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{'item': 'K178.205/0007-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2006 GeschäftszahlK178.205/0007-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Mag. PREISS, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. April 2006 folgenden Beschluss gefasst: Spruch I. Aufgrund des Antrages vom
  2. Juli 2005, modifiziert mit Schreiben vom
  3. Oktober 2005 und durch telefonische Kontakte am
  4. November 2005 und am
  5. März 2006 wird der S**** GmbH gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung zur Überlassung von Daten an die G**** Inc., USA, zum ausschließlichen Zweck der Dienstleistungsverarbeitung (Führung von Datenbanken für Marktforschung) aus folgenden Datenbanken, soweit dies genehmigungspflichtig ist, erteiltrömisch eins. Aufgrund des Antrages vom
  6. Juli 2005, modifiziert mit Schreiben vom
  7. Oktober 2005 und durch telefonische Kontakte am
  8. November 2005 und am
  9. März 2006 wird der S**** GmbH gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung zur Überlassung von Daten an die G**** Inc., USA, zum ausschließlichen Zweck der Dienstleistungsverarbeitung (Führung von Datenbanken für Marktforschung) aus folgenden Datenbanken, soweit dies genehmigungspflichtig ist, erteilt -Strichaufzählung „Namensdatei zur Erstellung von Marktanalysen“ (registriert unter DVR 04***43/001), -Strichaufzählung „Verordnungsverhalten von Ärzten“ (registriert unter DVR 04***43/002), -Strichaufzählung „Datei der regionalen Absatzdaten von Großhändlern, pro Pharmazentralnummer, Mikrosanitätsbezirk und Monat/Woche“ (registriert unter DVR 04***43/003), -Strichaufzählung „04 Datenerhebung für die pharmazeutische Industrie bei Apotheken, Krankenhäusern und Ärzten“ (gemeldet unter DVR 04***43/004 und als registrierungsfähig beurteilt) und -Strichaufzählung „SA001 Rechnungswesen und Logistik“. II. Der in den in Pkt. I zitierten Schreiben enthaltene Antrag auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der S**** Gmbh aus den Datenanwendungen „Verwaltung eines Planes der Mitarbeiterbeteiligung“ (registriert unter DVR 04***43/005) und „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ wird mangels Genehmigungspflichtigkeit zurückgewiesen, da der Datenempfänger im Ausland, die G**** Inc. (USA), hinsichtlich von Personaldaten der „Safe Harbor“-Vereinbarung (2000/520/EG, CELEX: 32000D0520, Amtsblatt Nr. L 215 vom 25/08/2000 S. 0007 - 0047) beigetreten ist.römisch zwei. Der in den in Pkt. römisch eins zitierten Schreiben enthaltene Antrag auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der S**** Gmbh aus den Datenanwendungen „Verwaltung eines Planes der Mitarbeiterbeteiligung“ (registriert unter DVR 04***43/005) und „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ wird mangels Genehmigungspflichtigkeit zurückgewiesen, da der Datenempfänger im Ausland, die G**** Inc. (USA), hinsichtlich von Personaldaten der „Safe Harbor“-Vereinbarung (2000/520/EG, CELEX: 32000D0520, Amtsblatt Nr. L 215 vom 25/08/2000 S. 0007 - 0047) beigetreten ist. III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idF BGBl. II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Begründung
  10. zu Spruchpunkt I: Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Datenanwendungen „Namensdatei zur Erstellung von Marktanalysen“ (die nur Namen der Herstellerfirmen von Arzneimitteln und Namen von Arzneimitteln enthält), „Verordnungsverhalten von Ärzten“ und „Datei der regionalen Absatzdaten von Großhändlern, pro Pharmazentralnummer, Mikrosanitätsbezirk und Monat/Woche“ sind bereits beim Datenverarbeitungsregister registriert. Die Datenanwendung „04 Datenerhebung für die pharmazeutische Industrie bei Apotheken, Krankenhäusern und Ärzten“ ist bereit zur Registrierung. Die Überlassung der Datenart „Pharmazentralnummer“ (Kennzahl für jedes pharmazeutische Produkt) ist in Form eines Strichcodes auf jeder Arzneimittelpackung allgemein zugänglich und bedarf daher gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 keiner Genehmigung.Der Antrag betraf Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Datenanwendungen „Namensdatei zur Erstellung von Marktanalysen“ (die nur Namen der Herstellerfirmen von Arzneimitteln und Namen von Arzneimitteln enthält), „Verordnungsverhalten von Ärzten“ und „Datei der regionalen Absatzdaten von Großhändlern, pro Pharmazentralnummer, Mikrosanitätsbezirk und Monat/Woche“ sind bereits beim Datenverarbeitungsregister registriert. Die Datenanwendung „04 Datenerhebung für die pharmazeutische Industrie bei Apotheken, Krankenhäusern und Ärzten“ ist bereit zur Registrierung. Die Überlassung der Datenart „Pharmazentralnummer“ (Kennzahl für jedes pharmazeutische Produkt) ist in Form eines Strichcodes auf jeder Arzneimittelpackung allgemein zugänglich und bedarf daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 keiner Genehmigung. Die Überlassung von personenbezogenen Daten aus der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“ an den Empfängerkreis 11 „Konzernleitung des Auftraggebers“ ist hinsichtlich von Lieferanten sowie gewerblichen Kunden und Großkunden genehmigungsfrei. Hinsichtlich allfälliger anderer Betroffener ist eine Überlassung jedoch genehmigungspflichtig, was im Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen war. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und sein Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der bis auf einige unbedeutende Änderungen den in der Entscheidung der Kommission vom
  11. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger iSd § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 gilt daher als erbracht.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und sein Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der bis auf einige unbedeutende Änderungen den in der Entscheidung der Kommission vom
  12. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger iSd Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 gilt daher als erbracht.
  13. zu Spruchpunkt II: Die G**** Inc. hat am
  14. Oktober 2002 erklärt, die Grundsätze des „sicheren Hafens“ entsprechen der Entscheidung der Kommission vom
  15. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (2000/520/EG, CELEX: 32000D0520, Amtsblatt Nr. L 215 vom 25/08/2000 S. 0007 - 0047) für Personaldaten zu respektieren. Gemäß der genannten Entscheidung 2000/520/EG ist davon auszugehen, dass die G**** Inc. auf diese Weise ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, wodurch die Überlassung von Personaldaten ohne Genehmigung zulässig ist.
  16. zu Spruchpunkt III: Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.