RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum28.06.2006 GeschäftszahlK121.128/0010-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Juni 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Georg K***-M*** (Beschwerdeführer) aus P*** vom
- Jänner 2006 gegen die Österreichische Post Aktiengesellschaft (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom
- Oktober 2005 wird gemäß § 26 Abs.1 und 4 iVm § 31 Abs.1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Georg K***-M*** (Beschwerdeführer) aus P*** vom
- Jänner 2006 gegen die Österreichische Post Aktiengesellschaft (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom
- Oktober 2005 wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: -Strichaufzählung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g: A) Vorbringen der Parteien Mit Schreiben (Fax) vom
- Jänner 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, am
- Oktober 2005 ein Auskunftsersuchen, das er in Kopie vorlegte, an die Beschwerdegegnerin gerichtet zu haben. Anlass dafür sei gewesen, dass er Kenntnis davon habe, dass die Beschwerdegegnerin seine Daten aus einem Nachsendeauftrag an Dritte verkauft habe. Dieses Auskunftsbegehren sei rechtswidrigerweise unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom
- Jänner 2006, GZ: K121.128/0002-DSK/2006 zur Stellungnahme aufgefordert, legte am
- Februar 2006 eine Stellungnahme vor, der die Kopie eines am
- Jänner 2006 an den Beschwerdeführer (vorab per E-Mail, dann per Briefpost) ergangenen Auskunftsschreibens angeschlossen war. Zur Erklärung führte die Beschwerdegegnerin aus, wegen des Betreffs des Auskunftsbegehrens vom
- Oktober 2005 („Widerruf gem. §§ 4,8,9 DSG 2000 idgF“) sei dieses zunächst intern nicht als Auskunftsbegehren bearbeitet worden. Nach Klärung dieser Frage sei eine gründliche Suche nach verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers durchgeführt worden, auf Grund derer wiederum die Auskunft vom
- Jänner 2006 (vorab per E-Mail an das Büro des Beschwerdeführers zugestellt) erstellt worden sei (einschließlich einer Zusammenfassung der Daten in Excel-Tabellen). Der Beschwerdeführer habe darauf am
- Jänner 2006 mit einem Fax reagiert, in dem er die nachweisliche Verständigung sämtlicher Übermittlungsempfänger von der Unzulässigkeit der weiteren Verwendung seiner Daten verlangt habe. Dies habe man am
- Jänner 2006 schriftlich (wiederum per E-Mail) abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom
- Jänner 2006, GZ: K121.128/0002-DSK/2006 zur Stellungnahme aufgefordert, legte am
- Februar 2006 eine Stellungnahme vor, der die Kopie eines am
- Jänner 2006 an den Beschwerdeführer (vorab per E-Mail, dann per Briefpost) ergangenen Auskunftsschreibens angeschlossen war. Zur Erklärung führte die Beschwerdegegnerin aus, wegen des Betreffs des Auskunftsbegehrens vom
- Oktober 2005 („Widerruf gem. Paragraphen 4,,8,9 DSG 2000 idgF“) sei dieses zunächst intern nicht als Auskunftsbegehren bearbeitet worden. Nach Klärung dieser Frage sei eine gründliche Suche nach verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers durchgeführt worden, auf Grund derer wiederum die Auskunft vom
- Jänner 2006 (vorab per E-Mail an das Büro des Beschwerdeführers zugestellt) erstellt worden sei (einschließlich einer Zusammenfassung der Daten in Excel-Tabellen). Der Beschwerdeführer habe darauf am
- Jänner 2006 mit einem Fax reagiert, in dem er die nachweisliche Verständigung sämtlicher Übermittlungsempfänger von der Unzulässigkeit der weiteren Verwendung seiner Daten verlangt habe. Dies habe man am
- Jänner 2006 schriftlich (wiederum per E-Mail) abgelehnt. Mit Schreiben vom
- März 2006 erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen, das sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung durch die Beschwerdegegnerin (Übermittlung der Daten von Kunden, die Nachsendeaufträge erteilt hätten, durch die Beschwerdegegnerin in Gewinnabsicht, wörtlich: aus „niederen kommerziellen Interessen“) beschäftigt. Dieses Anbringen wurde wegen seines Inhalts von der Datenschutzkommission als (neue) Eingabe gemäß § 30 Abs.1 DSG 2000 zu Zl. K211.694 protokolliert. Ein Vorbringen zur Frage des Auskunftsrechts hat der Beschwerdeführer nicht mehr gemacht, obwohl er zu GZ: K121.128/0007-DSK/2006 vom
- Mai 2006 aufgefordert wurde, sich zur Frage zu äußern, ob und wodurch er sein Recht auf Auskunft weiterhin für verletzt erachte. Mit Schreiben vom
- März 2006 erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen, das sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung durch die Beschwerdegegnerin (Übermittlung der Daten von Kunden, die Nachsendeaufträge erteilt hätten, durch die Beschwerdegegnerin in Gewinnabsicht, wörtlich: aus „niederen kommerziellen Interessen“) beschäftigt. Dieses Anbringen wurde wegen seines Inhalts von der Datenschutzkommission als (neue) Eingabe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 zu Zl. K211.694 protokolliert. Ein Vorbringen zur Frage des Auskunftsrechts hat der Beschwerdeführer nicht mehr gemacht, obwohl er zu GZ: K121.128/0007-DSK/2006 vom
- Mai 2006 aufgefordert wurde, sich zur Frage zu äußern, ob und wodurch er sein Recht auf Auskunft weiterhin für verletzt erachte. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch die von beiden Parteien gemachten Vorbringen und die von diesen vorgelegten Urkunden(-Kopien). Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit sie nicht von ihnen selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Nachdem der Beschwerdeführer von der Gebühren Info Service Gesellschaft m.b.H., die ihm eine Aufforderung gemäß § 2 Abs.5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) zugestellt hatte, die Auskunft erhalten hatte, dass diese seine Daten gegen Entgelt von der Beschwerdegegnerin auf Grundlage erteilter Nachsendeaufträge übermittelt erhalten hatte, richtete er mit Schreiben vom
- Oktober 2005 unter anderem folgendes Auskunftsbegehren (Punkte
- und
- des Schreibens) an die Beschwerdegegnerin:Nachdem der Beschwerdeführer von der Gebühren Info Service Gesellschaft m.b.H., die ihm eine Aufforderung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) zugestellt hatte, die Auskunft erhalten hatte, dass diese seine Daten gegen Entgelt von der Beschwerdegegnerin auf Grundlage erteilter Nachsendeaufträge übermittelt erhalten hatte, richtete er mit Schreiben vom
- Oktober 2005 unter anderem folgendes Auskunftsbegehren (Punkte
- und
- des Schreibens) an die Beschwerdegegnerin: „Ich fordere Sie hiermit auf: [...] 3.Ziffer 3 Mir Auskunft darüber zu geben, welche Daten Sie aus dem von mir beauftragten Nachsendeauftrag an wen und wann weitergegeben haben. 4.Ziffer 4 Mir zu erklären, auf welcher Rechtsgrundlage Sie das (Verkauf von personenbezogenen Daten) zum Beispiel für weitere am Nachsendeauftrag angeführte Personen machen? Ich kann so zum Beispiel gar nicht rechtswirksam für meine Frau zustimmen, dass ihre Daten auch von Ihnen verkauft werden?“ [...] Dieses Schreiben ist dem Beschwerdegegner, gerichtet an dessen Unternehmenszentrale, zu Handen der Rechtsabteilung, in den folgenden Tagen unbestritten zugegangen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom
- Jänner 2006 und die dieser angeschlossene Kopie des Schreibens vom
- Oktober
- Der Zugang des Schreibens ist unbestritten bzw. durch das übereinstimmende und hinsichtlich der Richtigkeit unbedenkliche Vorbringen beider Parteien bestätigt. Am
- Oktober 2005 wurde mit dem Beschwerdeführer (durch die Abteilung „Adressmanagement“) erstmals Kontakt aufgenommen, in der Meinung, dass es sich hierbei um eine Reklamation im Gefolge eines Nachsendeauftrages handelte, den der Beschwerdeführer ab
- November 2004 wegen einer privaten Adressänderung für sich und seine Gattin erteilt hatte. Erst nach dem
- Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer (vorab per E-Mail, dann als eingeschriebene Briefsendung mit Aufgabenummer R RR334*****1AT des Postamts 10** Wien, Aufgabetag:
- Jänner 2006) ein von diesem Tag datierendes Auskunftsschreiben zugestellt Inhaltlich wurde dem Beschwerdeführer darin die Auskunft erteilt, dass betreffend ihn bzw. seine Gattin (Anna K***- M***) eine Reihe von personenbezogenen Daten aus einem Nachsendeauftrag verarbeitet und an die, inzwischen liquidierte, Postadress Ges.m.b.H., eine frühere Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin, und ab
- Jänner 2005 direkt von dieser an Kunden und Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen übermittelt wurden. Die Zustimmung zur Verwendung der Daten ergebe sich aus dem erteilten Nachsendeauftrag. Die Daten sowie die 29 Empfänger der Daten, darunter die GIS, wurden detailliert und mit Erläuterungen versehen in Form zweier Excel-Tabellen dargestellt, die der Antwort angeschlossen waren. Ebenso wurde nachgewiesen, dass das Feld in der Adressdatenbank der Beschwerdegegnerin (PABD), wonach eine Übermittlung der Datensätze zulässig sei, nunmehr auf „Nein“ geändert, und den bekannten Datenempfängern eine Mitteilung zugestellt wurde, wonach die Daten des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu löschen seien. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin und den Inhalt der von dieser vorgelegten Urkunden(-kopien) und Datensätze, insbesondere die Ausdrucke der beiden Excel-Tabellen. Die Angaben der Beschwerdegegnerin sind detailliert und plausibel und stehen nicht im Widerspruch zu anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den Empfängern der Daten des Beschwerdeführers stehen überdies in einem festgestellten Fall in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen unmittelbaren Anlassfall dieses Auskunftsbegehrens (Auskunftsschreiben der Gebühren Info Service Ges.m.b.H. vom Oktober 2005) und sind auch aus diesem Grunde als erhärtet und bestätigt anzusehen. Der Beschwerdeführer hat sich zur Richtigkeit der erteilten Auskunft in keiner Richtung, also weder bestätigend noch bestreitend, geäußert. D) rechtliche Beurteilung
- anzuwendende Rechtsvorschriften: § 26 Abs.1 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [...]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“„§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“
- Anwendung auf den Beschwerdefall: Der Datenschutzkommission lag nur eine Eingabe des Beschwerdeführers (Georg K***-M***) vor, für ein Verfahren wegen einer denkmöglichen Verletzung von Rechten der Gattin des Beschwerdeführers bestand daher keine Grundlage. Die Beschwerdegegnerin hat die begehrte Auskunft objektiv verspätet, das heißt nach Ablauf der Achtwochenfrist gemäß § 26 Abs.4 DSG 2000 erteilt. Selbst unter Einrechnung einer großzügigen Frist für den Postlauf hätte die Auskunft spätestens Mitte Dezember 2005 beim Beschwerdeführer einlangen müssen. Sie wurde jedoch erst am
- Jänner 2006 unterschrieben und am
- Jänner 2006 zur Post gegeben bzw. dem Beschwerdeführer vorab per E-Mail zugestellt. Die am
- Jänner 2006 per Fax bei der Datenschutzkommission eingegangene Beschwerde war damit im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und auch begründet.Die Beschwerdegegnerin hat die begehrte Auskunft objektiv verspätet, das heißt nach Ablauf der Achtwochenfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 erteilt. Selbst unter Einrechnung einer großzügigen Frist für den Postlauf hätte die Auskunft spätestens Mitte Dezember 2005 beim Beschwerdeführer einlangen müssen. Sie wurde jedoch erst am
- Jänner 2006 unterschrieben und am
- Jänner 2006 zur Post gegeben bzw. dem Beschwerdeführer vorab per E-Mail zugestellt. Die am
- Jänner 2006 per Fax bei der Datenschutzkommission eingegangene Beschwerde war damit im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und auch begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/06/0125, festgehalten, dass Beschwerden an die Datenschutzkommission (im VwGH-Fall: wegen Verletzung des Rechts auf Löschung von Daten) nur der Beseitigung aktueller Datenschutzverletzungen, nicht aber der Feststellung bereits beseitigter Rechtsverletzungen dienen. Das Höchstgericht dazu im Wortlaut: „Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist.“ „Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist.“ Wegen des sehr ähnlichen Wortlauts (arg: „behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft“) und des gleichen Normzwecks in § 31 Abs.1 DSG 2000 (Beseitigung einer aktuellen Verletzung eines aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden subjektiven Rechts) sind diese Erwägungen auch auf die Durchsetzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten nach letzterer Bestimmung übertragbar. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist mit einer Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft über eigene Daten jedenfalls in einer Beschwerdesache, in der die bloße Nichterfüllung dieses Anspruchs, also die Nichtreaktion auf ein nachweislich gestelltes Auskunftsbegehren, behauptet wurde, einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission wegen Klaglosstellung der Boden entzogen. Gemäß dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sind solche Beschwerden „wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens“ zurückzuweisen.Wegen des sehr ähnlichen Wortlauts (arg: „behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft“) und des gleichen Normzwecks in Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 (Beseitigung einer aktuellen Verletzung eines aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden subjektiven Rechts) sind diese Erwägungen auch auf die Durchsetzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten nach letzterer Bestimmung übertragbar. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist mit einer Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft über eigene Daten jedenfalls in einer Beschwerdesache, in der die bloße Nichterfüllung dieses Anspruchs, also die Nichtreaktion auf ein nachweislich gestelltes Auskunftsbegehren, behauptet wurde, einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission wegen Klaglosstellung der Boden entzogen. Gemäß dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sind solche Beschwerden „wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens“ zurückzuweisen. Die Datenschutzkommission hat dem Beschwerdeführer zur Frage eines möglichen Weiterbestehens eines solchen Rechtsschutzinteresses mit Erledigung vom
- Mai 2006, GZ: K121.128/0007-DSK/2006, nochmals ausdrücklich unter Fristsetzung rechtliches Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin nichts vorgebracht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.