RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum10.05.2006 GeschäftszahlK202.049/0008-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 10. Mai 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über den Antrag von Prof. B**** in Wien (Antragstellerin) vom 28. März 2006 auf Genehmigung der Verwendung von Daten aus Patientenakten von Spitälern wird gemäß § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über den Antrag von Prof. B**** in Wien (Antragstellerin) vom 28. März 2006 auf Genehmigung der Verwendung von Daten aus Patientenakten von Spitälern wird gemäß Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: 1. Dem Antrag wird Folge gegeben und es wird die Genehmigung erteilt, folgenden Daten aus Patientenakten von Krankenanstalten in Wien und Niederösterreich für das Projekt „Internet-basiertes Krankenhausplanspiel unter Berücksichtigung von Konkurrenz und Patientenvergütungssystemen“ zu ermitteln, soweit keine anonymisierten Daten zur Verfügung gestellt werden können:
- a)Von Patienten mit den Diagnosen -Strichaufzählung Hüfte -Strichaufzählung Knie -Strichaufzählung Colon -Strichaufzählung Blinddarm -Strichaufzählung Entbindung ohne Kaiserschnitt -Strichaufzählung Entbindung mit Kaiserschnitt -Strichaufzählung Cataract -Strichaufzählung Laparoskopische Entfernung der Gallenblase -Strichaufzählung Hysterektomie -Strichaufzählung Prostatektomie -Strichaufzählung Mamma -Strichaufzählung Herzinfarkt -Strichaufzählung Schlaganfall -Strichaufzählung Asthma -Strichaufzählung Lungenentzündung -Strichaufzählung Verletzungen des Kopfes (z. B. Schlaganfall) dürfen folgende Daten ermittelt werden: -Strichaufzählung Aufnahmezahl (nur bis zum Abschluss der Datenerhebungsphase) -Strichaufzählung Alter und Geschlecht -Strichaufzählung Art der medizinischen Dringlichkeit (Regelfall oder Notfall) (Schweregrad) -Strichaufzählung Anzahl, Art und Reihenfolge der für den Patienten im Verlauf seines Krankenhausaufenthaltes anfallenden Röntgenuntersuchungen (Diagnostikdaten) -Strichaufzählung Verweildauer des Patienten (Zeit bzw. Dauer) -Strichaufzählung Pflegestufen, in denen sich der Patient im Verlauf seines Krankenhausaufenthaltes befindet (Pflegeaufwand) -Strichaufzählung Schweregrad (Behandlungsaufwand) -Strichaufzählung Exakte Krankheitsbezeichnung: MEL-Nummer bzw. HDG-Nummer (Kodierungsschlüssel für die Krankheit im LKF-System) Pflegebereich: -Strichaufzählung Pro Pflegestufen: Pflegedauer in Minuten pro Tag (Dauer bzw. Zeit) -Strichaufzählung Pro Pflegestufen: Pflegekosten pro Tag (Kosten) Röntgenbereich: -Strichaufzählung Dauer der einzelnen Röntgenuntersuchungsarten pro Röntgengerätetyp (Zeit bzw. Dauer) -Strichaufzählung Kosten (variable Kosten pro Röntgenuntersuchungsart, pro Röntgengerätetyp, fixe Kosten pro Röntgengerätetyp, Anschaffungskosten pro Röntgengerätetyp) (Kosten) -Strichaufzählung Leistungsspektrum pro Röntgengerätetyp (Röntgengerätattribute) -Strichaufzählung Qualitätsattribute pro Röntgengerätetyp (Medizinische Qualität, Patientenzufriedenheit, Personalzufriedenheit) (Röntgengerätattribute bzw. Zufriedenheit des Personals & Patienten (anonyme Befragung)) OP-Bereich: -Strichaufzählung Dauer der einzelnen Operationsarten (Zeit bzw. Dauer) -Strichaufzählung Kosten (variable Kosten pro Operationsart, fixe Kosten eines OP-Saales, Anschaffungskosten eines OP-Saales) (Kosten)
- b)Über Mitarbeiter des Krankenhauses dürfen für Zwecke des antragsgegenständlichen Projekts folgende Daten ermittelt werden: -Strichaufzählung Funktion (Schwester, Arzt, medizinischtechnische Angestellte etc.) -Strichaufzählung Beschäftigungsausmaß und – zeitpunkt (ganztags, halbtags, Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit) -Strichaufzählung Personalkosten -Strichaufzählung Befragung vor Ort über Zufriedenheit mit Geräten, Dienstplänen, OP-Sälen, Arbeitsbelastung etc. 2. Die Genehmigung ist an die Erfüllung der folgenden Bedingungen bzw. Auflagen geknüpft:
- a)Die durch Einsicht in Krankengeschichten oder personenbezogene Abrechnungsunterlagen ermittelten Daten sind anlässlich der Ermittlung zu anonymisieren bzw., soweit dies die Richtigkeit der Untersuchung gefährden würde, dadurch zu pseudonymisieren, dass nur die Aufnahmezahl, aber keine Patientennamen aufgezeichnet werden. Nach Beendigung der Datenerhebung, einschließlich der Kontrolle der Richtigkeit der Daten, ist der allenfalls vorhandene Personenbezug durch Löschung der Aufnahmezahl gänzlich zu beseitigen.
- b)Bei der Ermittlung von Daten über Mitarbeiter des Krankenhauses ist ein allenfalls erkennbarer Personenbezug so bald als möglich, jedenfalls aber nach Abschluss der Datenerhebungsphase zu beseitigen.
- c)Die Ermittlung von Daten auf Grundlage dieses Bescheides darf nur durch die Antragstellerin und ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter [es folgen die Namen von mehreren Projektmitarbeitern] persönlich erfolgen und nur im Rahmen der dem Antrag beiliegenden Verschwiegenheitserklärungen. 3. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004 (AVG), iVm §§ 1, 3 Abs 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe von3. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, (AVG), in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g: Die Antragstellerin begehrt für Zwecke einer Simulation mit der Bezeichnung „Internet-basiertes Krankenhausplanspiel unter Berücksichtigung von Konkurrenz und Patientenvergütungssystemen“ die Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Daten von Patienten aus Krankenhäusern in Wien und Niederösterreich. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Die Antragstellerin ist außerordentliche Professorin am Institut für Betriebswirtschaftslehre an der S****-Universität. Sie plant eine Simulation, mit deren Hilfe die wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen in mehreren miteinander konkurrierenden Krankenhäusern dargestellt werden sollen. Dieses Krankenhausplanspiel soll helfen, die Leistung von Spitälern bei gleich bleibenden Ressourcen zu verbessern. Dazu benötigt die Antragstellerin Echt-Daten aus Krankenhäusern in Wien und Niederösterreich, um die Simulation realistisch zu gestalten. Nicht alle Krankenanstalten sind bereit, die benötigten Daten vor ihrer Zurverfügungstellung zu anonymisieren, woraus sich die Notwendigkeit der kurzzeitigen Verwendung personenbezogener Daten ergeben kann. Die Antragstellerin hat eine ausdrückliche Erklärung vorgelegt, wonach sie selbst und die im Spruche des Bescheides genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Weiters wurde von der Antragstellerin ein Empfehlungsschreiben des Institutsvorstandes vorgelegt, in dem die Bedeutung des Projekts und die wissenschaftliche Qualifikation der Antragstellerin betont werden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Vorbringen im Antrag bzw. dessen auftragsgemäßer Verbesserung. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind Daten dann ‚personenbezogene Daten’, wenn es sich um Angaben über Betroffene handelt, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Nur indirekt personenbezogen sind Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind Daten dann ‚personenbezogene Daten’, wenn es sich um Angaben über Betroffene handelt, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Nur indirekt personenbezogen sind Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann. Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem Paragraph 46, eine Sondervorschrift. Diese lautet: „Wissenschaftliche Forschung und Statistik § 46.
(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die Paragraph 46,
(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die 1.Ziffer eins öffentlich zugänglich sind oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder 3.Ziffer 3 für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nurBei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur 1.Ziffer eins gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 3mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Absatz 3 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und 2.Ziffer 2 ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(4)Absatz 4,Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass hinsichtlich der Daten, deren Verwendung die Antragstellerin beabsichtigt, weder die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 DSG 2000 noch jene des Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung der Datenschutzkommission nach Abs. 3 war Folgendes zu erwägen:Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass hinsichtlich der Daten, deren Verwendung die Antragstellerin beabsichtigt, weder die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, DSG 2000 noch jene des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erfüllt sind. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung der Datenschutzkommission nach Absatz 3, war Folgendes zu erwägen:
- a)Die (historischen) Daten von Patienten sollen aus Krankenhäusern in Wien und Niederösterreich ermittelt werden. Es ist daher eine so große Anzahl von Personen betroffen, dass sie nur sehr schwer nachträglich um ihre Zustimmung zur gegenständlichen Datenverwendung zu erreichen wären. Somit ist von einer Unverhältnismäßigkeit des Aufwands iSd § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 auszugehen.
- a)Die (historischen) Daten von Patienten sollen aus Krankenhäusern in Wien und Niederösterreich ermittelt werden. Es ist daher eine so große Anzahl von Personen betroffen, dass sie nur sehr schwer nachträglich um ihre Zustimmung zur gegenständlichen Datenverwendung zu erreichen wären. Somit ist von einer Unverhältnismäßigkeit des Aufwands iSd Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 auszugehen.
- b)Auch wenn die Antragstellerin die Verwendung der Namen der Betroffenen nicht beabsichtigt, ist – soweit nicht bereits anonymisierte und strukturierte Daten zur Verfügung gestellt werden - von einer zumindest kurzzeitigen Notwendigkeit der Verwendung personenbezogener Daten (§ 4 Z 1 und 8 DSG 2000) auszugehen, weil zumindest in der Phase der Datenermittlung ein Identifikator zwecks Zusammenführung der richtigen Daten zu einer Person notwendig sein wird. Die Betroffenen sollen jedoch auch in diesem Stadium des Projekts nur in indirekter Weise identifizierbar sein, weshalb anstelle des Namens die Aufnahmezahl als Identifikator zu verwenden ist.
- b)Auch wenn die Antragstellerin die Verwendung der Namen der Betroffenen nicht beabsichtigt, ist – soweit nicht bereits anonymisierte und strukturierte Daten zur Verfügung gestellt werden - von einer zumindest kurzzeitigen Notwendigkeit der Verwendung personenbezogener Daten (Paragraph 4, Ziffer eins und 8 DSG 2000) auszugehen, weil zumindest in der Phase der Datenermittlung ein Identifikator zwecks Zusammenführung der richtigen Daten zu einer Person notwendig sein wird. Die Betroffenen sollen jedoch auch in diesem Stadium des Projekts nur in indirekter Weise identifizierbar sein, weshalb anstelle des Namens die Aufnahmezahl als Identifikator zu verwenden ist. Einer Meldung an das Datenverarbeitungsregister bedarf die Projektstudie im Übrigen auch deshalb, weil die eine Person beschreibenden Datenarten auch nach der Entfernung der Identifikatoren von einer derartigen Dichte sind, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es sich um identifizierbare Daten handelt.
- c)Die Verwendung von sensiblen Daten verlangt ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung. Der Datenschutzkommission liegt dazu ein Schreiben des Institutsvorstandes vor, in dem die Bedeutung des Projekts für die Planung im Gesundheitswesen dargelegt wird. Angesichts der Bedeutung ökonomischer Gesichtspunkte für die Gestaltung des öffentlichen Gesundheitswesens ist davon auszugehen, dass das Erfordernis des wichtigen öffentlichen Interesses an dem antragsgegenständlichen Forschungsprojekt gegeben ist. Auf die sich aus § 46 Abs. 5 DSG 2000 ergebende Verpflichtung, den Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist, wird an dieser Stelle nochmals hingewiesen.Auf die sich aus Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000 ergebende Verpflichtung, den Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist, wird an dieser Stelle nochmals hingewiesen.
- d)Die nach § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 erforderliche fachliche Eignung der Antragstellerin sowie ihre Verlässlichkeit beim Umgang mit personenbezogenen Daten ist auf Grund ihrer bisherigen Forschungs- und wissenschaftlichen Tätigkeit glaubhaft.
- d)Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 erforderliche fachliche Eignung der Antragstellerin sowie ihre Verlässlichkeit beim Umgang mit personenbezogenen Daten ist auf Grund ihrer bisherigen Forschungs- und wissenschaftlichen Tätigkeit glaubhaft. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 46 Abs. 3, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz 3, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.