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{'item': 'K121.106/0010-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum31.05.2006 GeschäftszahlK121.106/0010-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Louis E*** in P*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Oktober 2005 (Posteingang:
  3. Oktober 2005) gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner, im Folgenden auch kurz: BMI) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Ermittlung personenbezogener Daten im Rahmen einer Zeugeneinvernahme sowie Übermittlung dieser Daten an die für Personalfragen und Dienstaufsicht zuständige Abteilung I/1 im BMI wird gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 7 Abs.1 und 2 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999 idF BGBl. I Nr.13/2005, iVm den §§ 84 Abs.1, 87 Abs.1 und 88 Abs.1 und 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631/1975 idF BGBl I Nr. 164/2004, sowie § 110 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333/1979, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Louis E*** in P*** (Beschwerdeführer) vom
  4. Oktober 2005 (Posteingang:
  5. Oktober 2005) gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner, im Folgenden auch kurz: BMI) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Ermittlung personenbezogener Daten im Rahmen einer Zeugeneinvernahme sowie Übermittlung dieser Daten an die für Personalfragen und Dienstaufsicht zuständige Abteilung I/1 im BMI wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 sowie Paragraph 7, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.13 aus 2005,, in Verbindung mit den Paragraphen 84, Absatz eins, 87, Absatz eins und 88 Absatz eins und 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, sowie Paragraph 110, Absatz eins, des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, wie folgt entschieden: Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner durch die Ermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme des A*** D*** am
  6. November 2003 sowie durch deren nachfolgende Weiterleitung an die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogene Daten verletzt hat. B e g r ü n d u n g: A) Vorbringen der Beteiligten Der Beschwerdefall knüpft sachverhaltsmäßig an das mit Bescheid der Datenschutzkommission vom
  7. Jänner 2006, Gzlen: K121.052/0002-DSK/2006 und K121.053/0002-DSK/2006, erledigte Beschwerdevorbringen an. Im zitierten Bescheid wurde die Bekanntgabe von Daten des Beschwerdeführers an verschiedene Zeugen (darunter auch A*** D***) im Zuge von deren Einvernahme für rechtswidrig erkannt. Der Beschwerdeführer behauptete nun
  8. eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner den Zeugen D*** befragt und verschiedene Details zur beruflichen Beziehung des Zeugen und des Beschwerdeführers sowie den Karriereplänen des Zeugen, bei denen der Beschwerdeführer behilflich sein sollte, ermittelte. Da die Datenschutzkommission bereits im zitierten Bescheid zu dem Schluss gekommen sei, dass die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage erfolgt seien, müssten nicht nur – wie im zitierten Bescheid – Datenübermittlungen an die Zeugen sondern müsste auch die Ermittlung von Daten durch Befragung der Zeugen das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzen, da dem Ermittlungsschritt, den der Beschwerdeführer als „unzulässige Ermittlung“ bezeichnet, jede Rechtsgrundlage gefehlt habe. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom
  9. Februar 2006 ausdrücklich, die Verfahrensergebnisse zu GZ. K121.052 und K121.053 der Datenschutzkommission zur Sachverhaltsfeststellung heranzuziehen. Da der Inhalt der mit dem Zeugen D*** aufgenommenen Niederschrift weiters auch der für Personalfragen zuständigen Abteilung im BMI zur Kenntnis gebracht worden sei – dies zwecks Verwertung der Ermittlungsergebnisse für Zwecke eines gegen den Beschwerdeführer einzuleitenden Disziplinarverfahrens – liege auch eine unzulässige Datenübermittlung vor. Der Beschwerdegegner hat, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, Sachverhaltsvorbringen nicht bestritten, hielt seine Vorgangsweise jedoch für rechtmäßig, da die Datenermittlung im Zuge einer Einvernahme erfolgt sei, die, wie alle Schritte im Zuge der Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz gegen den Beschwerdeführer, mit dem Staatsanwalt „konsensual vereinbart“ worden sei. Im Übrigen bestritt der Beschwerdegegner, gestützt auf ein Rechtsgutachten von Univ. Prof. DDr. R***, das mit Stellungnahme vom
  10. Februar 2006 auszugsweise vorgelegt wurde, die Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Exekutivorgane bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners (vom
  11. Dezember 2005, Zl. 8***00/**9-BIA/03) und Einsichtnahme in die Akten der Datenschutzkommission, Zlen K121.052 und K121.
  12. Dem Beschwerdeführer wurde, soweit er die Verwertung früherer Akten selbst beantragt hat in den damaligen Verfahren, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Die Datenschutzkommission stellt folgenden Sachverhalt fest: Gegen den Beschwerdeführer ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ: ***1 Ur ***8/03a (bzw. ***6 St ***1/05f der Staatsanwaltschaft Wien) ein Strafverfahren anhängig. Dieses ist durch die Übermittlung eines „Zwischenberichts“ des Beschwerdegegners vom
  13. Oktober 2003 an die Staatsanwaltschaft Wien (dort eingelangt am
  14. Oktober 2003) in Gang gebracht worden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens Zlen K121.052 und K121.053, insbesondere den dort getroffenen Feststellungen auf Grundlage der Ergebnisse des Verfahrens der Datenschutzkommission zur Grundzahl K120.
  15. Der Beschwerdeführer ist diesen im Rahmen des ihm (in den nunmehrigen Verfahren wiederum) gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Was die Vernehmung von Zeugen betrifft, war ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien nicht nachweisbar. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens Zlen K121.052 und K121.053, insbesondere den Beschwerdebehauptungen, den Ausführungen des Beschwerdegegners in seinen Stellungnahmen vom
  16. August und
  17. September 2005 sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom
  18. November
  19. Der Beschwerdegegner spricht in der Stellungnahme vom 30.August 2005 von einem „ständigen und oftmaligen Kontakt“ zwischen einem Sachbearbeiter und der zuständigen Staatsanwaltschaft, im Zuge dessen die vom Beschwerdegegner beabsichtigten weiteren Ermittlungsschritte „besprochen und konsensual vereinbart“ worden seien. Er war jedoch trotz entsprechender Aufforderung vom
  20. September 2005 nicht in der Lage, den Inhalt dieses Kontakts in irgendeiner Form zu belegen. Weder konnte vom Beschwerdegegner selbst eine Dokumentation vorgelegt werden, noch konnten durch die auf Wunsch des Beschwerdegegners befragte Staatsanwaltschaft Wien Aufträge zur Durchführung von Einvernahmen bestätigt bzw. belegt werden. Insbesondere im Tagebuch der Staatsanwaltschaft sind laut dem Schreiben vom
  21. November 2005 keine Aufzeichnungen vorhanden. Auf Grund der für den Beschwerdegegner bzw. die Staatsanwaltschaft anzuwendenden Rechtsvorschriften (Art .V EGVG iVm § 16 AVG bzw. §§ 34f, insb. § 35 Abs.4, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr.164/1986) ist davon auszugehen, dass beide Behörden - rechtlich wegen § 88 StPO durchaus relevante - Aufträge zur Durchführung von Ermittlungshandlungen jeweils zu dokumentieren gehabt hätten. Im Zweifel kann nicht angenommen werden, dass Beschwerdegegner bzw. Staatsanwaltschaft diese Dokumentationspflicht verletzt haben. Damit konnte aber auch vom Vorliegen konkreter staatsanwaltschaftlicher Aufträge zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des „ständigen Kontakts“ bzw. der „konsensualen Vereinbarung weiterer Ermittlungsschritte“ nicht ausgegangen werden.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens Zlen K121.052 und K121.053, insbesondere den Beschwerdebehauptungen, den Ausführungen des Beschwerdegegners in seinen Stellungnahmen vom
  22. August und
  23. September 2005 sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom
  24. November
  25. Der Beschwerdegegner spricht in der Stellungnahme vom 30.August 2005 von einem „ständigen und oftmaligen Kontakt“ zwischen einem Sachbearbeiter und der zuständigen Staatsanwaltschaft, im Zuge dessen die vom Beschwerdegegner beabsichtigten weiteren Ermittlungsschritte „besprochen und konsensual vereinbart“ worden seien. Er war jedoch trotz entsprechender Aufforderung vom
  26. September 2005 nicht in der Lage, den Inhalt dieses Kontakts in irgendeiner Form zu belegen. Weder konnte vom Beschwerdegegner selbst eine Dokumentation vorgelegt werden, noch konnten durch die auf Wunsch des Beschwerdegegners befragte Staatsanwaltschaft Wien Aufträge zur Durchführung von Einvernahmen bestätigt bzw. belegt werden. Insbesondere im Tagebuch der Staatsanwaltschaft sind laut dem Schreiben vom
  27. November 2005 keine Aufzeichnungen vorhanden. Auf Grund der für den Beschwerdegegner bzw. die Staatsanwaltschaft anzuwendenden Rechtsvorschriften (Artikel Punkt römisch fünf, EGVG in Verbindung mit Paragraph 16, AVG bzw. Paragraphen 34 f,, insb. Paragraph 35, Absatz 4,, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.164 aus 1986,) ist davon auszugehen, dass beide Behörden - rechtlich wegen Paragraph 88, StPO durchaus relevante - Aufträge zur Durchführung von Ermittlungshandlungen jeweils zu dokumentieren gehabt hätten. Im Zweifel kann nicht angenommen werden, dass Beschwerdegegner bzw. Staatsanwaltschaft diese Dokumentationspflicht verletzt haben. Damit konnte aber auch vom Vorliegen konkreter staatsanwaltschaftlicher Aufträge zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des „ständigen Kontakts“ bzw. der „konsensualen Vereinbarung weiterer Ermittlungsschritte“ nicht ausgegangen werden. Dennoch führte der Beschwerdegegner die im Spruch bezeichnete Zeugeneinvernahme durch, und stellte dem Zeugen die in der Beschwerde näher ausgeführten Fragen zu seinem Verhältnis zum Beschwerdeführer. Die Angaben des Zeugen D*** wurden mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms festgehalten. Die derart erhobenen Daten wurden in der Folge an das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie die Personalabteilung (Abteilung I/1) des Bundesministeriums für Inneres weitergeleitet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Beschwerdebehauptungen. D) rechtliche Beurteilung
  28. anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Absatz 2, leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Gemäß § 1 Abs.5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
  29. Zur Zuständigkeit der Datenschutzkommission: Diesbezüglich sei zunächst auf die denselben Datenermittlungsfall betreffenden Entscheidungen der DSK GZ K121.052 und K121.053 verwiesen. Den vom Beschwerdegegner - nach diesen ergangenen Entscheidungen - in Form des Gutachtens von Univ.Prof. DDr R*** vorgelegten Argumenten dafür, dass die Datenschutzkommission zur rechtlichen Beurteilung der ggst. Zeugeneinvernahme mit anschließender Weitergabe der dabei ermittelten Daten an die Dienstbehörde unzuständig sei, weil diese einen ‚Akt der Gerichtsbarkeit’ darstelle, kann nicht gefolgt werden: Der bloße Rekurs auf die Bemerkung in den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1613 Blg XX GP) zu § 31 DSG 2000, wonach die Zurechnung zur Gerichtsbarkeit oder Verwaltung „nach funktionalen Gesichtspunkten vorzunehmen ist“, kann schon im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH zur Abgrenzung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung (vgl. etwa VwSlg 15242 A/1999 oder VwSlg 15344 A/2000) und im Hinblick auf die Datenübermittlung an die Personalabteilung, die keineswegs einem richterlichen Organ als Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) zugerechnet werden kann, nicht überzeugen.Den vom Beschwerdegegner - nach diesen ergangenen Entscheidungen - in Form des Gutachtens von Univ.Prof. DDr R*** vorgelegten Argumenten dafür, dass die Datenschutzkommission zur rechtlichen Beurteilung der ggst. Zeugeneinvernahme mit anschließender Weitergabe der dabei ermittelten Daten an die Dienstbehörde unzuständig sei, weil diese einen ‚Akt der Gerichtsbarkeit’ darstelle, kann nicht gefolgt werden: Der bloße Rekurs auf die Bemerkung in den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1613 Blg römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 31, DSG 2000, wonach die Zurechnung zur Gerichtsbarkeit oder Verwaltung „nach funktionalen Gesichtspunkten vorzunehmen ist“, kann schon im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH zur Abgrenzung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung vergleiche etwa VwSlg 15242 A/1999 oder VwSlg 15344 A/2000) und im Hinblick auf die Datenübermittlung an die Personalabteilung, die keineswegs einem richterlichen Organ als Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) zugerechnet werden kann, nicht überzeugen.
  30. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Datenermittlung im Zuge der Einvernahme: Die Zulässigkeit der beschwerdegegenständlichen Handlung des BMI/BIA, nämlich die Einvernahme des A*** D*** als Zeuge, war bereits Gegenstand der rechtlichen Beurteilung durch die DSK in den (verbundenen) Verfahren zu GZ K121.052 und K121.
  31. Die dort getroffenen Feststellungen sowie die dort gegebene Begründung für das Fehlen einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Zeugenvernehmung gelten zur Gänze auch für das vorliegende Verfahren, weshalb sich eine Wiederholung der im Bescheid der DSK zu GZ K121.052 und K121.053 gemachten Ausführungen (vgl. insbesondere unter Pkt. 2, S. 6f) erübrigt. Wie bereits im zitierten Bescheid ausgesprochen, bewirkt mangelnde Zuständigkeit zur Datenermittlung, dass eine dennoch vorgenommene Ermittlung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs.1 DSG 2000 darstellt, weshalb wie im diesbezüglichen Spruchteil zu entscheiden war.Die Zulässigkeit der beschwerdegegenständlichen Handlung des BMI/BIA, nämlich die Einvernahme des A*** D*** als Zeuge, war bereits Gegenstand der rechtlichen Beurteilung durch die DSK in den (verbundenen) Verfahren zu GZ K121.052 und K121.
  32. Die dort getroffenen Feststellungen sowie die dort gegebene Begründung für das Fehlen einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Zeugenvernehmung gelten zur Gänze auch für das vorliegende Verfahren, weshalb sich eine Wiederholung der im Bescheid der DSK zu GZ K121.052 und K121.053 gemachten Ausführungen vergleiche insbesondere unter Pkt. 2, S. 6f) erübrigt. Wie bereits im zitierten Bescheid ausgesprochen, bewirkt mangelnde Zuständigkeit zur Datenermittlung, dass eine dennoch vorgenommene Ermittlung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 darstellt, weshalb wie im diesbezüglichen Spruchteil zu entscheiden war.
  33. Zur Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an die Dienstbehörde Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse der Zeugeneinvernahme des A*** D*** in der Folge an die Abt. I/1 des BMI (Dienstbehörde) übermittelt. Gemäß § 7 Abs.2 Z.1 DSG 2000 setzt die Rechtmäßigkeit einer Übermittlung voraus, dass die übermittelten Daten aus einer nach § 7 Abs.1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen. Die Unzulässigkeit der Ermittlung von Daten bewirkt daher auch die Unzulässigkeit einer nachfolgenden Übermittlung dieser Daten, woraus sich die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Datenübermittlung jedenfalls ergibt (vgl. hiezu auch die gleichlautende Entscheidung der DSK GZ K121.040/0018- DSK/2005).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 setzt die Rechtmäßigkeit einer Übermittlung voraus, dass die übermittelten Daten aus einer nach Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen. Die Unzulässigkeit der Ermittlung von Daten bewirkt daher auch die Unzulässigkeit einer nachfolgenden Übermittlung dieser Daten, woraus sich die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Datenübermittlung jedenfalls ergibt vergleiche hiezu auch die gleichlautende Entscheidung der DSK GZ K121.040/0018- DSK/2005). Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.