Vm § 8 Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 4 Z 2 und § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, iVm §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992 (PassG), BGBl 1995/507 idF BGBl I 104/2002, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Richard F*** in W*** (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 in 1082 Wien, Lerchenfelder Straße 4 (Beschwerdegegner), vom 31. Oktober 2005 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch Abfrage von Daten des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS), und zwar der Personenfahndung, der Personeninformation, der Sachenfahndung, jeweils samt den daran angeschlossenen Teil des Schengener Informationssystems, und des Strafregisters, im Zuge der Ausstellung eines neuen Reisepasses nach Verlust des alten, wird
Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992 (PassG), BGBl 1995/507 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2002,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B e g r ü n d u n g I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Der Beschwerdeführer wandte sich per Schreiben vom
1 DSG 2000 verletzt. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die seiner Ansicht nach sachlich nicht gerechtfertigte und gesetzlich nicht gedeckte Abfrage des EKIS in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. b. Der Beschwerdegegner bestritt in seiner Stellungnahme vom
F BGBl I Nr 13/2005 (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005, (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 4 Z 1, 4, 9 und 10 DSG 2000 lauten: Paragraph 4, Ziffer eins, 4, 9 und 10 DSG 2000 lauten: „§
4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber; 4. „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln
Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber; ...
1 leg. cit. bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 sind
Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind nach § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 aus dem Grunde des Abs. § 8 Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 aus dem Grunde des Abs. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
4 Z 2 DSG 2000 verstößt die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG 2000 verstößt die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. § 14 Abs. 1 Passgesetz 1992, BGBl 1995/507 idF BGBl I 104/2002 (PassG), lautet unter dem Titel „Paßversagung“: Paragraph 14, Absatz eins, Passgesetz 1992, BGBl 1995/507 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2002, (PassG), lautet unter dem Titel „Paßversagung“: „§ 14.
G obliegen die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden.
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, PassG obliegen die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden. 2. Zur Passivlegitimation des Beschwerdegegners Der Beschwerdegegner bestreitet (zumindest in eventu) seine passive Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren mit dem Argument, die seinerseits im Verfahren zur Ausstellung eines Reisepasses durchgeführte Abfrage des EKIS bezog sich auf vom Bundesministerium für Inneres als Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, womit auch die Beschwerde gegen dieses zu richten sei. Es genügt, dem entgegen zu halten, dass auch das Ermitteln von Daten aus einer Datenanwendung
den Definitionen in § 4 Z 9 und 10 DSG 2000 ein Verarbeiten von Daten ist, das zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 führen kann, wenn es in der Absicht erfolgt, die Daten in einer Datenanwendung zu verwenden. Diese Datenanwendung ist im vorliegenden Fall der „EKIS- Button“ bzw. das EKIS-IDR-Abfragesystem. Dieses ermittelt automationsunterstützt für Zwecke der Prüfung von Passversagungsgründen Daten aus den festgestellten Teilen des EKIS und liefert dementsprechend ein Ergebnis. Auftraggeber dieses – von den abgefragten EKIS-Teilen zu unterscheidenden - Systems ist der Magistrat der Stadt Wien. Er wird daher zutreffend vom Beschwerdeführer als Beschwerdegegner bezeichnet. Es genügt, dem entgegen zu halten, dass auch das Ermitteln von Daten aus einer Datenanwendung
den Definitionen in Paragraph 4, Ziffer 9 und 10 DSG 2000 ein Verarbeiten von Daten ist, das zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 führen kann, wenn es in der Absicht erfolgt, die Daten in einer Datenanwendung zu verwenden. Diese Datenanwendung ist im vorliegenden Fall der „EKIS- Button“ bzw. das EKIS-IDR-Abfragesystem. Dieses ermittelt automationsunterstützt für Zwecke der Prüfung von Passversagungsgründen Daten aus den festgestellten Teilen des EKIS und liefert dementsprechend ein Ergebnis. Auftraggeber dieses – von den abgefragten EKIS-Teilen zu unterscheidenden - Systems ist der Magistrat der Stadt Wien. Er wird daher zutreffend vom Beschwerdeführer als Beschwerdegegner bezeichnet. 3. Zur Rechtmäßigkeit der Abfrage mit dem „EKIS-Button“
1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet (also ua. auch ermittelt) werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten des Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Darüber hinaus ist nach § 1 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 3 DSG 2000 stets die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Geheimhaltung zu wahren.
Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet (also ua. auch ermittelt) werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten des Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Darüber hinaus ist nach Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 stets die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Geheimhaltung zu wahren. a. Gesetzliche Zuständigkeit Da
G 1992 die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion (hier Wien) dem Bürgermeister obliegt, war der Beschwerdegegner zur Vornahme aller durch das PassG aufgetragenen Verfahrensschritte bei der Ausstellung des vom Beschwerdeführer beantragten neuen Passes, insbesondere die Prüfung von Passversagungsgründen nach § 14 PassG, zuständig und verpflichtet. Da
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, PassG 1992 die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion (hier Wien) dem Bürgermeister obliegt, war der Beschwerdegegner zur Vornahme aller durch das PassG aufgetragenen Verfahrensschritte bei der Ausstellung des vom Beschwerdeführer beantragten neuen Passes, insbesondere die Prüfung von Passversagungsgründen nach Paragraph 14, PassG, zuständig und verpflichtet. b. Nichtverletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen und Verhältnismäßigkeit Da § 14 PassG die Prüfung von Passversagungsgründen vorschreibt, ist die Abfrage des EKIS im festgestellten Umfang im Hinblick auf solche Gründe eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der dem Beschwerdegegner übertragenen gesetzlichen Aufgaben war. Daher liegt
Vm § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 (für nicht-sensible Daten) bzw nach § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 (für strafrechtlich relevante Daten) keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers vor. Da Paragraph 14, PassG die Prüfung von Passversagungsgründen vorschreibt, ist die Abfrage des EKIS im festgestellten Umfang im Hinblick auf solche Gründe eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der dem Beschwerdegegner übertragenen gesetzlichen Aufgaben war. Daher liegt
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 (für nicht-sensible Daten) bzw nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG 2000 (für strafrechtlich relevante Daten) keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers vor. Dass sich die abgefragten Daten letztlich als für das Ergebnis des Passausstellungsverfahrens nicht weiter relevant erwiesen haben, ist für die datenschutzrechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Die Datenschutzkommission hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in einem Verwaltungsverfahren oft erst am Schluss des Verfahrens feststeht, welcher zuvor ermittelte Sachverhalt für das Verfahrensergebnis wirklich entscheidend ist (vgl. zB den Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.