren überflüssig. Im Verwaltungsverfahren ist darüber hinaus die Unbestimmtheit des Prozessgegenstandes während des Verfahrens (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren,
  11. Aufl., Rz. 116) zu berücksichtigen, sodass es hier besonders schwer fallen kann, das letztlich „Relevante“ schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszumachen. Zu dieser Befugnis einer Partei gehört es auch, in einer Äußerung zu einem Anbringen (§ 13 AVG) einer anderen Partei nicht ausschließlich auf das von dieser Vorgebrachte zu replizieren, sondern auch zB einen erweiterten Zusammenhang, in dem das Beschwerdevorbringen steht, darzustellen. Eine derartige „anschauliche“ Darstellung – auch wenn der Zusammenhang sich letztlich als nicht entscheidungsrelevant erweist – muss auch einer Amtspartei zugestanden werden, dieser darf selbstverständlich auch durch Beweismittel belegt werden.Zu dieser Befugnis einer Partei gehört es auch, in einer Äußerung zu einem Anbringen (Paragraph 13, AVG) einer anderen Partei nicht ausschließlich auf das von dieser Vorgebrachte zu replizieren, sondern auch zB einen erweiterten Zusammenhang, in dem das Beschwerdevorbringen steht, darzustellen. Eine derartige „anschauliche“ Darstellung – auch wenn der Zusammenhang sich letztlich als nicht entscheidungsrelevant erweist – muss auch einer Amtspartei zugestanden werden, dieser darf selbstverständlich auch durch Beweismittel belegt werden. Somit ist die Vorlage des Hausdurchsuchungsbefehls für die vor dem UVS nicht beschwerdegegenständliche, aber dennoch in einem sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang stehende weitere Hausdurchsuchung, lediglich als der Amtspartei nach § 67b Z 2 AVG zukommende Verfolgung ihres Rechtsstandpunktes zu werten.Somit ist die Vorlage des Hausdurchsuchungsbefehls für die vor dem UVS nicht beschwerdegegenständliche, aber dennoch in einem sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang stehende weitere Hausdurchsuchung, lediglich als der Amtspartei nach Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG zukommende Verfolgung ihres Rechtsstandpunktes zu werten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.