F BGBl. I Nr.13/2005, die Genehmigung zur Übermittlung der Datenarten Vorname, Familienname und Zustelladresse hinsichtlich des Betroffenenkreises der Bezieher von Pflegegeld mit Wohnsitz im Land Oberösterreich aus dem Informationsverbundsystem „Österreichische Sozialversicherungsdatenbank“ (kurz: SV-DB; Betreiber:1. Die Datenschutzkommission erteilt
Paragraph 47, Absatz 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.13 aus 2005,, die Genehmigung zur Übermittlung der Datenarten Vorname, Familienname und Zustelladresse hinsichtlich des Betroffenenkreises der Bezieher von Pflegegeld mit Wohnsitz im Land Oberösterreich aus dem Informationsverbundsystem „Österreichische Sozialversicherungsdatenbank“ (kurz: SV-DB; Betreiber: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) an das Land Oberösterreich (Datenempfänger, Auftraggeber: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, DVR: 0069264).
F BGBl. I Nr. 10/2004 iVm §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 und TP 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr.24/1983 idF BGBl. II Nr.103/2005, hat das Land Oberösterreich an den Bund eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro zu entrichten. Diese Abgabe wird mit Erlassung (Zustellung) dieses Bescheids fällig.3.
Paragraph 78, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins und TP 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr.24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.103 aus 2005,, hat das Land Oberösterreich an den Bund eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro zu entrichten. Diese Abgabe wird mit Erlassung (Zustellung) dieses Bescheids fällig. B e g r ü n d u n g: A) Antragstellung, Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Auf Grund des Antrags des Landes Oberösterreich vom
den Bestimmungen des § 31 Abs.4 Z.3 lit.a ASVG von den Entscheidungsträgern
Abs.1 BPGG im vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betriebenen Informationsverbundsystem DB-SV verarbeitet (Betreiber (auch als Teilnehmer) registriert zu DVR: 0024279 im bei der Datenschutzkommission eingerichteten Datenverarbeitungsregister, Datenanwendung mit der laufenden Nr. 19).Im Jahr 2004 haben 52.676 Personen mit Wohnsitz im Land Oberösterreich Pflegegeld nach bundesgesetzlichen Bestimmungen (Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr.110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.136 aus 2004,) bezogen. Daten dieser Betroffenen werden
den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, ASVG von den Entscheidungsträgern
Paragraph 22, Absatz eins, BPGG im vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betriebenen Informationsverbundsystem DB-SV verarbeitet (Betreiber (auch als Teilnehmer) registriert zu DVR: 0024279 im bei der Datenschutzkommission eingerichteten Datenverarbeitungsregister, Datenanwendung mit der laufenden Nr. 19). Das Land Oberösterreich beabsichtigt, aus diesem Betroffenenkreis diejenigen Personen auszuwählen, die weder stationäre noch mobile institutionalisierte Unterstützung erhalten (ihre Zahl wird auf etwa 30.000 geschätzt) und unter diesen Betroffenen eine Befragung nach der konkreten Betreuungssituation durchzuführen, die den Zweck verfolgt, statistische Grundlagen für zukünftige sozialpolitische und sozialplanerische Entscheidungen im Sinne einer Bedarfserhebung für Zwecke der Sozialhilfe zu gewinnen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger macht in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumententenschutz jede Datenübermittlung von einer Genehmigung der Datenschutzkommission nach § 47 DSG 2000 abhängig. Das Land Oberösterreich beabsichtigt, aus diesem Betroffenenkreis diejenigen Personen auszuwählen, die weder stationäre noch mobile institutionalisierte Unterstützung erhalten (ihre Zahl wird auf etwa 30.000 geschätzt) und unter diesen Betroffenen eine Befragung nach der konkreten Betreuungssituation durchzuführen, die den Zweck verfolgt, statistische Grundlagen für zukünftige sozialpolitische und sozialplanerische Entscheidungen im Sinne einer Bedarfserhebung für Zwecke der Sozialhilfe zu gewinnen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger macht in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumententenschutz jede Datenübermittlung von einer Genehmigung der Datenschutzkommission nach Paragraph 47, DSG 2000 abhängig. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben ich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Antragstellers, den zitierten Akten der Datenschutzkommission sowie dem Stand des Datenverarbeitungsregisters. B) rechtliche Beurteilung 1. anzuwendende Rechtsvorschriften: § 47 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen“:Paragraph 47, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen“: „§ 47
Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission
Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
Absatz eins, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission
Absatz 4, zulässig, falls die Übermittlung an Dritte 1.Ziffer eins zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder 2.Ziffer 2 aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder 3.Ziffer 3 zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke erfolgen soll.
den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.“ § 31 Abs.4 Z.3 lit.a ASVG lautet:Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, ASVG lautet: „
Abs.1 Z.1 bis 9 BPGG sind zur „Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz“ eine Reihe von Sozialversicherungsträgern, sonstige Bundesbehörden sowie die ÖBB-Dienstleistungs Ges.m.b.H. (als beliehener Rechtsträger) zuständig.
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 BPGG sind zur „Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz“ eine Reihe von Sozialversicherungsträgern, sonstige Bundesbehörden sowie die ÖBB-Dienstleistungs Ges.m.b.H. (als beliehener Rechtsträger) zuständig. 2. rechtliche Schlussfolgerungen für dieses Verfahren:
Es handelt sich um hochsensible Daten. Der Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen ist daher nur unter den Voraussetzungen
DSG 2000 zulässig.c) Daten betreffend den Bezug vom Pflegegeld sind Gesundheitsdaten, da sie die Angabe beinhalten, dass der Betroffene auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf (vergleiche die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 4, Absatz eins, BPGG). Es handelt sich um hochsensible Daten. Der Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen ist daher nur unter den Voraussetzungen
Paragraph 9, DSG 2000 zulässig.
Pflegegelds berufen sind, als Auftraggeber im Sinne von § 4 Z.4 DSG 2000 für die zu übermittelnden Daten verantwortlich. Daher ist es auch nicht möglich, eine Ermächtigung zur Datenübermittlung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an das Land Oberösterreich auszusprechen, sondern kann nur die Übermittlung an das Land Oberösterreich genehmigt (im Sinne von: „für zulässig erklärt“) werden, wobei die tatsächliche Erlaubtheit des Übermittlungsvorgangs unter dem Vorbehalt der Zustimmung des jeweils verantwortlichen Auftraggebers bleiben muss.e) Überhaupt sind jene Körperschaften und Staatsorgane, die
Paragraph 22, Absatz eins, BPGG zur Entscheidung in Fragen des (Bundes-)Pflegegelds berufen sind, als Auftraggeber im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 für die zu übermittelnden Daten verantwortlich. Daher ist es auch nicht möglich, eine Ermächtigung zur Datenübermittlung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an das Land Oberösterreich auszusprechen, sondern kann nur die Übermittlung an das Land Oberösterreich genehmigt (im Sinne von: „für zulässig erklärt“) werden, wobei die tatsächliche Erlaubtheit des Übermittlungsvorgangs unter dem Vorbehalt der Zustimmung des jeweils verantwortlichen Auftraggebers bleiben muss. f) Die Einholung einer Zustimmung der Betroffenen im Sinne von § 47 Abs.2 Z.2 lit.b DSG 2000 wäre zwar möglich (die entsprechenden Adressdaten liegen in anzunehmend aktueller Form dem Betreiber und den Auftraggebern des Informationsverbundsystems SV-DB vor), würde aber angesichts der Zahl der Betroffenen (wie festgestellt, sind dies etwa 58.000 Personen) großen Aufwand erfordern. Fügt man hinzu, dass nicht alle Betroffenen, die aus der SV DB ausgewählt werden können, befragt werden sollen sondern nur diejenigen, die keine Sachleistungen nach dem OÖ SHG erhalten (ein zweiter Auswahlschritt
Abs.6 DSG 2000, der erst beim Datenempfänger erfolgen kann), und setzt man dies in Relation (arg „... einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern“) zur Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den einen mit Auflagen gesicherten Vorgang einer Befragung, so ergibt sich, dass die Genehmigung der Zurverfügungstellung der Adressdaten
Abs.3 Z.2 DSG 2000 zulässig ist.f) Die Einholung einer Zustimmung der Betroffenen im Sinne von Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, DSG 2000 wäre zwar möglich (die entsprechenden Adressdaten liegen in anzunehmend aktueller Form dem Betreiber und den Auftraggebern des Informationsverbundsystems SV-DB vor), würde aber angesichts der Zahl der Betroffenen (wie festgestellt, sind dies etwa 58.000 Personen) großen Aufwand erfordern. Fügt man hinzu, dass nicht alle Betroffenen, die aus der SV DB ausgewählt werden können, befragt werden sollen sondern nur diejenigen, die keine Sachleistungen nach dem OÖ SHG erhalten (ein zweiter Auswahlschritt
Paragraph 47, Absatz 6, DSG 2000, der erst beim Datenempfänger erfolgen kann), und setzt man dies in Relation (arg „... einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern“) zur Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den einen mit Auflagen gesicherten Vorgang einer Befragung, so ergibt sich, dass die Genehmigung der Zurverfügungstellung der Adressdaten
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 zulässig ist. 3. zu den erteilten Auflagen:
Abs.1 letzter Halbsatz DSG 2000 der Sicherstellung der angemessenen Datensicherheit angesichts der Sensibilität der verwendeten Daten. Die Verwendung eines Verschlüsselungsprogramms während des Transfers der Daten an einen anderen Auftraggeber stellt den Stand der Technik dar und ist wirtschaftlich vertretbar, da solche Programme heute bereits in gängiger Software wie Webbrowsern standardmäßig integriert sind. Die Datenschutzkommission stellt es den Beteiligten dabei frei, die Daten über ein geschlossenes oder öffentliches Kommunikationsnetz zu übertragen oder durch Austausch von Datenträgern zu übermitteln, solange sichergestellt ist, dass die Daten dabei nicht Unbefugten zugänglich gemacht werden.b) Die Auflage c. dient
Paragraph 14, Absatz eins, letzter Halbsatz DSG 2000 der Sicherstellung der angemessenen Datensicherheit angesichts der Sensibilität der verwendeten Daten. Die Verwendung eines Verschlüsselungsprogramms während des Transfers der Daten an einen anderen Auftraggeber stellt den Stand der Technik dar und ist wirtschaftlich vertretbar, da solche Programme heute bereits in gängiger Software wie Webbrowsern standardmäßig integriert sind. Die Datenschutzkommission stellt es den Beteiligten dabei frei, die Daten über ein geschlossenes oder öffentliches Kommunikationsnetz zu übertragen oder durch Austausch von Datenträgern zu übermitteln, solange sichergestellt ist, dass die Daten dabei nicht Unbefugten zugänglich gemacht werden. c) Die Auflagen d. bis f. dienen einerseits der Sicherstellung der in § 24 DSG 2000 festgelegten Informationspflichten. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass die Befragung zwar von einer Gebietskörperschaft – somit einer im weitesten Sinne „amtlichen Stelle“ – ausgehen soll, dennoch aber keine Pflicht zur Teilnahme besteht. Weiters war zu bedenken, dass gerade pflegebedürftige Menschen, die öffentliche Unterstützung beziehen, in hohem Maße abhängig und dadurch beeinflussbar sind.
Abs.2 Z.2 DSG 2000 muss in solchen Fällen zur Sicherstellung der Datenverwendung nach Treu und Glauben der Betroffene so informiert werden, dass er keine Zweifel über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht zur Bekanntgabe seiner Daten hat. Weiters war klarzustellen, dass der Datenempfänger kein Recht hat, die Teilnahme an der Befragung zu überprüfen und Daten darüber zu verarbeiten, um gar nicht erst den Verdacht aufkommen zu lassen, dass Kooperation oder Nicht-Kooperation in irgend einer Weise belohnt oder sanktioniert werden könnte. Und nicht zuletzt war sicherzustellen, dass bei Heranziehung von Hilfskräften diesen kein vollständiges Verzeichnis der nach bestimmten Kriterien ausgewählten Betroffenen zur Verfügung gestellt wird.c) Die Auflagen d. bis f. dienen einerseits der Sicherstellung der in Paragraph 24, DSG 2000 festgelegten Informationspflichten. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass die Befragung zwar von einer Gebietskörperschaft – somit einer im weitesten Sinne „amtlichen Stelle“ – ausgehen soll, dennoch aber keine Pflicht zur Teilnahme besteht. Weiters war zu bedenken, dass gerade pflegebedürftige Menschen, die öffentliche Unterstützung beziehen, in hohem Maße abhängig und dadurch beeinflussbar sind.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 muss in solchen Fällen zur Sicherstellung der Datenverwendung nach Treu und Glauben der Betroffene so informiert werden, dass er keine Zweifel über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht zur Bekanntgabe seiner Daten hat. Weiters war klarzustellen, dass der Datenempfänger kein Recht hat, die Teilnahme an der Befragung zu überprüfen und Daten darüber zu verarbeiten, um gar nicht erst den Verdacht aufkommen zu lassen, dass Kooperation oder Nicht-Kooperation in irgend einer Weise belohnt oder sanktioniert werden könnte. Und nicht zuletzt war sicherzustellen, dass bei Heranziehung von Hilfskräften diesen kein vollständiges Verzeichnis der nach bestimmten Kriterien ausgewählten Betroffenen zur Verfügung gestellt wird.
G entfallen, da die Datenermittlung für Zwecke der Sozialhilfe in den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis dieser Gebietskörperschaft fällt. Eine Verwaltungsabgabe in festgesetzter Höhe war dennoch vorzuschreiben, da die Befreiung
Satz AVG enger gefasst ist und die erteilte Genehmigung keine „unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission). Die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsabgabe bemisst sich nach Tarifpost 2 der BVwAbgV.Die Aufforderung zur Gebührenentrichtung nach dem GebG konnte wegen der Gebührenbefreiung des Landes Oberösterreich
Paragraph 2, Ziffer 2, GebG entfallen, da die Datenermittlung für Zwecke der Sozialhilfe in den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis dieser Gebietskörperschaft fällt. Eine Verwaltungsabgabe in festgesetzter Höhe war dennoch vorzuschreiben, da die Befreiung
Paragraph 78, Absatz eins, 2. Satz AVG enger gefasst ist und die erteilte Genehmigung keine „unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission). Die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsabgabe bemisst sich nach Tarifpost 2 der BVwAbgV. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.