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{'item': 'K178.206/0007-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum09.06.2006 GeschäftszahlK178.206/0007-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Aufgrund des Antrages vom
  2. Juli 2005, modifiziert mit Schreiben vom
  3. April 2006 wird der O**** GmbH gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung zur Überlassung von Daten an die O**** Inc., USA, zum ausschließlichen Zweck der Dienstleistungsverarbeitung (Führung von Datenbanken für Marktforschung) aus folgenden Datenanwendungen erteilt:römisch eins. Aufgrund des Antrages vom
  4. Juli 2005, modifiziert mit Schreiben vom
  5. April 2006 wird der O**** GmbH gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung zur Überlassung von Daten an die O**** Inc., USA, zum ausschließlichen Zweck der Dienstleistungsverarbeitung (Führung von Datenbanken für Marktforschung) aus folgenden Datenanwendungen erteilt: -Strichaufzählung „Zentrale Datei pharmazeutischer Produkte zum Zweck des Stammdaten-Updating und Weiterverwendung der Daten in anderen gemeldeten Datenanwendungen des Auftraggebers, soweit dies im Rahmen des §§ 6 ff DSG 2000 zulässig ist“ (registriert unter DVR 00*****/006),„Zentrale Datei pharmazeutischer Produkte zum Zweck des Stammdaten-Updating und Weiterverwendung der Daten in anderen gemeldeten Datenanwendungen des Auftraggebers, soweit dies im Rahmen des Paragraphen 6, ff DSG 2000 zulässig ist“ (registriert unter DVR 00*****/006), -Strichaufzählung „Verordnungsverhalten von Ärzten“ (registriert unter DVR 00*****/004), -Strichaufzählung „Datei der regionalen Absatzdaten von Großhändlern, pro Pharmazentralnummer, Mikrosanitätsbezirk und Monat/Woche“ (registriert unter DVR 00*****/005), -Strichaufzählung „Datenerhebung für die pharmazeutische Industrie bei Apotheken, Krankenhäusern und Ärzten“ (gemeldet unter DVR 00*****/001) und -Strichaufzählung Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“: Überlassung der Datenarten, die nicht an den Empfängerkreis 11 der Standardanwendung SA001 - „Rechnungswesen und Logistik“ weitergegeben werden dürfen. II. In allen übrigen Punkten wird der Antrag wegen Genehmigungsfreiheit abgewiesen.römisch zwei. In allen übrigen Punkten wird der Antrag wegen Genehmigungsfreiheit abgewiesen. III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idF BGBl. II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g Mit Schreiben vom
  6. Juli 2005 hat die O**** GmbH einen Antrag auf Überlassung von Daten an die Konzernmutter in die USA als Dienstleister gestellt. Die Überlassung betraf mehrere Datenanwendungen zur Marktforschung und Personalverwaltung. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland“:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland“: „§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.„§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.“
  1. zu Spruchpunkt I: Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist zunächst Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7 DSG 2000.Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist zunächst Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß Paragraph 7, DSG
  2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Datenanwendungen „Zentrale Datei pharmazeutischer Produkte zum Zweck des Stammdaten-Updating und Weiterverwendung der Daten in anderen gemeldeten Datenanwendungen des Auftraggebers, soweit dies im Rahmen des §§ 6 ff DSG 2000 zulässig ist“ (die nur Namen der Herstellerfirmen von Arzneimitteln und Namen von Arzneimitteln enthält), „Verordnungsverhalten von Ärzten“ und „Datei der regionalen Absatzdaten von Großhändlern, pro Pharmazentralnummer, Mikrosanitätsbezirk und Monat/Woche“ sind bereits beim Datenverarbeitungsregister registriert. Die Datenanwendung „Datenerhebung für die pharmazeutische Industrie bei Apotheken, Krankenhäusern und Ärzten“ ist bereit zur Registrierung.Der Antrag betraf Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Datenanwendungen „Zentrale Datei pharmazeutischer Produkte zum Zweck des Stammdaten-Updating und Weiterverwendung der Daten in anderen gemeldeten Datenanwendungen des Auftraggebers, soweit dies im Rahmen des Paragraphen 6, ff DSG 2000 zulässig ist“ (die nur Namen der Herstellerfirmen von Arzneimitteln und Namen von Arzneimitteln enthält), „Verordnungsverhalten von Ärzten“ und „Datei der regionalen Absatzdaten von Großhändlern, pro Pharmazentralnummer, Mikrosanitätsbezirk und Monat/Woche“ sind bereits beim Datenverarbeitungsregister registriert. Die Datenanwendung „Datenerhebung für die pharmazeutische Industrie bei Apotheken, Krankenhäusern und Ärzten“ ist bereit zur Registrierung. Hinsichtlich der Überlassung an die O**** Inc., USA, ist die Zulässigkeit gemäß § 10 DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung geboten wird.Hinsichtlich der Überlassung an die O**** Inc., USA, ist die Zulässigkeit gemäß Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung geboten wird. Die Überlassung der Datenart „Pharmazentralnummer“ (Kennzahl für jedes pharmazeutische Produkt) ist in Form eines Strichcodes auf jeder Arzneimittelpackung allgemein zugänglich und bedarf daher gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 keiner Genehmigung.Die Überlassung der Datenart „Pharmazentralnummer“ (Kennzahl für jedes pharmazeutische Produkt) ist in Form eines Strichcodes auf jeder Arzneimittelpackung allgemein zugänglich und bedarf daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 keiner Genehmigung. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und sein Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der bis auf einige unbedeutende Änderungen den in der Entscheidung der Kommission vom
  3. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger iSd § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 gilt daher als erbracht.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und sein Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der bis auf einige unbedeutende Änderungen den in der Entscheidung der Kommission vom
  4. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger iSd Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 gilt daher als erbracht.
  5. zu Spruchpunkt II: Der in den in Spruchpunkt I zitierten Schreiben enthaltene Antrag auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der O**** GmbH aus den Datenanwendungen „Verwaltung eines Planes der Mitarbeiterbeteiligung“ (registriert unter DVR 00*****/002) und der Standardanwendung SA002 „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ war nicht zu genehmigen. Die O**** Inc. hat am
  6. Oktober 2002 erklärt, die Grundsätze des „sicheren Hafens“ entsprechend der Entscheidung der Kommission vom
  7. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (2000/520/EG, CELEX: 32000D0520, Amtsblatt Nr. L 215 vom 25/08/2000 S. 0007 - 0047) für Personaldaten zu respektieren. Gemäß der genannten Entscheidung 2000/520/EG ist davon auszugehen, dass die O**** Inc. auf diese Weise ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, wodurch die Überlassung von Personaldaten ohne Genehmigung zulässig ist.Der in den in Spruchpunkt römisch eins zitierten Schreiben enthaltene Antrag auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der O**** GmbH aus den Datenanwendungen „Verwaltung eines Planes der Mitarbeiterbeteiligung“ (registriert unter DVR 00*****/002) und der Standardanwendung SA002 „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ war nicht zu genehmigen. Die O**** Inc. hat am
  8. Oktober 2002 erklärt, die Grundsätze des „sicheren Hafens“ entsprechend der Entscheidung der Kommission vom
  9. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (2000/520/EG, CELEX: 32000D0520, Amtsblatt Nr. L 215 vom 25/08/2000 S. 0007 - 0047) für Personaldaten zu respektieren. Gemäß der genannten Entscheidung 2000/520/EG ist davon auszugehen, dass die O**** Inc. auf diese Weise ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, wodurch die Überlassung von Personaldaten ohne Genehmigung zulässig ist. Weiters war die Überlassung von Datenarten der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“ nur in dem Umfang zu genehmigen, als die Datenarten nicht gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, genehmigungsfrei in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) überlassen werden dürfen. Dies betrifft alle Datenarten, die an den Empfängerkreis 11 (Konzernleitung des Auftraggebers, bei Lieferanten sowie gewerblichen Kunden und Großkunden) der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“ weitergegeben werden dürfen.Weiters war die Überlassung von Datenarten der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“ nur in dem Umfang zu genehmigen, als die Datenarten nicht gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, genehmigungsfrei in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000) überlassen werden dürfen. Dies betrifft alle Datenarten, die an den Empfängerkreis 11 (Konzernleitung des Auftraggebers, bei Lieferanten sowie gewerblichen Kunden und Großkunden) der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“ weitergegeben werden dürfen.
  10. zu Spruchpunkt III: Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.