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K202.048/0008-DSK/2006

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum31.05.2006 GeschäftszahlK202.048/0008-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert] B E S C H E I D B E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über den Antrag des Mag. R in J (Antragsteller) vom
  2. März 2006 auf Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung personenbezogener Daten gemäß den § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über den Antrag des Mag. R in J (Antragsteller) vom
  3. März 2006 auf Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung personenbezogener Daten gemäß den Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden:
  4. Es wird die Genehmigung erteilt, für Zwecke der Ausarbeitung einer Dissertation durch den Antragsteller zum Thema „Die Bekämpfung des Rechtsextremismus in Österreich“ personenbezogene Daten aus der bei der Sicherheitsdirektion Steiermark befindlichen – nicht öffentlich zugänglichen – Broschüre „Rechtsextremismus“ ( GZ P-***) zu ermitteln und zu verarbeiten.
  5. Der Antrag, die Datenschutzkommission möge für die Veröffentlichung der im Pkt. 2 bezeichneten personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Genehmigung aussprechen, wird abgewiesen.
  6. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, iVm §§ 1, 3 Abs 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr. 24/1983 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 , hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
  7. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, , hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g: Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Verwendung von Daten, betr. Namen und einschlägige Tätigkeit von Organisationen (insbesondere Vereinen) und deren Organen, aus der Broschüre „Rechtsextremismus“ (GZ P-***) der Sicherheitsdirektion für Steiermark vom
  8. Juli 1968 in seiner Dissertation. A. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Antragsteller verfasst an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz (in Form eines MS-Word-Dokuments) eine Dissertation mit dem Thema „Die Bekämpfung des Rechtsextremismus in Österreich“. In dieser möchte er auch Aussagen über die rechtsradikale bis rechtsextremistische Tätigkeit von namentlich genannten Organisationen (insbesondere Vereinen) sowie über natürliche Personen, die in diesen Organisationen Organfunktionen ausüben bzw. ausgeübt haben, treffen. Grundlage für diese Aussagen soll die für Ermittlungszwecke zusammengestellte Broschüre „Rechtsextremismus“ der Sicherheitsdirektion Steiermark vom
  9. Juli 1968, GZ P-*** (in der Folge „Broschüre“), sein. Diese enthält eine Zusammenstellung und Beschreibung von Organisationen im rechtsradikalen bis rechtsextremistischen Bereich mit dem Stand
  10. Dezember
  11. In die Broschüre wurden in erster Linie Daten aus Vereinsakten übernommen, wobei der Vereinsname, die Namen der Organe, etwaige Publikationen sowie Angaben zur behördlichen Auflösung des Vereins enthalten sind. Es sind zwar die Vereinsadressen, nicht aber die Adressen der Organe angeführt. Der Antragsteller war 1991 Referatsleiter für Angelegenheiten des Rechts- und Linksextremismus in der damaligen Gruppe Staatspolizeilicher Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Von März 1991 bis April 1994 leitete er die Einsatzgruppe für Terrorismusbekämpfung, sodann bis 2000 die Gruppe II/D (Kriminalpolizei) des Bundesministeriums für Inneres. 2000 wurde er stellvertretender Leiter der Sicherheitsdirektion Steiermark und Leiter von deren staatspolizeilicher Abteilung, in diesem Rahmen war er wieder mit Aufgaben der Extremismusbekämpfung befasst. Im Jahr 2002 wurde er mit dem Aufbau des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in der Steiermark beauftragt, das er in der Folge bis Mitte 2004 leitete. Seit Juni 2004 ist der Antragsteller Leiter der Bundespolizeidirektion ***. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Vorbringen im Antrag, welches durch die von der Datenschutzkommission eingeholte Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für Steiermark vom
  12. März 2006 bestätigt wurde. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  13. Für die Verwendung von Daten für Zwecke der Statistik bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:
  14. Für die Verwendung von Daten für Zwecke der Statistik bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem Paragraph 46, eine Sondervorschrift. Diese lautet: “ Wissenschaftliche Forschung und Statistik § 46.

(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, dieParagraph 46,
(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die 1.Ziffer eins öffentlich zugänglich sind oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder 3.Ziffer 3 für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nurBei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur 1.Ziffer eins gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 3mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Absatz 3 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und 2.Ziffer 2 ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(4)Absatz 4,Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“
  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass hinsichtlich der Daten, deren Verwendung der Antragsteller beabsichtigt, weder die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 DSG 2000 noch jene des Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass hinsichtlich der Daten, deren Verwendung der Antragsteller beabsichtigt, weder die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, DSG 2000 noch jene des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erfüllt sind. Insbesondere ist § 56 Abs. 1 Z 7 des Sicherheitspolizeigesetzes, wonach die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des § 46 DSG 2000 übermitteln dürfen, keine besondere gesetzliche Vorschrift im Sinn des § 46 Abs. 2 Z 1 DSG 2000, weil dieser sich in einem Verweis auf § 46 DSG 2000 erschöpft. Somit kommt die beantragte Verwendung gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 nur mit Genehmigung der Datenschutzkommission nach Abs. 3 in Betracht, sodass der Antrag zulässig ist.Insbesondere ist Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 7, des Sicherheitspolizeigesetzes, wonach die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des Paragraph 46, DSG 2000 übermitteln dürfen, keine besondere gesetzliche Vorschrift im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000, weil dieser sich in einem Verweis auf Paragraph 46, DSG 2000 erschöpft. Somit kommt die beantragte Verwendung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000 nur mit Genehmigung der Datenschutzkommission nach Absatz 3, in Betracht, sodass der Antrag zulässig ist.
  3. a. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genehmigung hat der Antragsteller im Hinblick auf § 46 Abs. 3 Z 1 darlegt, dass viele der betroffenen natürlichen Personen voraussichtlich bereits verstorben sind, doch ist dieser Umstand für den Antragsteller im einzelnen nicht nachvollziehbar. Insgesamt handelt es sich bei den Betroffenen um einen relativ großen Personenkreis, für den Adressdaten in der Broschüre fehlen, sodass es für den Antragsteller faktisch unmöglich ist, diese Betroffenen zu kontaktieren. Daher ist von einer Unverhältnismäßigkeit des Aufwands iSd § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 auszugehen.
  4. a. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genehmigung hat der Antragsteller im Hinblick auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, darlegt, dass viele der betroffenen natürlichen Personen voraussichtlich bereits verstorben sind, doch ist dieser Umstand für den Antragsteller im einzelnen nicht nachvollziehbar. Insgesamt handelt es sich bei den Betroffenen um einen relativ großen Personenkreis, für den Adressdaten in der Broschüre fehlen, sodass es für den Antragsteller faktisch unmöglich ist, diese Betroffenen zu kontaktieren. Daher ist von einer Unverhältnismäßigkeit des Aufwands iSd Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 auszugehen.
  5. b. Da der Antragsteller auch die Ermittlung und weitere Verarbeitung sensibler Daten, nämlich der politischen Überzeugung der Betroffenen, beabsichtigt, ist für die Durchführung der geplanten Untersuchung ein wichtiges öffentliches Interesse an der ggst. Forschungsarbeit erforderlich. Ein solches ist für die Datenschutzkommission durchaus zu erkennen. Sie hat bisher in ständiger Rechtsprechung betont, dass im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit regelmäßig ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, weil die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt nützlich sein wird (vgl. etwa die Bescheide vom
  6. Februar 2000, K202.001/3 DSK/00 bzw. K202.002/2 DSK/00, sowie vom
  7. April 2001, K202.010/2- DSK/01, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at). Dass ein solches Interesse nicht nur für die Zeit der NS-Herrschaft in Österreich (also von 1938-1945), sondern auch darüber hinaus für die wissenschaftliche Erforschung nationalsozialistischer Betätigung nach 1945 besteht, kommt in zahlreichen Rechtsvorschriften, welche die Folgen der nationalsozialistischen Herrschaft zum Gegenstand haben und die neuerliche Errichtung einer solchen zu verhindern suchen. Insofern bezieht sich der Antragsteller zutreffend auf das Verbotsgesetz, StGBl Nr. 13/1945 idF BGBl Nr. 148/1992, welches das soeben dargestellte öffentliche Interesse besonders deutlich zum Ausdruck bringt. Daher ist auch die Voraussetzung des § 46 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 erfüllt.
  8. b. Da der Antragsteller auch die Ermittlung und weitere Verarbeitung sensibler Daten, nämlich der politischen Überzeugung der Betroffenen, beabsichtigt, ist für die Durchführung der geplanten Untersuchung ein wichtiges öffentliches Interesse an der ggst. Forschungsarbeit erforderlich. Ein solches ist für die Datenschutzkommission durchaus zu erkennen. Sie hat bisher in ständiger Rechtsprechung betont, dass im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit regelmäßig ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, weil die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt nützlich sein wird vergleiche etwa die Bescheide vom
  9. Februar 2000, K202.001/3 DSK/00 bzw. K202.002/2 DSK/00, sowie vom
  10. April 2001, K202.010/2- DSK/01, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at). Dass ein solches Interesse nicht nur für die Zeit der NS-Herrschaft in Österreich (also von 1938-1945), sondern auch darüber hinaus für die wissenschaftliche Erforschung nationalsozialistischer Betätigung nach 1945 besteht, kommt in zahlreichen Rechtsvorschriften, welche die Folgen der nationalsozialistischen Herrschaft zum Gegenstand haben und die neuerliche Errichtung einer solchen zu verhindern suchen. Insofern bezieht sich der Antragsteller zutreffend auf das Verbotsgesetz, StGBl Nr. 13 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,, welches das soeben dargestellte öffentliche Interesse besonders deutlich zum Ausdruck bringt. Daher ist auch die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 erfüllt.
  11. c. Die nach § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 erforderliche fachliche Eignung des Antragstellers sowie seine Verlässlichkeit beim Umgang mit personenbezogenen Daten sind auf Grund von dessen langjähriger beruflicher Tätigkeit in Führungsfunktionen im Bereich der kriminalpolizeilichen Bekämpfung von politischem Extremismus glaubhaft.
  12. c. Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 erforderliche fachliche Eignung des Antragstellers sowie seine Verlässlichkeit beim Umgang mit personenbezogenen Daten sind auf Grund von dessen langjähriger beruflicher Tätigkeit in Führungsfunktionen im Bereich der kriminalpolizeilichen Bekämpfung von politischem Extremismus glaubhaft. Somit liegen alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigung zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor.
  13. Nicht liegen hingegen ausreichende gesetzliche Grundlagen für den beantragten Ausspruch der DSK auf „Genehmigung der Veröffentlichung“ dieser Daten vor: Die DSK ist zwar für die Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung personenbezogener Daten zuständig, nicht aber für eine a priori „Genehmigung einer Veröffentlichung“ von Daten: Dies wäre schon deshalb unzulässig, weil die Verweigerung der Genehmigung einer Zensurmaßnahme gleichkäme, was in Form der Vorzensur jedenfalls grundrechtswidrig wäre (vgl. hiezu etwa Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht,
  14. Aufl. RZ 1435).Die DSK ist zwar für die Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung personenbezogener Daten zuständig, nicht aber für eine a priori „Genehmigung einer Veröffentlichung“ von Daten: Dies wäre schon deshalb unzulässig, weil die Verweigerung der Genehmigung einer Zensurmaßnahme gleichkäme, was in Form der Vorzensur jedenfalls grundrechtswidrig wäre vergleiche hiezu etwa Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht,
  15. Aufl. RZ 1435). Angesichts des Gebots verfassungskonformer Interpretation einfachgesetzlichen Rechts kann dem § 46 DSG 2000 ein Inhalt, der die Vorzensur erlauben würde, nicht zugeschrieben werden.Angesichts des Gebots verfassungskonformer Interpretation einfachgesetzlichen Rechts kann dem Paragraph 46, DSG 2000 ein Inhalt, der die Vorzensur erlauben würde, nicht zugeschrieben werden. § 46 DSG 2000 kann daher nur so ausgelegt werden, dass Gegenstand einer „Genehmigung der DSK“ zwar die Erlaubnis zur Ermittlung und weiteren Verarbeitung von personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Zwecke sein kann, nicht aber die Frage der Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung. Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung kann deshalb niemals auf § 46 DSG 2000 gestützt werden.Paragraph 46, DSG 2000 kann daher nur so ausgelegt werden, dass Gegenstand einer „Genehmigung der DSK“ zwar die Erlaubnis zur Ermittlung und weiteren Verarbeitung von personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Zwecke sein kann, nicht aber die Frage der Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung. Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung kann deshalb niemals auf Paragraph 46, DSG 2000 gestützt werden.
  16. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 46 Abs. 3, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
  17. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz 3, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.