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{'item': 'K121.118/0004-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.04.2006 GeschäftszahlK121.118/0004-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I D B E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. April 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Irmgard S*** (Beschwerdeführerin) aus N***, Deutschland, vom
  2. November 2005 gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch mündliche Bekanntgabe von Details (Führerscheinabnahme, Verdacht des Verschuldens eines Verkehrsunfalls unter Alkoholeinfluss, Benehmen der Beschwerdeführerin) einer Amtshandlung zwischen dem
  3. und
  4. Juni 2005 durch Beamte des Gendarmeriepostens F*** an Frau Erna G***, wird gemäß § 1 Abs.1 iVm § 31 Abs.2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr 165/1999 idF BGBl. I Nr.13/2005 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde der Irmgard S*** (Beschwerdeführerin) aus N***, Deutschland, vom
  5. November 2005 gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch mündliche Bekanntgabe von Details (Führerscheinabnahme, Verdacht des Verschuldens eines Verkehrsunfalls unter Alkoholeinfluss, Benehmen der Beschwerdeführerin) einer Amtshandlung zwischen dem
  6. und
  7. Juni 2005 durch Beamte des Gendarmeriepostens F*** an Frau Erna G***, wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.13 aus 2005, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A) Vorbringen der Beteiligten Mit Schreiben vom
  8. November 2005 (E-Mail, eingegangen in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission am selben Tag, verbessert mit E-Mail vom
  9. November 2005) brachte die Beschwerdeführerin folgendes vor: Sie habe am
  10. Juni 2005 in F***, wo sie damals gewohnt habe, einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall mit leichtem Blechschaden) verschuldet. Bereits am folgenden Tag habe ihre Vermieterin, Frau G***, mit der sie aus verschiedenen Gründen, unter anderem wegen Besitzstörung (Eindringens in ihre Wohnung), im Streit gelegen sei, über Details dieses Unfalls Bescheid gewusst. Daraus sei zu schließen, dass Frau G*** von der Polizei (damals der Form nach noch der Gendarmerie) telefonisch Auskunft über die Amtshandlungen rund um den Verkehrsunfall erhalten habe. Das Wissen der Frau G*** sei über das hinausgegangen, was man etwa im Wege nachbarlichen Tratsches erfahren hätte können, allerdings habe Frau G*** (der die Beschwerdeführerin weitere Handlungen wie Unterschlagung ihrer Post, unbefugte Entgegennahme von Einschreibbriefen und Eindringen in ihrer Wohnung vorwarf) selbst dafür gesorgt, dass sich Tratsch zu ihrem Nachteil in der Nachbarschaft verbreitet hätte. Sie habe sich auch damit gebrüstet, einen Verwandten bei der örtlichen Polizeidienststelle zu haben. Durch die an Frau G*** erteilte Auskunft sei ihr Recht auf Geheimhaltung durch die F***er Polizei verletzt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als örtlich zuständige Sicherheits-, Verkehrspolizei- und Führerscheinbehörde legte eine Stellungnahme der Polizeiinspektion F*** vor. Diese brachte zum Sachverhalt unter Vorlage von Beweismitteln (drei Niederschriften mit Auskunftspersonen sowie Kopie des Aktes betreffend den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin und Führerscheinentzug, GZ: C2/2***7/2005-** des [damaligen] GP F***) vor, eine ihrer Streifen sei um 16:48 Uhr am
  11. Juni 2005 zu einem Verkehrsunfall beordert worden. Die Beschwerdeführerin war als Lenkerin ihres Pkw auf einen vor ihr anhaltenden Wagen aufgefahren und hatte diesen beschädigt, die Unfallbeteiligten verlangten eine polizeiliche Unfallaufnahme. Während dieser Amtshandlung habe sich bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf Alkoholisierung ergeben. Sie sei zu einem Alkotest aufgefordert worden, habe zugestimmt und sei zum Gendarmerieposten F*** gebracht worden, wo ein positiv verlaufener Alkomattest den Verdacht des Fahrzeuglenkens unter Alkoholbeeinträchtigung bestätigt habe. Als Folge sei ihr der Führerschein vorläufig abgenommen worden. Während der gesamten Amtshandlung habe sich die Beschwerdeführerin auffällig verhalten, habe abwechselnd weinerlich, dann wieder erregt, bis hin zu Schreien und Schimpfen, reagiert. Sie sei daher, um eine Eigengefährdung ausschließen zu können, mit ihrer Zustimmung zum diensthabenden Arzt Dr. R*** gebracht worden, der aber bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keinerlei Bedenken gefunden habe. Darauf sei sie von der Besatzung des Streifenwagens, die schon bei der Unfallaufnahme im Einsatz war, zu ihrer Wohnung gefahren worden. Nicht lange danach, gegen 18:10 Uhr sei dieselbe Streife nochmals zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin beordert worden, um dort in einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Erna G***, möglicherweise mit Beleidigung oder Bedrohung letzterer, zu intervenieren. Man habe vor Ort nur Frau G*** sprechen können, diese habe keinerlei Drohung gegen ihre Person bestätigt, hinsichtlich der Beleidigung habe man sie über ihr Recht, Privatanklage zu erheben, informiert. Eine Auskunft oder Datenübermittlung betreffend den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin an Frau G*** habe es zu keiner Zeit gegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als örtlich zuständige Sicherheits-, Verkehrspolizei- und Führerscheinbehörde legte eine Stellungnahme der Polizeiinspektion F*** vor. Diese brachte zum Sachverhalt unter Vorlage von Beweismitteln (drei Niederschriften mit Auskunftspersonen sowie Kopie des Aktes betreffend den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin und Führerscheinentzug, GZ: C2/2***7/2005-** des [damaligen] Gesetzgebungsperiode F***) vor, eine ihrer Streifen sei um 16:48 Uhr am
  12. Juni 2005 zu einem Verkehrsunfall beordert worden. Die Beschwerdeführerin war als Lenkerin ihres Pkw auf einen vor ihr anhaltenden Wagen aufgefahren und hatte diesen beschädigt, die Unfallbeteiligten verlangten eine polizeiliche Unfallaufnahme. Während dieser Amtshandlung habe sich bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf Alkoholisierung ergeben. Sie sei zu einem Alkotest aufgefordert worden, habe zugestimmt und sei zum Gendarmerieposten F*** gebracht worden, wo ein positiv verlaufener Alkomattest den Verdacht des Fahrzeuglenkens unter Alkoholbeeinträchtigung bestätigt habe. Als Folge sei ihr der Führerschein vorläufig abgenommen worden. Während der gesamten Amtshandlung habe sich die Beschwerdeführerin auffällig verhalten, habe abwechselnd weinerlich, dann wieder erregt, bis hin zu Schreien und Schimpfen, reagiert. Sie sei daher, um eine Eigengefährdung ausschließen zu können, mit ihrer Zustimmung zum diensthabenden Arzt Dr. R*** gebracht worden, der aber bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keinerlei Bedenken gefunden habe. Darauf sei sie von der Besatzung des Streifenwagens, die schon bei der Unfallaufnahme im Einsatz war, zu ihrer Wohnung gefahren worden. Nicht lange danach, gegen 18:10 Uhr sei dieselbe Streife nochmals zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin beordert worden, um dort in einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Erna G***, möglicherweise mit Beleidigung oder Bedrohung letzterer, zu intervenieren. Man habe vor Ort nur Frau G*** sprechen können, diese habe keinerlei Drohung gegen ihre Person bestätigt, hinsichtlich der Beleidigung habe man sie über ihr Recht, Privatanklage zu erheben, informiert. Eine Auskunft oder Datenübermittlung betreffend den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin an Frau G*** habe es zu keiner Zeit gegeben. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des ihr zu den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gewährten Parteiengehörs vor, sie behaupte nicht, dass die Beamten, mit denen sie zu tun hatte, für die Verletzung der Geheimhaltung verantwortlich seien. Die Identität des Verletzers sei vielmehr unbestimmt, es müsse sich aber um jemand von der F***er Polizei handeln. Die Behauptungen und Aussagen betreffend ihre psychische Verfassung nach dem Unfall seien überzogen. Auch hätten eine Nachbarin sie später auf die Führerscheinabnahme angesprochen, ohne dass sie es ihr gegenüber vorher erwähnt hätte. Die Angaben der Frau G*** betreffend ihr Verhalten als Mieterin seien falsch, ja „erlogen“. Frau G*** habe ständig versucht, sich in ihr Leben einzumischen, habe von der Post bei ihr deponierte Briefe geöffnet oder ihr nicht übergeben, nunmehr mache sie auch noch ehrenrührige Aussagen betreffend ihren Alkoholkonsum. Zum Beweis ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin Kopien eines Schriftsatzes der Frau Erna G*** sowie des Verhandlungsprotokolls vom
  13. November 2005 aus dem vor dem Bezirksgericht Innsbruck zwischen ihr und Erna G*** geführten Zivilprozess, Aktenzeichen *9 C **6/05t, vor. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners (vom
  14. Dezember 2005, GZ: 1f-PI F***/1761/39***/05, sowie Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdegegner vorgelegten Urkundenkopien, von ersterer den Schriftsatz der Erna G***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul E***, an das Bezirksgericht Innsbruck vom
  15. Oktober 2005, sowie das Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Innsbruck vom
  16. November 2005, ON 7, in der Sache S*** gegen G*** wegen Unterlassung, Aktenzeichen *9 C **6/05t, vom zweiteren Kopien aus den Akten GZ C2/2***7/2005-** und A1/2***6/2005-** (Verkehrsunfallaufnahme und Ermittlungen wegen des Verdachts nach §§ 5 Abs.1 und 99 Abs.1 lit.a StVO) des Gendarmeriepostens F*** bzw. der Polizeiinspektion ebendort sowie aus dem Akt GZ: 703-4-***-2005-FSE (Entziehung der Lenkberechtigung) des Beschwerdegegners. Weiters durch die durch die Polizeiinspektion F*** vorgelegten Niederschriften über die Befragung der Auskunftspersonen BezInsp Peter U***, BezInsp Fritz K*** und Erna G*** vom 11.,
  17. und
  18. Dezember 2005, Zl. 1761/39***/2005.Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners (vom
  19. Dezember 2005, GZ: 1f-PI F***/1761/39***/05, sowie Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdegegner vorgelegten Urkundenkopien, von ersterer den Schriftsatz der Erna G***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul E***, an das Bezirksgericht Innsbruck vom
  20. Oktober 2005, sowie das Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Innsbruck vom
  21. November 2005, ON 7, in der Sache S*** gegen G*** wegen Unterlassung, Aktenzeichen *9 C **6/05t, vom zweiteren Kopien aus den Akten GZ C2/2***7/2005-** und A1/2***6/2005-** (Verkehrsunfallaufnahme und Ermittlungen wegen des Verdachts nach Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera a, StVO) des Gendarmeriepostens F*** bzw. der Polizeiinspektion ebendort sowie aus dem Akt GZ: 703-4-***-2005-FSE (Entziehung der Lenkberechtigung) des Beschwerdegegners. Weiters durch die durch die Polizeiinspektion F*** vorgelegten Niederschriften über die Befragung der Auskunftspersonen BezInsp Peter U***, BezInsp Fritz K*** und Erna G*** vom 11.,
  22. und
  23. Dezember 2005, Zl. 1761/39***/
  24. Der Beschwerdeführerin wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin lenkte am
  25. Juni 2005 ihren Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen IL 7*6 *A auf der N***- Landessstraße in F*** und verursachte dabei um 16:45 Uhr einen Verkehrsunfall durch Auffahren auf einen vor ihr anhaltenden Pkw aus Deutschland. Die von dritter Seite verständigte Gendarmerie beorderte die Tagstreife des Gendarmeriepostens F***, besetzt mit den Bezirksinspektoren Peter U*** und Fritz K***, zum Unfallort. Da nur Sachschaden entstanden war, erfolgte die behördliche Aufnahme des Verkehrsunfalls auf Verlangen des Unfallgegners der Beschwerdeführerin (GZ: C2/2***7/2005-** des Gendarmeriepostens F***). Während der Unfallaufnahme stellten die Beamten bei der Beschwerdeführerin Anzeichen einer Alkoholisierung (leichter Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Sprache, weinerliches, teils auch aggressives Benehmen) fest und forderten sie auf, sich auf dem Gendarmerieposten einem Alkomattest zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin willigte ein, wurde dorthin gefahren und ein um 17:24 Uhr zweimal durchgeführter Test mit dem geeichten Messgerät ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 bzw. 0,83 mg/dl. Darauf wurde der Beschwerdeführerin um 17:35 Uhr ihr Führerschein vorläufig abgenommen. Wegen des auffälligen Benehmens der Beschwerdeführerin wurde weiters eine kurze Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den stellvertretenden Sprengelarzt Dr. R*** veranlasst, der aber keinerlei Eigen- oder Fremdgefährdung erkennen konnte. Darauf wurde die Beschwerdeführerin von den Beamten U*** und K*** mit dem Streifenwagen zu ihrer Wohnung in Moos bei F***, ***weg **/**8, gefahren. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akten mit den Geschäftszahlen C2/2***7/2005-** und A1/2***6/2005-** des ehemaligen Gendarmeriepostens, nunmehr der Polizeiinspektion F***. Diese Akten umfassen den Unfallbericht sowie die an den Beschwerdegegner erstattete Strafanzeige wegen §§ 5 Abs.1 und 99 Abs.1 lit.a StVO mit weiteren Beweisurkunden (Abnahmebestätigung für Führerschein, Alkomatmessstreifen). Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten, nur hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Amtshandlung liegt deren Vorbringen vor, die Darstellung sei „überzogen“. Die Datenschutzkommission folgt hier jedoch den Angaben, die sich aus den Behördenakten, insbesondere der Anzeige an die BH Innsbruck vom
  26. Juni 2006, GZ: A1/2***6/2005-** (auch GZ 2***6/1/2005 ***), entnehmen lassen, da diese lange vor Einbringung der Datenschutzbeschwerde verfasst wurden, sodass niemand die Unparteilichkeit der Beamten zu diesem Zeitpunkt ernsthaft in Frage stellen kann, und durch Sachbeweise, insbesondere das Ergebnis des Alkomattests untermauert werden, die den Schluss auf eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch den konsumierten Alkohol erlauben und die dargestellten Verhaltensweisen erklären.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akten mit den Geschäftszahlen C2/2***7/2005-** und A1/2***6/2005-** des ehemaligen Gendarmeriepostens, nunmehr der Polizeiinspektion F***. Diese Akten umfassen den Unfallbericht sowie die an den Beschwerdegegner erstattete Strafanzeige wegen Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera a, StVO mit weiteren Beweisurkunden (Abnahmebestätigung für Führerschein, Alkomatmessstreifen). Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten, nur hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Amtshandlung liegt deren Vorbringen vor, die Darstellung sei „überzogen“. Die Datenschutzkommission folgt hier jedoch den Angaben, die sich aus den Behördenakten, insbesondere der Anzeige an die BH Innsbruck vom
  27. Juni 2006, GZ: A1/2***6/2005-** (auch GZ 2***6/1/2005 ***), entnehmen lassen, da diese lange vor Einbringung der Datenschutzbeschwerde verfasst wurden, sodass niemand die Unparteilichkeit der Beamten zu diesem Zeitpunkt ernsthaft in Frage stellen kann, und durch Sachbeweise, insbesondere das Ergebnis des Alkomattests untermauert werden, die den Schluss auf eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch den konsumierten Alkohol erlauben und die dargestellten Verhaltensweisen erklären. Kurze Zeit später, gegen 18:10 Uhr, wurden die Beamten per Funk zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin zurückbeordert, da telefonisch gemeldet worden sei, die Beschwerdeführerin habe die Gattin ihres Vermieters, Frau Erna G***, aus ihrer Wohnung heraus lautstark beschimpft und bedroht. Die Beschwerdeführerin und Frau G*** befanden sich praktisch seit Beginn des Bestandverhältnisses im Herbst 2004 im Streit. Dieser betraf die Auslegung des Mietvertrags (Zulässigkeit der Aufnahme eines Mitbewohners) und den Respekt der Frau G*** vor der Privatsphäre der Beschwerdeführerin (Vorwurf des heimlichen Eindringens in deren Wohnung, des Lesens von Briefen etc.). Wegen des behaupteten unberechtigten Eindringens in die Wohnung, das durch eine „Videofalle“ (Bewegungsmelder + Videokamera) nachgewiesen werden konnte, erhob die Beschwerdeführerin gegen Frau G*** Unterlassungsklage beim Bezirksgericht Innsbruck (Aktenzeichen: *9 C **6/05t). Am
  28. Juni 2005 gegen 18:35 Uhr befragten die Bezirksinspektoren U*** und K*** Frau G*** zum Vorfall. Diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin lautstark über sie geschimpft habe, eine Drohung habe sie aber nicht wahrgenommen. Darauf rückten die Gendarmen wieder ab, nachdem sie noch Frau G*** darüber informiert hatten, dass Beschimpfungen nicht amtswegig sondern nur vom Beschimpften – also von ihr – als Privatanklagedelikte gerichtlich verfolgt werden könnten. Es steht fest, dass Frau G*** in den Tagen nach dem
  29. Juni 2006 in groben Zügen über den Verdacht des Fahrzeuglenkens im Zustand der Alkoholbeeinträchtigung gegen die Beschwerdeführerin sowie über die Abnahme des Führerscheins informiert war. Woher diese Informationen stammten und wann sie sie von wem erhalten hat, konnte nicht mit beweiskräftiger Sicherheit festgestellt werden. Beweiswürdigung: Betreffend die Frage, ob Beamte des Gendarmeriepostens bzw. der Polizeiinspektion F*** gegenüber Frau G*** das Datengeheimnis bzw. die Amtsverschwiegenheit verletzt haben, liegen widersprüchliche Beweisergebnisse vor. Dabei war wertend zu berücksichtigen, dass das gesamte Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und Frau G***, die psychologisch als die eigentliche „Beschwerdegegnerin“ gelten kann, zu sehen ist. Die vorliegende Zeugenaussage der Frau L*** vor dem Bezirksgericht Innsbruck am
  30. November 2005 enthält die unmissverständliche Angabe, Frau G*** habe ihr gegenüber zugegeben, entsprechende Angaben durch einen Anruf „bei der Polizei“ in Erfahrung gebracht zu haben (Verhandlungsprotokoll, GZ: *9 C **6/05t-7 des BG Innsbruck, Seite 9 oben). Die Beklagte, das war Frau G***, habe am Morgen des
  31. Juni 2005 gewusst, dass die Klägerin, das war die Beschwerdeführerin, „einen Unfall gehabt habe, dass sie alkoholisiert einem Urlauberfahrzeug hinten draufgefahren wäre, und dass ihr der Führerschein entzogen worden wäre. Sie sei dann nach Hause gebracht worden und habe geschrieen etc., randaliert“ (aaO, Seite 8 Mitte). Auf diese Darstellung stützt sich die Beschwerdeführerin, die auch vorgebracht hat, Frau G*** habe einen „nahen Verwandten“ bei der Polizei in F***. Dem stehen die Angaben der beiden Gendarmerie- bzw. Polizeibeamten U*** und K*** gegenüber, die, als Auskunftspersonen im Auftrag des Beschwerdegegners am
  32. bzw.
  33. Dezember 2005 niederschriftlich zur Sache befragt, für sich ausschlossen, mit Frau G*** über den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin gesprochen zu haben. Frau Erna G***, die in gleicher Weise am
  34. Dezember 2005 einvernommen wurde, gab an, erst Tage später durch allgemeinen Tratsch vom Unfall und vorangegangenem Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin erfahren zu haben, da man sich im Ort über das beschädigt abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin zu wundern begonnen habe. Weiters gab sie an: „Ich möchte nochmals ausdrücklich betonen, dass ich von den Gendarmeriebeamten aus F*** nichts hinsichtlich eventueller Amtshandlungen mit Frau S*** erfahren habe.“ Es stimme weiters, dass sie einen Schwiegersohn bei der Polizei habe, dieser sei aber nicht in F*** stationiert. Die Angaben der Frau L***, unter zeugenschaftlicher Wahrheitspflicht vor Gericht gemacht, erscheinen durchaus glaubwürdig, sind aber im Hinblick auf die behauptete Datenübermittlung nur Angaben „vom Hörensagen“. Außerdem würde dieser Handlungsverlauf eher darauf hin deuten, dass Frau G*** an Ort und Stelle mit den Beamten U*** und K***, etwa anlässlich von deren zweitem Erscheinen zwecks Streitintervention, gesprochen hat, einer Sachverhaltsvariante, der die Zeugin aber selbst keine Grundlage liefert, da sie ausdrücklich von einem Telefongespräch gehört haben will. Auch die Beamten selbst bestreiten ein solches Gespräch. Überhaupt muss auf Grundlage der bekannt gewordenen Beweismittel unklar bleiben, wie viele Personen außerhalb des Kreises der F***er Gendarmen, vom deutschen Unfallgegner der Beschwerdeführerin (Björn T*** aus I***) über zufällig anwesende, unbekannte Schaulustige aus F*** bis zum stellvertretenden Sprengelarzt Dr. R***, in der Lage waren, Gesamt- oder Detailwissen über die gegenständlichen Vorgänge, über Daten und Fakten zu haben. In diesem Sinne ist daher auch kein indirekter Schluss darauf zulässig, dass eine Verletzung des Geheimhaltungsanspruchs einem Organ des Beschwerdegegners und damit diesem selbst zuzurechnen ist, da im fraglichen Zeitpunkt keine andere Quelle in Frage käme (vgl. dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  35. März 2005, GZ: K120.817/0005- DSK/2005; veröffentlicht in der RIS-Entscheidungsdokumentation der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/, und den dort zitierten Bescheid vom
  36. April 1999, GZ: 120.552/36-DSK/99 [unveröffentlicht]).Im vorliegenden Fall sind durchaus andere Quellen denkbar. Da sich die Zeugin L*** selbst nur auf Angaben, die Frau G*** gemacht haben soll, stützen konnte, die diesen Sachverhalt am
  37. Dezember 2005 wiederum ganz anders dargestellt hat, bleibt bei dieser Beweislage nur der Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht erwiesen anzusehen ist.Beweiswürdigung: Betreffend die Frage, ob Beamte des Gendarmeriepostens bzw. der Polizeiinspektion F*** gegenüber Frau G*** das Datengeheimnis bzw. die Amtsverschwiegenheit verletzt haben, liegen widersprüchliche Beweisergebnisse vor. Dabei war wertend zu berücksichtigen, dass das gesamte Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und Frau G***, die psychologisch als die eigentliche „Beschwerdegegnerin“ gelten kann, zu sehen ist. Die vorliegende Zeugenaussage der Frau L*** vor dem Bezirksgericht Innsbruck am
  38. November 2005 enthält die unmissverständliche Angabe, Frau G*** habe ihr gegenüber zugegeben, entsprechende Angaben durch einen Anruf „bei der Polizei“ in Erfahrung gebracht zu haben (Verhandlungsprotokoll, GZ: *9 C **6/05t-7 des BG Innsbruck, Seite 9 oben). Die Beklagte, das war Frau G***, habe am Morgen des
  39. Juni 2005 gewusst, dass die Klägerin, das war die Beschwerdeführerin, „einen Unfall gehabt habe, dass sie alkoholisiert einem Urlauberfahrzeug hinten draufgefahren wäre, und dass ihr der Führerschein entzogen worden wäre. Sie sei dann nach Hause gebracht worden und habe geschrieen etc., randaliert“ (aaO, Seite 8 Mitte). Auf diese Darstellung stützt sich die Beschwerdeführerin, die auch vorgebracht hat, Frau G*** habe einen „nahen Verwandten“ bei der Polizei in F***. Dem stehen die Angaben der beiden Gendarmerie- bzw. Polizeibeamten U*** und K*** gegenüber, die, als Auskunftspersonen im Auftrag des Beschwerdegegners am
  40. bzw.
  41. Dezember 2005 niederschriftlich zur Sache befragt, für sich ausschlossen, mit Frau G*** über den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin gesprochen zu haben. Frau Erna G***, die in gleicher Weise am
  42. Dezember 2005 einvernommen wurde, gab an, erst Tage später durch allgemeinen Tratsch vom Unfall und vorangegangenem Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin erfahren zu haben, da man sich im Ort über das beschädigt abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin zu wundern begonnen habe. Weiters gab sie an: „Ich möchte nochmals ausdrücklich betonen, dass ich von den Gendarmeriebeamten aus F*** nichts hinsichtlich eventueller Amtshandlungen mit Frau S*** erfahren habe.“ Es stimme weiters, dass sie einen Schwiegersohn bei der Polizei habe, dieser sei aber nicht in F*** stationiert. Die Angaben der Frau L***, unter zeugenschaftlicher Wahrheitspflicht vor Gericht gemacht, erscheinen durchaus glaubwürdig, sind aber im Hinblick auf die behauptete Datenübermittlung nur Angaben „vom Hörensagen“. Außerdem würde dieser Handlungsverlauf eher darauf hin deuten, dass Frau G*** an Ort und Stelle mit den Beamten U*** und K***, etwa anlässlich von deren zweitem Erscheinen zwecks Streitintervention, gesprochen hat, einer Sachverhaltsvariante, der die Zeugin aber selbst keine Grundlage liefert, da sie ausdrücklich von einem Telefongespräch gehört haben will. Auch die Beamten selbst bestreiten ein solches Gespräch. Überhaupt muss auf Grundlage der bekannt gewordenen Beweismittel unklar bleiben, wie viele Personen außerhalb des Kreises der F***er Gendarmen, vom deutschen Unfallgegner der Beschwerdeführerin (Björn T*** aus I***) über zufällig anwesende, unbekannte Schaulustige aus F*** bis zum stellvertretenden Sprengelarzt Dr. R***, in der Lage waren, Gesamt- oder Detailwissen über die gegenständlichen Vorgänge, über Daten und Fakten zu haben. In diesem Sinne ist daher auch kein indirekter Schluss darauf zulässig, dass eine Verletzung des Geheimhaltungsanspruchs einem Organ des Beschwerdegegners und damit diesem selbst zuzurechnen ist, da im fraglichen Zeitpunkt keine andere Quelle in Frage käme vergleiche dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  43. März 2005, GZ: K120.817/0005- DSK/2005; veröffentlicht in der RIS-Entscheidungsdokumentation der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/, und den dort zitierten Bescheid vom
  44. April 1999, GZ: 120.552/36-DSK/99 [unveröffentlicht]).Im vorliegenden Fall sind durchaus andere Quellen denkbar. Da sich die Zeugin L*** selbst nur auf Angaben, die Frau G*** gemacht haben soll, stützen konnte, die diesen Sachverhalt am
  45. Dezember 2005 wiederum ganz anders dargestellt hat, bleibt bei dieser Beweislage nur der Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht erwiesen anzusehen ist. D) rechtliche Beurteilung
  46. anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs.1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 31 Abs.2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „
(2)Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“ 2. Anwendung auf den Beschwerdefall: Eingriff in das Grundrecht nicht nachzuweisen: Wie sich aus der ständigen Spruchpraxis der Datenschutzkommission ergibt, wäre eine Indiskretion der hier behaupteten Art (auch) eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. Es konnte jedoch (siehe Beweiswürdigung) die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Mitarbeiter der Polizeiinspektion F*** habe die in Rede stehenden Informationen an ihre Nachbarin weitergeben, nicht erwiesen werden. Auch wenn im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Behörde schrankenlos zu Nachforschungen verpflichtet wäre, um einen Wahrheitsbeweis zugunsten von Behauptungen von Parteien zu liefern, wenn sie diesen selbst nicht erbringen können. Eine Pflicht zu Nachforschungen zur bestätigenden Untermauerung von Parteienbehauptungen, auf die die Partei einen von ihr behaupteten Anspruch gründet, kann vielmehr nur soweit bestehen, als dies mit vertretbarem administrativen Aufwand in der gemäß § 73 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr 51/1991 idF BGBl. I Nr.65/2002, zur Verfügung stehenden Frist von höchstens sechs Monaten möglich ist. Im vorliegenden Fall konnte angesichts der widersprüchlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Beschwerdevorbringen nicht erwiesen werden, sodass kein Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Beschwerdeführerin bescheidmäßig festgestellt werden konnte.Wie sich aus der ständigen Spruchpraxis der Datenschutzkommission ergibt, wäre eine Indiskretion der hier behaupteten Art (auch) eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. Es konnte jedoch (siehe Beweiswürdigung) die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Mitarbeiter der Polizeiinspektion F*** habe die in Rede stehenden Informationen an ihre Nachbarin weitergeben, nicht erwiesen werden. Auch wenn im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Behörde schrankenlos zu Nachforschungen verpflichtet wäre, um einen Wahrheitsbeweis zugunsten von Behauptungen von Parteien zu liefern, wenn sie diesen selbst nicht erbringen können. Eine Pflicht zu Nachforschungen zur bestätigenden Untermauerung von Parteienbehauptungen, auf die die Partei einen von ihr behaupteten Anspruch gründet, kann vielmehr nur soweit bestehen, als dies mit vertretbarem administrativen Aufwand in der gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.65 aus 2002,, zur Verfügung stehenden Frist von höchstens sechs Monaten möglich ist. Im vorliegenden Fall konnte angesichts der widersprüchlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Beschwerdevorbringen nicht erwiesen werden, sodass kein Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Beschwerdeführerin bescheidmäßig festgestellt werden konnte. Mangels Nachweises des Eingriffs in das Recht der Beschwerdeführerin war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.