RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum09.06.2006 GeschäftszahlK121.114/0010-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 1Abs.1 und 5, 7 Abs.2, 8 Abs.3 Z.1 und 31 Abs.2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999 id
F BGBl. I Nr.13/1005 iVm §§ 139 Abs.1, 140 Abs.3 und 143 Abs1 und 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF wie folgt entschieden:Über die Beschwerde der Arabella M*** (Beschwerdeführerin) aus N*** vom
- Oktober 2005 (eingelangt am
- November 2005) gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner, im Folgenden kurz auch: BMI), Büro für interne Angelegenheiten, wegen rechtswidriger Ermittlung und Übermittlung personenbezogener Daten durch Auswertung von Wertpapierdaten und Übermittlung dieser Daten an die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung I/1 im BMI zwischen dem
- November 2003 und dem
- Jänner 2004 wird
Paragraph eins, Absatz eins und 5, 7 Absatz 2, 8, Absatz 3, Ziffer eins und 31 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.165 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.13/1005 in Verbindung mit Paragraphen 139, Absatz eins, 140, Absatz 3 und 143 Abs1 und 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF wie folgt entschieden: 1.Ziffer eins Die Beschwerde wird, soweit sie die Rechtswidrigkeit der Ermittlung (Auswertung) von Wertpapierdaten der Beschwerdeführerin geltend macht, zurückgewiesen. 2.Ziffer 2 Der Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes
- stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner durch die Übermittlung der im Punkt 33) des Berichts vom
- Jänner 2004, Zl. 8***00/**9-BIA/03, enthaltenen Daten an die Abteilung I/1 im Bundesministerium für Inneres die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. B e g r ü n d u n g A) Vorbringen der Beteiligten In Ihrer Beschwerde vom
- Oktober 2005, in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingelangt am
- November 2005, brachte die Beschwerdeführerin, die Gattin des Alois M***, vielfacher Beschwerdeführer vor der Datenschutzkommission gegen das BMI, vor, das gegen Ihren Gatten ermittelnde Büro für interne Angelegenheiten (BIA) beim Beschwerdegegner habe anlässlich einer auf richterlichen Befehl im Wohnhaus ihres Gatten in T*** durchgeführten Hausdurchsuchung am
- November 2003 auch eine Mappe mit Unterlagen betreffend ein ihr zuzurechnendes Wertpapierdepot beschlagnahmt und in weiterer Folge bis zum
- Jänner 2004 ausgewertet und damit sie betreffende personenbezogene Daten ermittelt. Dies sei rechtsgrundlos, somit rechtswidrig erfolgt, da gegen sie keine sicherheitsbehördlichen oder gerichtlichen Vorerhebungen im Gange waren. Der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl (AZ: **1 Ur **8/03a vom
- Oktober 2003, am
- Oktober 2003 auf die fragliche Adresse ausgedehnt) habe lediglich die Auffindung und Sicherstellung von Schrift- und Mailverkehr sowie Bankunterlagen ihres Gatten angeordnet. Im Zuge disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen ihren Gatten seien die fraglichen Daten betreffend ihre Wertpapierbestände weiters vom BIA auch an die Personalabteilung I/1 im BMI übermittelt worden. Durch beides, Datenermittlung wie –übermittlung, sehe sie ihr Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt. Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, wendete zunächst die Unzuständigkeit der Datenschutzkommission in der Sache ein, soweit die Vollziehung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls gegenständlich sei. Überhaupt betreffe der gesamte Verfahrenskomplex der Ermittlungen gegen den Gatten der Beschwerdeführerin ein Tätigwerden der Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafjustiz, für das keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission gegeben sei (zu dieser Frage legte der Beschwerdegegner mit ergänzender Stellungnahme vom
- Februar 2006 auszugsweise ein Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. R*** vor, das diesen Standpunkt vertritt). In der Sache brachte der Beschwerdegegner vor, die Ermittlung der Daten der Beschwerdeführerin betreffe ein Sicherstellungsverzeichnis der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Urkunden sowie die Sichtung dieser Urkunden durch Beamte des BIA. Da die entsprechende Mappe mit „Urkundenmappe A***“ beschriftet gewesen sei, sei sie beschlagnahmt worden, da die Ermittlungen gegen den Gatten der Beschwerdeführerin u.a. dessen Geschäftsbeziehungen zur A***- Versicherung betrafen. Dies falle daher unter die Vollstreckung des richterlichen Befehls und sei vom Zweck der gerichtlich angeordneten Beweissicherung gedeckt. Die strafprozessualen Vorschriften für Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sähen die Sichtung der gefundenen Gegenstände sowie die Errichtung entsprechender Sicherstellungsverzeichnisse vor. Diese Unterlagen (bezeichnet als „Bericht vom
- Jänner 2004“) hätten in weiterer Folge Eingang in die Strafanzeige gegen Alois M***, den Gatten der Beschwerdeführerin, vom
- November 2004 gefunden, die wiederum als Verschlussakt auch der Abteilung I/1 im BMI zur dienst- und disziplinarrechtlichen Beurteilung vorgelegt worden sei. Entsprechende Datenübermittlungen seien gesetzlich gedeckt und in der Standard und Musterverordnung 2004 (bei der Standardanwendung SA 029) vorgesehen. Die Beschwerdeführerin bekräftigte in ihrer abschließenden Stellungnahme vom
- Februar 2006 nach Parteiengehör nochmals ihrer bisherigen Argumente. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Der Sachverhalt war zu weiten Teilen unstrittig und ist aus zahlreichen Beschwerdeverfahren, die der Gatte der Beschwerdeführerin gegen das BMI angestrengt hat, amtsbekannt. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners (Zl. 8***00/**9-BIA/03 vom
- Jänner 2006). Der Beschwerdeführerin wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Die Datenschutzkommission stellt folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdegegner (BIA) führte im fraglichen Zeitraum unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Wien bzw. des Landesgerichts für Strafsachen Wien Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz gegen Alois M***, den Gatten der Beschwerdeführerin, wegen des Verdachts verschiedener strafbarer Handlungen durch, die M***, der als Beamter im Dienst des BMI steht, begangen haben soll, darunter der Verdacht des Betruges, begangen durch den Verkauf bzw. die Vermittlung überteuerter Versicherungspakete der W*** bzw. A***-Versicherung im Kollegenkreis. Am
- November 2003 fand unter anderem im Wohnhaus des M*** in T*** auf Beschluss der zuständigen Untersuchungsrichterin eine Hausdurchsuchung statt. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, AZ **1 Ur **8/03a, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vom
- Oktober 2003 hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen Alois M*** [Geburtsdatum] wegen §§ 146, 147 Abs.2, 148; 177 Abs.1; 302 Abs.1 StGB ergeht an das Bundesministerium für Inneres, Büro für interne Angelegenheiten, zu Zl. 8***00/**9-BIA/03, der Befehl, in der Wohnung und den sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten in **** N***, *** Hauptstraße ***/*1, und an dessen Dienststelle in **** N***, ***gasse ** (BMI, Referat ******), und in den Räumlichkeiten der [nähere Bezeichnung der Dienststelle] eine Hausdurchsuchung unter Beiziehung eines Fachmannes für Datensicherung zur Auffindung und Sicherstellung von Schrift- und Mailverkehr, Bankunterlagen, Prüfungsunterlagen etc., wobei auch alle dem Genannten auf Datenträgern des BMI zur Verfügung stehenden Daten gesichert werden mögen.“ „In der Strafsache gegen Alois M*** [Geburtsdatum] wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,; 177 Absatz eins,; 302 Absatz eins, StGB ergeht an das Bundesministerium für Inneres, Büro für interne Angelegenheiten, zu Zl. 8***00/**9-BIA/03, der Befehl, in der Wohnung und den sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten in **** N***, *** Hauptstraße ***/*1, und an dessen Dienststelle in **** N***, ***gasse ** (BMI, Referat ******), und in den Räumlichkeiten der [nähere Bezeichnung der Dienststelle] eine Hausdurchsuchung unter Beiziehung eines Fachmannes für Datensicherung zur Auffindung und Sicherstellung von Schrift- und Mailverkehr, Bankunterlagen, Prüfungsunterlagen etc., wobei auch alle dem Genannten auf Datenträgern des BMI zur Verfügung stehenden Daten gesichert werden mögen.“ (Unterstreichung im Original) Dieser Beschluss wurde mit vier Tage später ergangenem (Ergänzungs-)Beschluss räumlich auf das Wohnhaus des Beschwerdeführers in T*** ausgedehnt. Im Zuge der genannten Hausdurchsuchung wurde auch eine silbergraue Mappe beschlagnahmt, die Unterlagen betreffend der Beschwerdeführerin gehörende Wertpapiere enthielt. Diese wurde in das Sicherstellungsverzeichnis eingetragen sowie mit folgenden Daten in einem am
- Jänner 2004 erstellten Bericht über die Hausdurchsuchung und die gesichteten Beweismittel aufgezählt: „33 Mappe silbergrau – Aufschrift: Dokumente/A*** 33.2 Einlageblatt – Aufschrift: Wertpapiere A*** – Vorzugskapital (Anteile) Nr. 0***6, 0***5, 0***2, 0***1 und 0***2 lautend auf Arabella M***“ Dieser Bericht wurde auch der am
- November 2004 erstellten Strafanzeige gegen Alois M*** angeschlossen, die in weiterer Folge als Verschlussakt im so genannten „Einsichtsverkehr“ der Abteilung I/1 im BMI übermittelt wurde. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf das so weit übereinstimmende und glaubwürdige Vorbringen beider Seiten sowie auf bei der Datenschutzkommission amtsbekannte Tatsachen. D) rechtliche Schlussfolgerungen
- die wesentlichen anzuwendenden Rechtsvorschriften: Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1, 2 und 5 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“ „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ...
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“
§ 4
Z 8 DSG 2000 bedeutet der Begriff „Verwenden von Daten“ „jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten“.
Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 bedeutet der Begriff „Verwenden von Daten“ „jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten“.
§ 4
Z 12 DSG 2000 bedeutet der Begriff „Übermitteln von Daten“ die „Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“.
Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 bedeutet der Begriff „Übermitteln von Daten“ die „Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“. § 31 Abs. 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“ 2. Anwendung dieser Bestimmungen auf den Beschwerdefall a) Zur Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Überprüfung der Zulässigkeit der Auswertung von Unterlagen, die im Zuge einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden:
§ 1Abs. 5 i
Vm § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Prüfung von behaupteten Datenschutzverletzungen nur insoweit zuständig, als es sich hiebei nicht um Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit handelt.
Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Prüfung von behaupteten Datenschutzverletzungen nur insoweit zuständig, als es sich hiebei nicht um Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit handelt. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Verfahren vor der DSK eingewendet, dass die beschwerdegegenständlichen Handlungen Akte einer Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafjustiz und deshalb Akte der Gerichtsbarkeit darstellten und somit der Prüfungszuständigkeit der DSK entzogen seien. Das BMI stützt sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen insbesondere auch auf das bereits erwähnte Gutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. R***, das die These vertritt, dass aus dem Blickwinkel des § 31 DSG 2000 jede Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz „Gerichtsbarkeit“ sei. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Verfahren vor der DSK eingewendet, dass die beschwerdegegenständlichen Handlungen Akte einer Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafjustiz und deshalb Akte der Gerichtsbarkeit darstellten und somit der Prüfungszuständigkeit der DSK entzogen seien. Das BMI stützt sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen insbesondere auch auf das bereits erwähnte Gutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. R***, das die These vertritt, dass aus dem Blickwinkel des Paragraph 31, DSG 2000 jede Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz „Gerichtsbarkeit“ sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung in Fällen, in welchen die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz tätig werden, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass jedenfalls in Angelegenheiten der „Gerichtspolizei im engeren Sinn“ (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so z.B. bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung – §§ 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung – §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung) die von den Sicherheitsorganen zu setzenden Handlungen der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind (vgl. insbesondere VwGH v.
- Nov. 1991, Zl 91/01/0135 sowie VwSlg 15242 A/1999 und VwSlg. 15344 A/2000). Dies freilich nur, soweit der von der StPO bzw. von dem präzisierenden richterlichen Auftrag für diese Aufgaben gezogene Rahmen nicht überschritten wird. Ob dabei nur Sachen, die dem Verdächtigen gehören, oder auch Sachen Dritter (hier: der Ehegattin des Verdächtigen) beschlagnahmt werden, ist nicht entscheidend, da § 143 Abs. 2 StPO ausdrücklich jedermann verpflichtet, Gegenstände, die im Sinne von Abs.1 leg.cit. für die Untersuchung von Bedeutung sein können, herauszugeben. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung in Fällen, in welchen die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz tätig werden, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass jedenfalls in Angelegenheiten der „Gerichtspolizei im engeren Sinn“ (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so z.B. bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung – Paragraphen 139, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, zur Verhaftung – Paragraphen 174, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung) die von den Sicherheitsorganen zu setzenden Handlungen der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind vergleiche insbesondere VwGH v.
- Nov. 1991, Zl 91/01/0135 sowie VwSlg 15242 A/1999 und VwSlg. 15344 A/2000). Dies freilich nur, soweit der von der StPO bzw. von dem präzisierenden richterlichen Auftrag für diese Aufgaben gezogene Rahmen nicht überschritten wird. Ob dabei nur Sachen, die dem Verdächtigen gehören, oder auch Sachen Dritter (hier: der Ehegattin des Verdächtigen) beschlagnahmt werden, ist nicht entscheidend, da Paragraph 143, Absatz 2, StPO ausdrücklich jedermann verpflichtet, Gegenstände, die im Sinne von Absatz eins, leg.cit. für die Untersuchung von Bedeutung sein können, herauszugeben. Inwieweit auch andere Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz der „Gerichtsbarkeit“ zuzurechnen sind, kann im vorliegenden Fall hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Berichtes des BIA vom
- Jänner 2004 dahingestellt bleiben: Der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl ordnete nach seinem Wortlaut „die Auffindung, Sicherstellung und Sicherung von Unterlagen und Daten“ an. Da sich dieser Auftrag naturgemäß nur auf solche Unterlagen und Daten bezog, die für das Verfahren plausiblerweise relevant sein könnten, schließt jede „Sicherstellung und Sicherung“ eine gewisse inhaltliche Prüfung des aufgefundenen Materials mit ein. Eine gewisse Auswertung beschlagnahmter Unterlagen musste daher erfolgen, um ihre grundsätzliche Relevanz zu beurteilen - dies kann üblicherweise im Zuge des Beschlagnahmevorgangs selbst nicht mit hinlänglicher Sicherheit vorgenommen werden, sondern bedarf vielmehr einer erst in der Folge möglichen inhaltlichen Prüfung. Angesichts des in der Sachverhaltsfeststellung wiedergegebenen Inhalts des „Berichts“, der nur eine kurze inhaltliche Beschreibung beschlagnahmter Unterlagen darstellt und nicht etwa diesen Inhalt hinsichtlich seiner Relevanz für den Grund der Hausdurchsuchung kommentiert, kann in diesem „Bericht“ im Übrigen auch kein wesensgemäßer Unterschied zu einem „Verzeichnis“ der bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen gesehen werden. Wenn etwa die in dem Ordner enthaltenen Papiere einzeln abgelegt gewesen wären, hätten sie jedenfalls in der im Bericht gewählten Form beschrieben werden müssen. Schon um allfälligen Verlust oder Entwendung von Unterlage(teilen) nachvollziehen zu können, bedarf es einer entsprechend aussagekräftigen Beschreibung der im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen, was sowohl durch die Beschreibung ihres äußeren Erscheinungsbildes als auch durch die Beschreibung ihres Inhalts erfolgen kann. Die Abfassung des „Berichtes“ vom
- Jänner 2004 ist daher als Handlung zu sehen, die von der nach § 143 Abs. 1 StPO geschaffenen Verpflichtung, Gegenstände, die im Zuge einer Haus- oder Personsdurchsuchung beschlagnahmt wurden, „in ein Verzeichnis zu bringen“, mit umfasst ist – die im „Bericht“ enthaltenen Daten hätten auch in einer als Sicherstellungsverzeichnis betitelten Aufstellung angeführt sein können. Angesichts des in der Sachverhaltsfeststellung wiedergegebenen Inhalts des „Berichts“, der nur eine kurze inhaltliche Beschreibung beschlagnahmter Unterlagen darstellt und nicht etwa diesen Inhalt hinsichtlich seiner Relevanz für den Grund der Hausdurchsuchung kommentiert, kann in diesem „Bericht“ im Übrigen auch kein wesensgemäßer Unterschied zu einem „Verzeichnis“ der bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen gesehen werden. Wenn etwa die in dem Ordner enthaltenen Papiere einzeln abgelegt gewesen wären, hätten sie jedenfalls in der im Bericht gewählten Form beschrieben werden müssen. Schon um allfälligen Verlust oder Entwendung von Unterlage(teilen) nachvollziehen zu können, bedarf es einer entsprechend aussagekräftigen Beschreibung der im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen, was sowohl durch die Beschreibung ihres äußeren Erscheinungsbildes als auch durch die Beschreibung ihres Inhalts erfolgen kann. Die Abfassung des „Berichtes“ vom
- Jänner 2004 ist daher als Handlung zu sehen, die von der nach Paragraph 143, Absatz eins, StPO geschaffenen Verpflichtung, Gegenstände, die im Zuge einer Haus- oder Personsdurchsuchung beschlagnahmt wurden, „in ein Verzeichnis zu bringen“, mit umfasst ist – die im „Bericht“ enthaltenen Daten hätten auch in einer als Sicherstellungsverzeichnis betitelten Aufstellung angeführt sein können. Es ist daher davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Auswertung der im Zuge einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen vom Inhalt des Gerichtsbeschlusses vom
- Oktober 2003 gedeckt war und dass die Erstellung des „Berichts“ daher als Tätigkeit des BIA im Rahmen einer Hausdurchsuchung zu begreifen ist, die als Akt der „Gerichtspolizei im engeren Sinn“ jedenfalls der „Gerichtsbarkeit“ zuzurechnen ist. Hinsichtlich dieser Auswertung trifft der vom Beschwerdegegner gemachte Einwand der Unzuständigkeit der Datenschutzkommission
§ 1Abs.
5 DSG 2000 daher zu. Die Beschwerde war somit diesbezüglich zurückzuweisen. Hinsichtlich dieser Auswertung trifft der vom Beschwerdegegner gemachte Einwand der Unzuständigkeit der Datenschutzkommission
Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 daher zu. Die Beschwerde war somit diesbezüglich zurückzuweisen.
- b)Die Zulässigkeit der Weiterleitung der Ergebnisse der Hausdurchsuchung an die Abteilung I/1 im BMI
- aa)Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Überprüfung der Zulässigkeit der Weiterleitung der Ergebnisse der Hausdurchsuchung an die Abteilung I/1: Die Weiterleitung der Daten des Berichts vom 8. Jänner an die Abteilung I/1 geschah im Rahmen der Übermittlung einer Kopie der Strafanzeige. Als Zweck der Weiterleitung der beschwerdegegenständlichen Daten vom BIA an die Abteilung I/1 (Abt. I/1 des BMI) hat der Beschwerdegegner das Erfordernis „gesonderter dienst- und disziplinarrechtlicher Beurteilung“ angegeben. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Prüfung der Zulässigkeit dieser Weitergabe ist, dass diese nicht als Akt der Gerichtsbarkeit einzustufen ist. Das BIA hat – auch nach den eigenen Angaben – hier nicht aufgrund eines richterlichen Auftrags gehandelt. Auch stellt diese Datenweitergabe ihrem Zweck nach keine Handlung einer Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafjustiz dar, wie sie etwa in den §§ 24 oder 26 StPO vorgesehen ist. Eine Zurechnung dieser Handlung eines Verwaltungsorgans, wie es das BIA darstellt, zur „Gerichtsbarkeit“ kommt daher nicht in Frage (vgl. gleichlautend etwa auch GZ. K121.108, K121.110 und K121.123). Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Prüfung der Zulässigkeit dieser Handlung ist somit gegeben. Das BIA hat – auch nach den eigenen Angaben – hier nicht aufgrund eines richterlichen Auftrags gehandelt. Auch stellt diese Datenweitergabe ihrem Zweck nach keine Handlung einer Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafjustiz dar, wie sie etwa in den Paragraphen 24, oder 26 StPO vorgesehen ist. Eine Zurechnung dieser Handlung eines Verwaltungsorgans, wie es das BIA darstellt, zur „Gerichtsbarkeit“ kommt daher nicht in Frage vergleiche gleichlautend etwa auch GZ. K121.108, K121.110 und K121.123). Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Prüfung der Zulässigkeit dieser Handlung ist somit gegeben.
- bb)Zulässigkeit der Weiterleitung der Ergebnisse der Hausdurchsuchung an die Abteilung I/1: Wie bereits erwähnt, erfolgte die Weiterleitung der Daten des Berichts vom 8. Jänner an die Abteilung I/1 im Rahmen der Übermittlung einer Kopie der Strafanzeige gegen den Gatten der Beschwerdeführerin zum Zweck „gesonderter dienst- und disziplinarrechtlicher Beurteilung“. Die Weiterleitung der Strafanzeige in Kopie durch das BMI/BIA an die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres ist trotz Identität des Auftraggebers, nämlich des BMI, als „Übermittlung“ im Sinne des § 4 Z 12 DSG 2000 zu qualifizieren, da es sich um die Weitergabe von Daten zwischen unterschiedlichen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers – einerseits „Kriminalpolizei“, andrerseits „dienstbehördliche Angelegenheiten“ (Funktion als Dienstbehörde des Gatten der Beschwerdeführerin) - handelt. Die Weiterleitung der Strafanzeige in Kopie durch das BMI/BIA an die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres ist trotz Identität des Auftraggebers, nämlich des BMI, als „Übermittlung“ im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 zu qualifizieren, da es sich um die Weitergabe von Daten zwischen unterschiedlichen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers – einerseits „Kriminalpolizei“, andrerseits „dienstbehördliche Angelegenheiten“ (Funktion als Dienstbehörde des Gatten der Beschwerdeführerin) - handelt. Der Beschwerdegegner hat als Begründung für die Zulässigkeit der Übermittlung das Vorliegen von Amtshilfe ins Treffen geführt. „Amtshilfe“ setzt jedoch voraus, dass ein Ersuchen um Datenübermittlung gestellt wurde (vgl. hiezu z.B. Dohr-Pollirer-Weiss, Kommentar zum Datenschutzrecht, 2002, Anm. 13 zu § 8 DSG 2000). Da dies im vorliegenden Fall zweifellos nicht gegeben war, scheidet „Amtshilfe“ als Rechtsgrundlage der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung aus. Auch die Bezugnahme auf die Standardanwendung „SA 029 Aktenverwaltung (Büroautomation)“ betreffend Datenverarbeitung zwecks Durchführung der Kanzleigeschäfte kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da der dort genannte Empfängerkreis „Personen und Einrichtungen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit zu befassen sind“ voraussetzt, dass die Befassung in gesetzeskonformer Weise festgelegt wurde.Der Beschwerdegegner hat als Begründung für die Zulässigkeit der Übermittlung das Vorliegen von Amtshilfe ins Treffen geführt. „Amtshilfe“ setzt jedoch voraus, dass ein Ersuchen um Datenübermittlung gestellt wurde vergleiche hiezu z.B. Dohr-Pollirer-Weiss, Kommentar zum Datenschutzrecht, 2002, Anmerkung 13 zu Paragraph 8, DSG 2000). Da dies im vorliegenden Fall zweifellos nicht gegeben war, scheidet „Amtshilfe“ als Rechtsgrundlage der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung aus. Auch die Bezugnahme auf die Standardanwendung „SA 029 Aktenverwaltung (Büroautomation)“ betreffend Datenverarbeitung zwecks Durchführung der Kanzleigeschäfte kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da der dort genannte Empfängerkreis „Personen und Einrichtungen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit zu befassen sind“ voraussetzt, dass die Befassung in gesetzeskonformer Weise festgelegt wurde. Zu prüfen ist jedoch, ob andere Rechtsvorschriften die Übermittlung der Ergebnisse der Hausdurchsuchung an die Abteilung I/1 zum Zweck der dienst- (disziplinär-) rechtlichen Beurteilung zu rechtfertigen vermögen. Ob ein solcher Zweck hier allein schon dadurch ausgeschlossen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht dem BMI als Dienstbehörde untersteht oder ob dennoch ihre Daten im Disziplinarverfahren gegen ihren Ehegatten relevant sein könnten, kann im Hinblick darauf dahin gestellt bleiben, dass die Datenschutzkommission bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. GZ. K121.108, K121.110 und K121.123), dass für die Übermittlung der Strafanzeige gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin an die Dienstbehörde, in der auch die Daten der Beschwerdeführerin aus der gegenständlichen Hausdurchsuchung enthalten waren, keine ausreichende Rechtsgrundlage bestand. Aus dem akzessorischen Charakter der in Rede stehenden Daten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Inhalt der Strafanzeige gegen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, folgt dass sie im vorliegenden Zusammenhang das rechtliche Schicksal der Daten der Strafanzeige teilen: Die Übermittlung der Daten der Beschwerdeführerin an die Dienstbehörde ihres Ehegatten war daher schon deshalb unzulässig, weil die Übermittlung der Strafanzeige gegen ihren Ehegatten, im Rahmen derer die Übermittlung der Daten der Beschwerdeführerin erfolgte, mangels tauglicher Rechtsgrundlage rechtswidrig war. Der Beschwerde war daher im Punkt 2. spruchgemäß stattzugeben. Ob ein solcher Zweck hier allein schon dadurch ausgeschlossen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht dem BMI als Dienstbehörde untersteht oder ob dennoch ihre Daten im Disziplinarverfahren gegen ihren Ehegatten relevant sein könnten, kann im Hinblick darauf dahin gestellt bleiben, dass die Datenschutzkommission bereits mehrfach festgestellt hat vergleiche GZ. K121.108, K121.110 und K121.123), dass für die Übermittlung der Strafanzeige gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin an die Dienstbehörde, in der auch die Daten der Beschwerdeführerin aus der gegenständlichen Hausdurchsuchung enthalten waren, keine ausreichende Rechtsgrundlage bestand. Aus dem akzessorischen Charakter der in Rede stehenden Daten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Inhalt der Strafanzeige gegen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, folgt dass sie im vorliegenden Zusammenhang das rechtliche Schicksal der Daten der Strafanzeige teilen: Die Übermittlung der Daten der Beschwerdeführerin an die Dienstbehörde ihres Ehegatten war daher schon deshalb unzulässig, weil die Übermittlung der Strafanzeige gegen ihren Ehegatten, im Rahmen derer die Übermittlung der Daten der Beschwerdeführerin erfolgte, mangels tauglicher Rechtsgrundlage rechtswidrig war. Der Beschwerde war daher im Punkt 2. spruchgemäß stattzugeben.