RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2006 GeschäftszahlK121.136/0004-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I D B E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Mag. PREISS, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom
- April 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Ahmed I*** (Beschwerdeführer) aus N*** gegen den Kreditschutzverband von 1870 (kurz: KSV, im Folgenden: Beschwerdegegner) in Wien, zu Protokoll gegeben (§§ 13f AVG) am
- Februar 2006, wegen Löschung seiner Daten aus der Datei „Wirtschaftsdatenbank“ wird gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl. I Nr.10/2004 iVm §§ 1 Abs.5, 31 Abs.1 und 2 und 32 Abs.1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr 165/1999 idF BGBl. I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Ahmed I*** (Beschwerdeführer) aus N*** gegen den Kreditschutzverband von 1870 (kurz: KSV, im Folgenden: Beschwerdegegner) in Wien, zu Protokoll gegeben (Paragraphen 13 f, AVG) am
- Februar 2006, wegen Löschung seiner Daten aus der Datei „Wirtschaftsdatenbank“ wird gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.10 aus 2004, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 5, 31, Absatz eins und 2 und 32 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g: A) Beschwerdevorbringen und Sachverhalt Zu beurteilen war der folgende verfahrensrechtliche Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erschien am
- Februar 2006 in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission und brachte niederschriftlich vor, eine Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte im Zusammenhang mit der Tilgung verschiedener Verbindlichkeiten (unter anderem) bei der Bank M*** AG gegen den Kreditschutzverband von 1870 einbringen zu wollen. Beide genannten Auftraggeber hätten ihre Pflichten, darunter auch die von der Datenschutzkommission im Zusammenhang mit dem Betrieb der so genanten „Warnliste“ gemachten Auflagen [Anmerkung Bearbeiter: da der KSV als Betreiber der „Warnliste“, eines registrierten Informationsverbundsystems, öffentlich bekannt ist, wurde auf seine Anonymisierung hier verzichtet], grob vernachlässigt, ihn dadurch in seinen Rechten verletzt und bezifferbaren Schaden verursacht. Eine Richtigstellung der Daten der Warnliste habe er nur nach mehrfachen Interventionen und Auskunftsbegehren erreicht. Die Verarbeitung seiner Daten in der so genannten „Wirtschaftsdatenbank“ des Beschwerdegegners erfolge hingegen immer noch, eine Löschung habe der Beschwerdegegner schriftlich abgelehnt. Dadurch entstehe der Eindruck, er sei unternehmerisch tätig, wobei dieser Eindruck durch die unrichtige Verarbeitung seiner Daten als Vorstandsmitglied eines erst nach seinem Ausscheiden in Konkurs gefallenen und inzwischen von Amts wegen aufgelösten Vereins (***- Unterstützungsverein für Ausländer und Migranten) hervorgerufen werde. Dadurch entstehe weiters der Eindruck, er sei für die Insolvenz dieses Vereins in irgendeiner Weise verantwortlich. Durch die Weigerung, die verlangte Löschung durchzuführen, sei er in seinem Recht auf Löschung verletzt worden. Er erhebe daher Beschwerde gegen den KSV und beantrage, die Datenschutzkommission möge die Löschung seiner Daten aus der „Wirtschaftsdatenbank“ anordnen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Aufnahme seiner Beschwerde zu Protokoll mehrfach von Mitarbeitern der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission über die Zuständigkeit der Datenschutzkommission im privaten Bereich informiert und darauf hingewiesen, dass die Löschung eigener Daten gegenüber einem Auftraggeber des privaten Bereichs auf dem Zivilrechtsweg vor Gericht durchzusetzen wäre. Er bestand jedoch darauf, sein Anbringen als Beschwerde aufzunehmen und die Entscheidung der Datenschutzkommission als Kollegium einzuholen. Für den Fall, dass sich diese als für das Löschungsbegehren unzuständig erklären sollte, machte er das Eventualanbringen, die Sache, nunmehr auch gegenüber der Bank M***, gemäß § 30 DSG 2000 zu untersuchen und für Abhilfe gegen die behaupteten Rechts- und Pflichtenverletzungen zu sorgen. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer insgesamt elf Urkundenkopien vor. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Aufnahme seiner Beschwerde zu Protokoll mehrfach von Mitarbeitern der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission über die Zuständigkeit der Datenschutzkommission im privaten Bereich informiert und darauf hingewiesen, dass die Löschung eigener Daten gegenüber einem Auftraggeber des privaten Bereichs auf dem Zivilrechtsweg vor Gericht durchzusetzen wäre. Er bestand jedoch darauf, sein Anbringen als Beschwerde aufzunehmen und die Entscheidung der Datenschutzkommission als Kollegium einzuholen. Für den Fall, dass sich diese als für das Löschungsbegehren unzuständig erklären sollte, machte er das Eventualanbringen, die Sache, nunmehr auch gegenüber der Bank M***, gemäß Paragraph 30, DSG 2000 zu untersuchen und für Abhilfe gegen die behaupteten Rechts- und Pflichtenverletzungen zu sorgen. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer insgesamt elf Urkundenkopien vor. Der „Kreditschutzverband von 1870“ ist ein zu ZVR-Zahl 175263718 bei der Bundespolizeidirektion Wien registrierter ideeller Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (bzw. dessen Vorgängerbestimmungen). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der über die Beschwerde aufgenommenen Niederschrift der Datenschutzkommission (GZ: K121.136/0001- DSK/2006 vom
- Februar 2006), die vorgelegten Beilagen sowie das offene Zentrale Vereinsregister (http://zvr.bmi.gv.at). B) rechtliche Beurteilung
- anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verfassungsbestimmungen § 1 Abs.5 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmungen Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 31 Abs.2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „
(2)Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“ § 32 Abs.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Anrufung der Gerichte“:Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Anrufung der Gerichte“: „§ 32.
(1)Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“ § 6 Abs.1 AVG lautet:Paragraph 6, Absatz eins, AVG lautet: „§ 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“
- Anwendung auf diesen Fall: Der Beschwerdegegner ist ein Verein, somit ein Rechtsträger, der in Formen des Privatrechts eingerichtet ist und zum privaten Bereich gehört. Dass die Datenverwendung für Zwecke der Datei namens „Wirtschaftsdatenbank“ dem Beschwerdegegner durch Gesetz übertragen worden ist, wurde weder behauptet, noch ist es sonst in irgendeiner Weise hervorgekommen. Es handelt sich um eine Datenverwendung die in direkter oder indirekter Weise dem statutarischen Zweck des Vereins KSV, der Vertretung und dem Schutz von Gläubigerinteressen, dient. Das Löschungsrecht wäre daher dem Beschwerdegegner gegenüber gemäß § 32 Abs.1 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Verwaltungsrechtsweg ist dem gegenüber gemäß §§ 1 Abs.5 und 31 Abs.2 DSG 2000 nicht zulässig, die mit Beschwerde angerufene Datenschutzkommission zur bescheidmäßigen Entscheidung in der Frage, ob dem Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner ein Löschungsrecht zusteht, daher unzuständig. Da der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Aufnahme seiner Beschwerde zu Protokoll entsprechend belehrt wurde und dennoch auf der Aufnahme der Beschwerde bestanden hat, und überdies keine zuständige Verwaltungsbehörde in Betracht kommt, war nicht gemäß § 6 Abs.1
- Satz AVG vorzugehen sondern mit Bescheid über die Zuständigkeit abzusprechen.Der Beschwerdegegner ist ein Verein, somit ein Rechtsträger, der in Formen des Privatrechts eingerichtet ist und zum privaten Bereich gehört. Dass die Datenverwendung für Zwecke der Datei namens „Wirtschaftsdatenbank“ dem Beschwerdegegner durch Gesetz übertragen worden ist, wurde weder behauptet, noch ist es sonst in irgendeiner Weise hervorgekommen. Es handelt sich um eine Datenverwendung die in direkter oder indirekter Weise dem statutarischen Zweck des Vereins KSV, der Vertretung und dem Schutz von Gläubigerinteressen, dient. Das Löschungsrecht wäre daher dem Beschwerdegegner gegenüber gemäß Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Verwaltungsrechtsweg ist dem gegenüber gemäß Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 nicht zulässig, die mit Beschwerde angerufene Datenschutzkommission zur bescheidmäßigen Entscheidung in der Frage, ob dem Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner ein Löschungsrecht zusteht, daher unzuständig. Da der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Aufnahme seiner Beschwerde zu Protokoll entsprechend belehrt wurde und dennoch auf der Aufnahme der Beschwerde bestanden hat, und überdies keine zuständige Verwaltungsbehörde in Betracht kommt, war nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
- Satz AVG vorzugehen sondern mit Bescheid über die Zuständigkeit abzusprechen. [Anmerkung Bearbeiter: formelle Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf das Recht auf Anrufung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofs hier gekürzt, danach folgt der Hinweis:] Dieser Bescheid behandelt eine reine Zuständigkeitsfrage und trifft keine Entscheidung darüber, ob die mit Beschwerde behauptete Verletzung im Recht auf Löschung erfolgt ist. Die Datenschutzkommission wird diesbezüglich, wie im Eventualanbringen verlangt, gemäß § 30 Abs.1 DSG 2000 tätig werden. Für den Fall, dass an die Geltendmachung des Löschungsrechts auf dem Zivilrechtsweg gedacht ist, wird auf die Frist gemäß § 34 Abs.1 DSG 2000 hingewiesen, wonach das Klagsrecht binnen eines Jahres nach Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlischt.Dieser Bescheid behandelt eine reine Zuständigkeitsfrage und trifft keine Entscheidung darüber, ob die mit Beschwerde behauptete Verletzung im Recht auf Löschung erfolgt ist. Die Datenschutzkommission wird diesbezüglich, wie im Eventualanbringen verlangt, gemäß Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 tätig werden. Für den Fall, dass an die Geltendmachung des Löschungsrechts auf dem Zivilrechtsweg gedacht ist, wird auf die Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 hingewiesen, wonach das Klagsrecht binnen eines Jahres nach Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlischt.