F BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ und der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ zum Zweck der Auslagerung der Personalverrechnung an die M**** Inc., USA, als Dienstleister zu überlassen, wobei die Daten der ehemaligen Beschäftigten nicht überlassen werden.römisch eins. Aufgrund des Antrages vom 2. Juni 2004, ergänzt durch Schreiben vom 30. August 2004, wird der M**** GmbH in Wien,
Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ und der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ zum Zweck der Auslagerung der Personalverrechnung an die M**** Inc., USA, als Dienstleister zu überlassen, wobei die Daten der ehemaligen Beschäftigten nicht überlassen werden. II. Aufgrund des Antrages vom 2. Juni 2004 wird der M**** GmbH in Wien,
Vm § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 DSG 2000, die Genehmigung erteilt, in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Dienstnehmern) für folgende Zwecke an die M**** Inc., USA, zu übermitteln:römisch zwei. Aufgrund des Antrages vom 2. Juni 2004 wird der M**** GmbH in Wien,
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, DSG 2000, die Genehmigung erteilt, in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Dienstnehmern) für folgende Zwecke an die M**** Inc., USA, zu übermitteln: -Strichaufzählung Allgemeines Personal- und Arbeitsmanagement einschließlich der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen; -Strichaufzählung Organisation des Transfers von Arbeitnehmern zwischen verschiedenen Tochterunternehmen; -Strichaufzählung Effizienter Personaleinsatz; -Strichaufzählung Analyse des Arbeitskräftepotenzials; -Strichaufzählung Personalplanung; -Strichaufzählung Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmern an verschiedenen Einsatzorten; -Strichaufzählung Erstellung anonymisierter Statistiken. III. Der Antrag auf Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Dienstnehmern) für den Zweck „Schaffung der Möglichkeit für Arbeitssuchende, sich für Stellen über die Website des Konzerns zu bewerben und den Stand des Bewerbungsverfahrens zu verfolgen“ wird
Vm § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 DSG 2000 abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Dienstnehmern) für den Zweck „Schaffung der Möglichkeit für Arbeitssuchende, sich für Stellen über die Website des Konzerns zu bewerben und den Stand des Bewerbungsverfahrens zu verfolgen“ wird
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, DSG 2000 abgewiesen. IV.
F BGBl. I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24 idF BGBl. II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch vier.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g Mit Schreiben vom
DSG 2000 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.“„Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht
Paragraph 12, DSG 2000 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.“ Die Genehmigung ist unter Beachtung der
Z 2 DSG 2000 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der
Paragraph 55, Ziffer 2, DSG 2000 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein (§ 13 Abs. 2 DSG 2000).der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein (Paragraph 13, Absatz 2, DSG 2000). Zu Punkt I des Spruches:Zu Punkt römisch eins des Spruches: 1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den USA ist
F BGBl. I Nr. 13/2005 genehmigungspflichtig.1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den USA ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, genehmigungspflichtig. 2. Der Antrag auf Überlassung betraf Daten, die
5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, sowie der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und der zur Registrierung nur noch die Genehmigung der Datenschutzkommission fehlt.2. Der Antrag auf Überlassung betraf Daten, die
Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, sowie der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und der zur Registrierung nur noch die Genehmigung der Datenschutzkommission fehlt.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Zu Punkt II des Spruches:Zu Punkt römisch zwei des Spruches: 1. Die beantragte Übermittlung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Empfänger in den USA ist
F BGBl. I Nr. 13/2005 genehmigungspflichtig.1. Die beantragte Übermittlung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Empfänger in den USA ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, genehmigungspflichtig. 2. Die Daten stammen aus der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und der zur gültigen Registrierung nur noch die Genehmigung der Datenschutzkommission für den Datenexport
Die Daten stammen aus der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und der zur gültigen Registrierung nur noch die Genehmigung der Datenschutzkommission für den Datenexport
Paragraph 13, DSG 2000 fehlt. Nur die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnliche Personen, freie Dienstnehmer) dürfen übermittelt werden. Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ enthält auch die Daten von ehemaligen Beschäftigten, die aber nicht in die USA übermittelt werden sollen. Zu den Daten der Stellenbewerber siehe Punkt IV.Nur die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnliche Personen, freie Dienstnehmer) dürfen übermittelt werden. Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ enthält auch die Daten von ehemaligen Beschäftigten, die aber nicht in die USA übermittelt werden sollen. Zu den Daten der Stellenbewerber siehe Punkt römisch vier. 3.
5 DSG 2000 ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland
DSG 2000 Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung in das Ausland.
1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Die Führung der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ durch die Antragstellerin selbst ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 DSG 2000 zulässig, sofern nur die Betroffenen bereits in einem rechtlichen Verhältnis zur Antragstellerin stehen (z.B. ein Arbeitsvertrag). Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die geplante Übermittlung
2 DSG 2000 im Inland rechtmäßig ist und in der Folge, ob die Übermittlung auch
DSG 2000 zulässig ist.3.
Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland
Paragraph 7, DSG 2000 Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung in das Ausland.
Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Die Führung der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ durch die Antragstellerin selbst ist im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zulässig, sofern nur die Betroffenen bereits in einem rechtlichen Verhältnis zur Antragstellerin stehen (z.B. ein Arbeitsvertrag). Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die geplante Übermittlung
Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 im Inland rechtmäßig ist und in der Folge, ob die Übermittlung auch
Paragraph 13, DSG 2000 zulässig ist. Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ enthält keine sensiblen Daten
Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) war daher neben § 7 Abs. 2 DSG 2000 selbst auch § 8 DSG 2000 zu beachten. Weiters muss der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft machen.Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ enthält keine sensiblen Daten
Paragraph 4, Ziffer 2, DSG
2 AVG entfallen.Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung
Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen. Zu Punkt III des Spruches:Zu Punkt römisch drei des Spruches: Der Antrag enthielt auch den Zweck „Schaffung der Möglichkeit für Arbeitssuchende, sich für Stellen über die Website des Konzerns zu bewerben und den Stand des Bewerbungsverfahrens zu verfolgen“ für die Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten an die Konzernmutter. Diese Übermittlung und Überlassung betrifft die Daten von Stellenbewerbern, also Personen, die noch kein Rechtsverhältnis zur Antragstellerin haben, sondern sich auf der Website der Antragstellerin um eine Stelle bewerben wollen. Die Übermittlung und Überlassung dieser Daten ist nur mit der Zustimmung der Betroffenen möglich, weil die Antragstellerin erst ein rechtliches Verhältnis zu den Stellenbewerbern begründen muss. Sofern aber eine Zustimmung vorliegt, ist die Übermittlung und Überlassung
3 Z 5 DSG 2000 genehmigungsfrei, weshalb der Antrag auf Genehmigung diesbezüglich abzuweisen war.Der Antrag enthielt auch den Zweck „Schaffung der Möglichkeit für Arbeitssuchende, sich für Stellen über die Website des Konzerns zu bewerben und den Stand des Bewerbungsverfahrens zu verfolgen“ für die Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten an die Konzernmutter. Diese Übermittlung und Überlassung betrifft die Daten von Stellenbewerbern, also Personen, die noch kein Rechtsverhältnis zur Antragstellerin haben, sondern sich auf der Website der Antragstellerin um eine Stelle bewerben wollen. Die Übermittlung und Überlassung dieser Daten ist nur mit der Zustimmung der Betroffenen möglich, weil die Antragstellerin erst ein rechtliches Verhältnis zu den Stellenbewerbern begründen muss. Sofern aber eine Zustimmung vorliegt, ist die Übermittlung und Überlassung
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 genehmigungsfrei, weshalb der Antrag auf Genehmigung diesbezüglich abzuweisen war. Zu Punkt IV des Spruches:Zu Punkt römisch vier des Spruches: Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.