Obsah (7)
§ 149c§ 1§ 149a§ 99§ 149b§ 4§ 100RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum09.08.2006 GeschäftszahlK121.109/0006-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 149cAbs. 1 St
PO gedeckt ist, wird
§ 1Abs. 1, 2 und 5, § 4 Z 1 und Z 9, § 7 und § 32 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 id
F BGBl I Nr 13/2005, iVm § 100 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 133/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Hagen B in *** Wien, *** (Beschwerdeführer), gegen das Bundesministerium für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7 (Beschwerdegegner), vom 26. Oktober 2005 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch die Ermittlung von Rufdaten in einem Zeitraum, der nicht von einer gerichtlichen Überwachungsanordnung
Paragraph 149 c, Absatz eins, StPO gedeckt ist, wird
Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 9,, Paragraph 7 und Paragraph 32, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 100, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2005,, wie folgt entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner, das im Innenministerium eingerichtete Büro für interne Angelegenheiten (BMI/BIA), den Beschwerdeführer dadurch, dass es am 17. Februar 2004 für den Zeitraum 10. November 2003, 8:40 Uhr bis 22:22 Uhr, einen Einzelentgeltnachweis für die dem Beschwerdeführer für dienstliche Zwecke zugewiesene Mobiltelefonnummer eingeholt hat, in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten
§ 1Abs.
1 DSG 2000 verletzt hat. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner, das im Innenministerium eingerichtete Büro für interne Angelegenheiten (BMI/BIA), den Beschwerdeführer dadurch, dass es am
- Februar 2004 für den Zeitraum
- November 2003, 8:40 Uhr bis 22:22 Uhr, einen Einzelentgeltnachweis für die dem Beschwerdeführer für dienstliche Zwecke zugewiesene Mobiltelefonnummer eingeholt hat, in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt hat. B e g r ü n d u n g I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom
- Oktober 2005 an die Datenschutzkommission und brachte vor, er hätte bei einer Akteneinsicht am
- Juli 2005 beim UVS Vorarlberg festgestellt, dass der Beschwerdegegner (Büro für interne Angelegenheiten – im Folgenden kurz BIA) eine Anordnung der Untersuchungsrichterin, für die Rufnummer 0664/*** in der Zeit vom
- November 2003, 00.00 Uhr bis
- Dezember 2003, 24.00 Uhr eine Rufdatenrückerfassung „
§ 149cAbs. 1 St
PO“ durchzuführen, dadurch überschritten habe, dass die Rufdatenrückerfassung auch für den
- November 2003 in der Zeit von 08.40 bis 22.22 Uhr erfolgt sei. Es sei für 43 Telefonate oder SMS Datum, Uhrzeit, Art, Dauer, Netz, Rufnummer sowie Entgelt rechtsgrundlos ermittelt worden. Für letzteren Zeitraum habe es auch kein konkretes Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft Wien an die Untersuchungsrichterin oder das BIA gegeben. a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom
- Oktober 2005 an die Datenschutzkommission und brachte vor, er hätte bei einer Akteneinsicht am
- Juli 2005 beim UVS Vorarlberg festgestellt, dass der Beschwerdegegner (Büro für interne Angelegenheiten – im Folgenden kurz BIA) eine Anordnung der Untersuchungsrichterin, für die Rufnummer 0664/*** in der Zeit vom
- November 2003, 00.00 Uhr bis
- Dezember 2003, 24.00 Uhr eine Rufdatenrückerfassung „
Paragraph 149 c, Absatz eins, StPO“ durchzuführen, dadurch überschritten habe, dass die Rufdatenrückerfassung auch für den
- November 2003 in der Zeit von 08.40 bis 22.22 Uhr erfolgt sei. Es sei für 43 Telefonate oder SMS Datum, Uhrzeit, Art, Dauer, Netz, Rufnummer sowie Entgelt rechtsgrundlos ermittelt worden. Für letzteren Zeitraum habe es auch kein konkretes Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft Wien an die Untersuchungsrichterin oder das BIA gegeben. b. Der Beschwerdegegner entgegnete mit Schreiben vom
- November 2005, die zuständige Untersuchungsrichterin habe mit Beschluss vom
- bzw.
- Dezember 2003 für die Mobilfunknummer 0664/*** eine Rufdatenrückerfassung
§ 149aAbs. 1 Z 1 lit. b, Abs. 2 Z 2 und § 149b Abs. 1 St
PO für den Zeitraum vom
- November 2003, 00.00 Uhr, bis zum
- Dezember 2003, 24.00 Uhr, angeordnet. Die gegenständliche Rufnummer gehöre zu einem dem Beschwerdeführer dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon, für welches das Bundesministerium für Inneres der Anschlussinhaber sei. Das BIA sei im selben Beschluss
§ 149cAbs. 1 St
PO mit der Durchführung der Überwachung der Telekommunikation beauftragt worden. b. Der Beschwerdegegner entgegnete mit Schreiben vom
- November 2005, die zuständige Untersuchungsrichterin habe mit Beschluss vom
- bzw.
- Dezember 2003 für die Mobilfunknummer 0664/*** eine Rufdatenrückerfassung
Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 149 b, Absatz eins, StPO für den Zeitraum vom
- November 2003, 00.00 Uhr, bis zum
- Dezember 2003, 24.00 Uhr, angeordnet. Die gegenständliche Rufnummer gehöre zu einem dem Beschwerdeführer dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon, für welches das Bundesministerium für Inneres der Anschlussinhaber sei. Das BIA sei im selben Beschluss
Paragraph 149 c, Absatz eins, StPO mit der Durchführung der Überwachung der Telekommunikation beauftragt worden. Für den Zeitraum
- November 2003, 08.40 Uhr bis 22.22 Uhr, habe es keine richterliche Anordnung, aber auch keine Überwachung durch den Beschwerdegegner gegeben. Der vom Beschwerdeführer als Beweismittel für die Überwachung ins Treffen geführte „Einzelverbindungsnachweis“, welcher von einem Anschlussinhaber jederzeit beim Mobilfunkanbieter angefordert werden könne, stelle keine Rufdatenrückerfassung dar. c. In dem dazu gewährten Parteiengehör bestritt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Dezember 2005, behauptet zu haben, das BIA hätte die gegenständliche Rufnummer am
- November 2003, 08.40 bis 22.22 Uhr, überwacht. Die Rufdaten seien für diesen Zeitraum nachträglich festgestellt worden, ohne dass das BIA
§ 99Abs.
3 TKG für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen usw. zuständig sei. Eine nachträgliche Feststellung von Rufdaten, auf welche Art und Weise auch immer dies erfolgt, sehe der österreichische Gesetzgeber als eine den Bestimmungen der §§ 149a ff StPO unterliegende Überwachungsmaßnahme an. Eine Weitergabe von Rufdaten ohne Zustimmung des Betroffenen an die Polizei stelle einen Eingriff nach Art. 8 MRK dar. c. In dem dazu gewährten Parteiengehör bestritt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2005, behauptet zu haben, das BIA hätte die gegenständliche Rufnummer am 10. November 2003, 08.40 bis 22.22 Uhr, überwacht. Die Rufdaten seien für diesen Zeitraum nachträglich festgestellt worden, ohne dass das BIA
Paragraph 99, Absatz 3, TKG für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen usw. zuständig sei. Eine nachträgliche Feststellung von Rufdaten, auf welche Art und Weise auch immer dies erfolgt, sehe der österreichische Gesetzgeber als eine den Bestimmungen der Paragraphen 149 a, ff StPO unterliegende Überwachungsmaßnahme an. Eine Weitergabe von Rufdaten ohne Zustimmung des Betroffenen an die Polizei stelle einen Eingriff nach Artikel 8, MRK dar. Wäre die Vorgangsweise der Einholung eines Einzelentgeltnachweises des BMI als Anschlussinhaber ausreichend, wäre die Beantragung einer Rufdatenrückerfassung nicht notwendig. Das BIA habe bei der Rufdatenermittlung für den
- November 2003 als Polizei und nicht als Anschlussinhaber agiert. Die Ermittlung habe während der Phase der Voruntersuchung am
- Februar 2004 stattgefunden und hätte nur über gerichtlichen Auftrag der Untersuchungsrichterin erfolgen dürfen. d. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
- Februar 2006 verwies der Beschwerdegegner auf ein Gutachten von Herrn Univ.-Prof. B vom
- Dezember 2005 und zitiert aus einem ergänzenden Gutachten vom
- Februar
- Die These dieses Gutachtens geht dahin, dass jede Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Nachforschungen und Untersuchungen von gerichtlich strafbaren Handlungen hinsichtlich der Zuständigkeit zur datenschutzrechtlichen Prüfung „Gerichtsbarkeit“ sei, da § 31 DSG 2000 von einem materiellen und nicht von einem formellen, auf die Art des tätig werdenden Organs abstellenden Gerichtsbarkeitsbegriff ausgehe. d. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
- Februar 2006 verwies der Beschwerdegegner auf ein Gutachten von Herrn Univ.-Prof. B vom
- Dezember 2005 und zitiert aus einem ergänzenden Gutachten vom
- Februar
- Die These dieses Gutachtens geht dahin, dass jede Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Nachforschungen und Untersuchungen von gerichtlich strafbaren Handlungen hinsichtlich der Zuständigkeit zur datenschutzrechtlichen Prüfung „Gerichtsbarkeit“ sei, da Paragraph 31, DSG 2000 von einem materiellen und nicht von einem formellen, auf die Art des tätig werdenden Organs abstellenden Gerichtsbarkeitsbegriff ausgehe. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit relevant und sie nicht von ihm selbst stammen oder er selbst darauf Bezug genommen hat, Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie bereits aus einigen anhängigen und entschiedenen Beschwerdeverfahren amtsbekannt, ermittelt der Beschwerdegegner (Büro für interne Angelegenheiten) seit
- September 2003 gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen des Verdachts des Betrugs und des Missbrauchs der Amtsgewalt. Der Beschwerdeführer, der aus den gleichen Gründen als Leiter der [Angabe einer Dienststelle/Einheit der Polizei bzw. des BMI] vom Dienst suspendiert worden ist, wird ua. verdächtigt, Pilotenkollegen durch Täuschung über die Bedingungen einer Versicherungsgesellschaft zum Abschluss übermäßig teurer Versicherungspakete verleitet zu haben, von dem er durch Provisionsempfang profitierte, sowie als Ersatzmitglied der Prüfungskommission für Berufshubschrauberpiloten, (möglicherweise gegen Bezahlung) Prüfungen vorgetäuscht sowie geheim zu haltende Prüfungsunterlagen (Fragenkataloge) entwendet und weitergegeben zu haben. Das gegen den Beschwerdeführer anhängige gerichtliche Strafverfahren befindet sich seit
- Februar 2004 im Stadium der Voruntersuchung (Landesgericht für Strafsachen Wien, Aktenzeichen ***). Am selben Tag ersuchte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Büro für interne Angelegenheiten unter anderem „um Durchführung aller zweckdienlich erscheinenden Erhebungen“. Beweiswürdigung: Hierbei handelt es sich um aus mehreren anderen Verfahren amtsbekannte Tatsachen (insbesondere K120.986). Mit Beschluss vom
- bzw.
- Dezember 2003, sohin im Stadium der Vorerhebungen, ordnete die zuständige Untersuchungsrichterin auf Antrag des zuständigen Staatsanwaltes vom
- Dezember 2003 für die Mobilfunknummer 0664/*** für den Zeitraum vom
- November 2003, 00.00 Uhr, bis
- Dezember 2003, 24.00 Uhr, eine Überwachung der Telekommunikation
§ 149bAbs. 1 i
Vm. § 149a Abs. 1 Z. 1 lit. b und Abs. 2 Z. 2 StPO an. Das Büro für interne Angelegenheiten wurde gleichzeitig
§ 149cAbs. 1 St
PO mit der Durchführung der Überwachung der Telekommunikation beauftragt. Die gegenständliche Rufnummer ist jene des dem Beschwerdeführer vom Anschlussinhaber Bundesministerium für Inneres zugewiesenen Mobiltelefons. Mit Beschluss vom
- bzw.
- Dezember 2003, sohin im Stadium der Vorerhebungen, ordnete die zuständige Untersuchungsrichterin auf Antrag des zuständigen Staatsanwaltes vom
- Dezember 2003 für die Mobilfunknummer 0664/*** für den Zeitraum vom
- November 2003, 00.00 Uhr, bis
- Dezember 2003, 24.00 Uhr, eine Überwachung der Telekommunikation
Paragraph 149 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 2, Ziffer 2, StPO an. Das Büro für interne Angelegenheiten wurde gleichzeitig
Paragraph 149 c, Absatz eins, StPO mit der Durchführung der Überwachung der Telekommunikation beauftragt. Die gegenständliche Rufnummer ist jene des dem Beschwerdeführer vom Anschlussinhaber Bundesministerium für Inneres zugewiesenen Mobiltelefons. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf das übereinstimmende, unbestrittene Vorbringen beider Parteien. Dass dem Beschluss ein Antrag des zuständigen Staatsanwaltes vom
- Dezember 2003 voranging, ergibt sich aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft zu ha. Verfahren K121.052, protokolliert zu GZ K121.052/0007-DSK/
- Das BIA holte am
- Februar 2004 (also nach Einleitung der Voruntersuchung) für den (nicht von der Überwachungsanordnung umfassten) Zeitraum
- November 2003, 08.40 bis 22.22 Uhr, ohne Anordnung des Untersuchungsrichters einen Einzelentgeltnachweis für die gegenständliche Rufnummer beim entsprechenden Mobilfunkanbieter ein. Davon hat der Beschwerdeführer erstmals anlässlich einer Akteneinsicht am
- Juli 2005 beim UVS Vorarlberg Kenntnis erlangt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom
- November 2005, welches vom Beschwerdeführer in dem ihm dazu gewährten Parteiengehör im Schreiben vom
- Dezember 2005 insoweit auch nicht bestritten wurde. Das Datum der Einholung des Einzelverbindungsnachweises, der dem zitierten Parteiengehör beigelegt war, ließ sich aus diesem selbst ermitteln. Das Datum der Akteneinsicht ergibt sich aus der Beschwerde. Es wurde seitens des Beschwerdegegners nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag zum ersten Mal Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung erlangt hat. VI. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch sechs. Rechtliche Schlussfolgerungen
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1, 2 und 5 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“ Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“ „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ...
(5)Absatz 5,Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“
§ 4
Z 1 DSG 2000 bedeutet der Begriff „Daten“ („personenbezogene Daten“) Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen'' sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 bedeutet der Begriff „Daten“ („personenbezogene Daten“) Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen'' sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
§ 4
Z 9 DSG 2000 bedeutet der Begriff „Verarbeiten von Daten“ das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten.
Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 bedeutet der Begriff „Verarbeiten von Daten“ das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten. § 7 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“: Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“: § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“ § 31 Abs.2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“ § 26 Abs. 1 Strafprozeßordnung (StPO), BGBl Nr 631/1975 idF BGBl Nr 605/1987, lautet: Paragraph 26, Absatz eins, Strafprozeßordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 605 aus 1987,, lautet: „§ 26.
(1)Die Strafgerichte sind berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.“ § 88 Abs.1 StPO lautet: Paragraph 88, Absatz eins, StPO lautet: „§ 88.
(1)Überhaupt ist er [Anmerkung: der Staatsanwalt] berechtigt, durch den Untersuchungsrichter, durch die Bezirksgerichte oder durch die Sicherheitsbehörden Vorerhebungen zu dem Zwecke führen zu lassen, um die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung des Strafverfahrens wider eine bestimmte Person oder für die Zurücklegung der Anzeige zu erlangen.“ Die §§ 149a und 149b StPO lauten unter der Überschrift „V. Überwachung einer Telekommunikation“ im Wesentlichen wie folgt: Die Paragraphen 149 a und 149 b StPO lauten unter der Überschrift „V. Überwachung einer Telekommunikation“ im Wesentlichen wie folgt: „§ 149a.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. "Überwachung einer Telekommunikation" ... b) die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, ... ...
(2)Absatz 2,Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig, ...
- in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,
- in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können, ...“ „§ 149b.
(1)Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des § 149a Abs. 2 Z 1 und 2, sofern nicht § 149a Abs. 3 zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. ...“„§ 149b.
(1)Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des Paragraph 149 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2, sofern nicht Paragraph 149 a, Absatz 3, zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. ...“ § 100 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 133/2005, lautet: Paragraph 100, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2005,, lautet: „§ 100.
(1)Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Dem Teilnehmer ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den Einzelentgeltnachweis auf Verlangen entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.
(3)Absatz 3,Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden.
(4)Absatz 4,Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.“ 2. Anwendung auf den Beschwerdefall a. Zuständigkeit der Datenschutzkommission
§ 1Abs. 5 i
Vm § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission (DSK) zur Prüfung von behaupteten Datenschutzverletzungen nur insoweit zuständig, als es sich hiebei nicht um Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit handelt.
Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission (DSK) zur Prüfung von behaupteten Datenschutzverletzungen nur insoweit zuständig, als es sich hiebei nicht um Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit handelt. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Verfahren vor der DSK eingewendet, dass die beschwerdegegenständlichen Handlungen Akte einer Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafjustiz und deshalb Akte der Gerichtsbarkeit darstellten und somit der Prüfungszuständigkeit der DSK entzogen seien. Das BMI stützt sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen insbesondere auch auf das bereits erwähnte Gutachten von Herrn Univ.-Prof. B, der die These vertritt, dass aus dem Blickwinkel des § 31 DSG 2000 jede Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz „Gerichtsbarkeit“ sei. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Verfahren vor der DSK eingewendet, dass die beschwerdegegenständlichen Handlungen Akte einer Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafjustiz und deshalb Akte der Gerichtsbarkeit darstellten und somit der Prüfungszuständigkeit der DSK entzogen seien. Das BMI stützt sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen insbesondere auch auf das bereits erwähnte Gutachten von Herrn Univ.-Prof. B, der die These vertritt, dass aus dem Blickwinkel des Paragraph 31, DSG 2000 jede Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz „Gerichtsbarkeit“ sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung in Fällen, in welchen Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz tätig werden, in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH v.
- Nov. 1991, Zl 91/01/0135, sowie VwSlg. 15242 A/1999 und VwSlg. 15344 A/2000) die Auffassung, dass das Ausmaß selbständiger Entscheidung(sfreiheit) der Sicherheitsbehörde bei der Vornahme einer bestimmten Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz darüber entscheidet, ob diese Handlung der „Gerichtsbarkeit“ oder vielmehr den tätigen Organen selbst und damit der „Verwaltung“ zuzurechnen ist. Es ist somit der von der Sicherheitsbehörde jeweils ausgeübte Grad an Eigenmacht entscheidend für die Zurechnung einer Handlung zur Gerichtsbarkeit oder zur Verwaltung. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, die anhand von Fällen aus dem Bereich der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt entwickelt wurde, auf datenschutzrechtliche Sachverhalte, ergibt sich daraus, dass auch hier „Zwang“ ausgeübt wird, der darin besteht, dass die Ermittlung von personenbezogenen Daten vom Betroffenen geduldet werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung in Fällen, in welchen Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz tätig werden, in ständiger Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH v.
- Nov. 1991, Zl 91/01/0135, sowie VwSlg. 15242 A/1999 und VwSlg. 15344 A/2000) die Auffassung, dass das Ausmaß selbständiger Entscheidung(sfreiheit) der Sicherheitsbehörde bei der Vornahme einer bestimmten Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz darüber entscheidet, ob diese Handlung der „Gerichtsbarkeit“ oder vielmehr den tätigen Organen selbst und damit der „Verwaltung“ zuzurechnen ist. Es ist somit der von der Sicherheitsbehörde jeweils ausgeübte Grad an Eigenmacht entscheidend für die Zurechnung einer Handlung zur Gerichtsbarkeit oder zur Verwaltung. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, die anhand von Fällen aus dem Bereich der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt entwickelt wurde, auf datenschutzrechtliche Sachverhalte, ergibt sich daraus, dass auch hier „Zwang“ ausgeübt wird, der darin besteht, dass die Ermittlung von personenbezogenen Daten vom Betroffenen geduldet werden muss. Der zitierten Rechtsprechung folgend hat die DSK bereits mehrfach entschieden (vgl. GZ K121.108/121.110, K121.114, K121.123 u.a.m.) dass dann, wenn in keiner Weise strittig ist, dass eine Sicherheitsbehörde keinen richterlichen Auftrag für ihr Handeln hatte, sondern Tätigkeiten im Dienste der Strafjustiz gänzlich aus Eigenem vorgenommen hat, eine Zuordnung dieses Handelns zur Verwaltung zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall hat die Zuordnung zur Verwaltung jedenfalls schon deshalb zu erfolgen, weil das BIA nur unter Ausnutzung der Stellung des BMI als Dienstbehörde und damit als Inhaber des Teilnehmeranschlusses die in Rede stehende Ermittlungshandlung vornehmen konnte. Die Einholung des beschwerdegegenständlichen Einzelentgeltnachweises ist somit als Verwaltungsakt zu qualifizieren, woraus folgt, dass die DSK im vorliegenden Fall zur Überprüfung der Zulässigkeit der Datenverwendung zuständig ist. Der zitierten Rechtsprechung folgend hat die DSK bereits mehrfach entschieden vergleiche GZ K121.108/121.110, K121.114, K121.123 u.a.m.) dass dann, wenn in keiner Weise strittig ist, dass eine Sicherheitsbehörde keinen richterlichen Auftrag für ihr Handeln hatte, sondern Tätigkeiten im Dienste der Strafjustiz gänzlich aus Eigenem vorgenommen hat, eine Zuordnung dieses Handelns zur Verwaltung zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall hat die Zuordnung zur Verwaltung jedenfalls schon deshalb zu erfolgen, weil das BIA nur unter Ausnutzung der Stellung des BMI als Dienstbehörde und damit als Inhaber des Teilnehmeranschlusses die in Rede stehende Ermittlungshandlung vornehmen konnte. Die Einholung des beschwerdegegenständlichen Einzelentgeltnachweises ist somit als Verwaltungsakt zu qualifizieren, woraus folgt, dass die DSK im vorliegenden Fall zur Überprüfung der Zulässigkeit der Datenverwendung zuständig ist. b. Zulässigkeit der Einholung eines Einzelentgeltnachweises durch das BIA i. Vorliegen personenbezogener Daten Zunächst ist festzuhalten, dass Rufnummern personenbezogene Daten der Anschlussinhaber iSd § 4 Z 1 DSG 2000 darstellen, da diese über diese Rufnummern identifiziert oder zumindest identifizierbar sind. Davon gehen auch die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation (RL 2002/58 idgF) und dem entsprechend das TKG 2003 aus. Das DSG 2000 ist somit auf die Rufdatenrückerfassung sowie auf den Einzelentgeltnachweis anwendbar und es sind die beschwerdegegenständlichen Daten auch durch das Grundrecht auf Datenschutz
§ 1DSG 2000 geschützt. Zunächst ist festzuhalten, dass Rufnummern personenbezogene Daten der Anschlussinhaber i
Sd Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 darstellen, da diese über diese Rufnummern identifiziert oder zumindest identifizierbar sind. Davon gehen auch die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation (RL 2002/58 idgF) und dem entsprechend das TKG 2003 aus. Das DSG 2000 ist somit auf die Rufdatenrückerfassung sowie auf den Einzelentgeltnachweis anwendbar und es sind die beschwerdegegenständlichen Daten auch durch das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, DSG 2000 geschützt. ii. Fernmeldegeheimnis Die Kommunikation mit dienstlichen Mobiltelefonanschlüssen findet – im Gegensatz zur Kommunikation über dienstliche Festnetzanschlüsse – üblicherweise zur Gänze in öffentlichen Netzen statt, sodass für diese Kommunikationen das Vertraulichkeitsgebot des Art. 5 Abs. 1 der RL 2002/58, das auch die Verkehrsdaten mitumschließt, zweifelsfrei uneingeschränkt gilt. Die Kommunikation mit dienstlichen Mobiltelefonanschlüssen findet – im Gegensatz zur Kommunikation über dienstliche Festnetzanschlüsse – üblicherweise zur Gänze in öffentlichen Netzen statt, sodass für diese Kommunikationen das Vertraulichkeitsgebot des Artikel 5, Absatz eins, der RL 2002/58, das auch die Verkehrsdaten mitumschließt, zweifelsfrei uneingeschränkt gilt. iii. Zulässigkeit der Datenermittlung Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, für den Zeitraum 10. November 2003, 8:40 Uhr bis 22:22 Uhr einen Einzelentgeltnachweis namens des BMI als Anschlussinhaber eingeholt zu haben; er hält sich für dazu berechtigt, da die gegenständliche Mobiltelefonnummer dem Beschwerdeführer zu dienstlichen Zwecken zugeordnet wurde. Eine Ermittlung (Verarbeitung) von Daten durch Behörden ist
§ 1Abs.
2 DSG 2000 nur zulässig, soweit Zweck und Inhalt der Datenverwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen dieser Behörde gedeckt sind. Eine Ermittlung (Verarbeitung) von Daten durch Behörden ist
Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 nur zulässig, soweit Zweck und Inhalt der Datenverwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen dieser Behörde gedeckt sind. Wohl ist es dem Bundesministerium für Inneres als Dienstgeber nicht grundsätzlich verwehrt, einen Einzelentgeltnachweis bei signifikanten Abweichungen der bei einem dienstlichen Anschluss verursachten Telefonkosten gegenüber den durchschnittlichen Telefonkosten bei Diensttelefonen einzuholen, doch ist dies durch die Zielsetzung des § 100 TKG 2003 auf den Verrechnungszweck (Kostenaspekt) beschränkt, weshalb bei Einzelentgeltnachweisen die Rufnummern, mit welchen kommuniziert wurde, auch grundsätzlich nur in verkürzter Form zur Verfügung gestellt werden. Dass der Einzelentgeltnachweis
§ 100
TKG 2003 den Zweck hat, Fernsprechentgelte überprüfbar zu machen, ergibt sich weiters aus § 100 Abs. 2 TKG 2003, wonach die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der näheren Vorgangsweise beim Einzelentgeltnachweis durch Verordnung „darauf Bedacht zu nehmen (hat), dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.“ Wohl ist es dem Bundesministerium für Inneres als Dienstgeber nicht grundsätzlich verwehrt, einen Einzelentgeltnachweis bei signifikanten Abweichungen der bei einem dienstlichen Anschluss verursachten Telefonkosten gegenüber den durchschnittlichen Telefonkosten bei Diensttelefonen einzuholen, doch ist dies durch die Zielsetzung des Paragraph 100, TKG 2003 auf den Verrechnungszweck (Kostenaspekt) beschränkt, weshalb bei Einzelentgeltnachweisen die Rufnummern, mit welchen kommuniziert wurde, auch grundsätzlich nur in verkürzter Form zur Verfügung gestellt werden. Dass der Einzelentgeltnachweis
Paragraph 100, TKG 2003 den Zweck hat, Fernsprechentgelte überprüfbar zu machen, ergibt sich weiters aus Paragraph 100, Absatz 2, TKG 2003, wonach die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der näheren Vorgangsweise beim Einzelentgeltnachweis durch Verordnung „darauf Bedacht zu nehmen (hat), dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.“ Keinesfalls kann der Einzelentgeltnachweis zulässigerweise zur Feststellung der Kommunikationspartner eines Telefonanschlusses in strafrechtlichen Erhebungen - die nicht die rechtswidrige Verursachung von Telefonkosten zum Inhalt haben - verwendet werden. Die Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses für Zwecke strafrechtlicher Erhebungen ist durch die §§ 149a ff StPO über die „Überwachung einer Telekommunikation“ abschließend geregelt:
§ 149aAbs. 1 Z 1 lit b i
Vm Abs. 2 Z 2 iVm § 149b Abs. 1 leg. cit. ist die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, nur zulässig, wenn sie durch den Untersuchungsrichter angeordnet wurde. Wenn das BIA nun diese Daten ohne Beschluss eines Untersuchungsrichters ermittelt hat, hat es die wegen der Schwere des Grundrechtseingriffes besonders engen Voraussetzungen der §§ 149a ff StPO umgangen und daher die Verbindungsdaten des dem Beschwerdeführer zur Benützung überlassenen Anschlusses unzulässigerweise erhoben. Keinesfalls kann der Einzelentgeltnachweis zulässigerweise zur Feststellung der Kommunikationspartner eines Telefonanschlusses in strafrechtlichen Erhebungen - die nicht die rechtswidrige Verursachung von Telefonkosten zum Inhalt haben - verwendet werden. Die Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses für Zwecke strafrechtlicher Erhebungen ist durch die Paragraphen 149 a, ff StPO über die „Überwachung einer Telekommunikation“ abschließend geregelt:
Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 149 b, Absatz eins, leg. cit. ist die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, nur zulässig, wenn sie durch den Untersuchungsrichter angeordnet wurde. Wenn das BIA nun diese Daten ohne Beschluss eines Untersuchungsrichters ermittelt hat, hat es die wegen der Schwere des Grundrechtseingriffes besonders engen Voraussetzungen der Paragraphen 149 a, ff StPO umgangen und daher die Verbindungsdaten des dem Beschwerdeführer zur Benützung überlassenen Anschlusses unzulässigerweise erhoben. Aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall das BMI gleichzeitig als Dienstbehörde und als ermittelnde Sicherheitsbehörde auftritt, darf nicht abgeleitet werden, dass in der – vom BIA ausgeübten – sicherheitsbehördlichen Funktion ohne Rücksicht auf die durch die verschiedenen Aufgabenbereiche gezogenen datenschutzrechtlichen Grenzen Daten ermittelt werden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.