RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.09.2006 GeschäftszahlK202.047/0009-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 46Abs.
3 DSG 20002.1.
Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 DSG 2000 sind hinsichtlich der begehrten Namen aller zwischen 1971 und 1988 in Österreich geborenen Personen, die in Wien, Linz oder Vorarlberg gemeldet sind, offenkundig nicht erfüllt. Die Einholung einer Zustimmung der Betroffenen ist mangels Bekanntheit nicht möglich, sodass auch eine genehmigungsfreie Verwendung nach § 46 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 nicht in Betracht kommt.Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, DSG 2000 sind hinsichtlich der begehrten Namen aller zwischen 1971 und 1988 in Österreich geborenen Personen, die in Wien, Linz oder Vorarlberg gemeldet sind, offenkundig nicht erfüllt. Die Einholung einer Zustimmung der Betroffenen ist mangels Bekanntheit nicht möglich, sodass auch eine genehmigungsfreie Verwendung nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 nicht in Betracht kommt. Einer genaueren Prüfung zu unterziehen ist, ob § 46 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 anwendbar wäre. In § 16b MeldeG findet sich nämlich folgende Regelung:Einer genaueren Prüfung zu unterziehen ist, ob Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 anwendbar wäre. In Paragraph 16 b, MeldeG findet sich nämlich folgende Regelung: „Statistische Erhebungen § 16b.
(1)Zur Durchführung statistischer Erhebungen kann der Bundesminister für Inneres im Wege des ZMR Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnadressen, Staatsangehörigkeit, Familienname vor der ersten Eheschließung und die ZMR-Zahl für die Meldebehörden ermitteln, mit den von den Sozialversicherungsträgern Versicherten zugeordneten Versicherungsnummern in einem Verzeichnis (Gleichsetzungstabelle) verarbeiten und die Auswählbarkeit der dadurch geschaffenen Personendatensätze nach der ZMR-Zahl und der Sozialversicherungsnummer vorsehen.Paragraph 16 b,
(1)Zur Durchführung statistischer Erhebungen kann der Bundesminister für Inneres im Wege des ZMR Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnadressen, Staatsangehörigkeit, Familienname vor der ersten Eheschließung und die ZMR-Zahl für die Meldebehörden ermitteln, mit den von den Sozialversicherungsträgern Versicherten zugeordneten Versicherungsnummern in einem Verzeichnis (Gleichsetzungstabelle) verarbeiten und die Auswählbarkeit der dadurch geschaffenen Personendatensätze nach der ZMR-Zahl und der Sozialversicherungsnummer vorsehen.
(2)Absatz 2,Zur Führung der Gleichsetzungstabelle hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Inneres die von Sozialversicherungsträgern bestimmten Menschen zugeordneten Versicherungsnummern zu übermitteln und - sofern zu einem Menschen bereits ein Personendatensatz im Verzeichnis gemäß Abs. 1 verarbeitet wird - diesem zuzuordnen.Zur Führung der Gleichsetzungstabelle hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Inneres die von Sozialversicherungsträgern bestimmten Menschen zugeordneten Versicherungsnummern zu übermitteln und - sofern zu einem Menschen bereits ein Personendatensatz im Verzeichnis gemäß Absatz eins, verarbeitet wird - diesem zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Zur eindeutigen Zuordnung der Versicherungsnummer durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder der ZMR-Zahl durch den Bundesminister für Inneres zu Personendatensätzen gemäß Abs. 1 dürfen im Zuge der Errichtung und Führung der Gleichsetzungstabelle die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Versicherten verarbeiteten Daten sowie die im ZMR verarbeiteten Daten zu Vergleichszwecken herangezogen werden.Zur eindeutigen Zuordnung der Versicherungsnummer durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder der ZMR-Zahl durch den Bundesminister für Inneres zu Personendatensätzen gemäß Absatz eins, dürfen im Zuge der Errichtung und Führung der Gleichsetzungstabelle die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Versicherten verarbeiteten Daten sowie die im ZMR verarbeiteten Daten zu Vergleichszwecken herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Abs. 3 ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Absatz 3, ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.
(5)Absatz 5,Die Gleichsetzungstabelle dient der gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen. Es ist bei ihrer Anwendung sicherzustellen, dass jeweils nur ZMR-Zahlen oder Versicherungsnummern dem Datensatz der zu untersuchenden Ausgangsmasse angefügt wird, um zum Datensatz der jeweils anderen Masse Zugang zu erhalten.
(6)Absatz 6,Die Anwendung der Gleichsetzungstabelle zur gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen darf durch den Bundesminister für Inneres nur für eine durch Bundesgesetz oder durch eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, zu der der Datenschutzrat gehört wurde, angeordnete statistische Erhebung erfolgen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Inneres hat der Statistik Österreich regelmäßig die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind. Als Ausgangsmasse für die Wanderungsstatistik hat der Bundesminister für Inneres der Statistik Österreich mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres den indirekt personenbezogenen Meldedatenbestand zu übermitteln. Die Statistik Österreich hat die so übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8,Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung der Untersuchung nicht unerlässlich ist.“ Da somit das MeldeG eine Bestimmung enthält, die die Verwendung von Daten des ZMR zu statistischen Zwecken regelt, stellt sich die Frage, ob „besondere gesetzliche Vorschriften“ im Sinn des § 46 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 vorliegen. Eine genauere Betrachtung zeigt, dass die Abs. 1 bis 6 des § 16b MeldeG lediglich die Errichtung und weitere Verwendung der Gleichsetzungstabelle und damit eines Instruments für einen ganz eng umgrenzten statistischen Zweck (s. Abs. 5) regeln. Abs. 7 regelt die Datenverwendung für Zwecke der Wanderungsstatistik, Abs. 8 jene für sonstige statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000.Da somit das MeldeG eine Bestimmung enthält, die die Verwendung von Daten des ZMR zu statistischen Zwecken regelt, stellt sich die Frage, ob „besondere gesetzliche Vorschriften“ im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 vorliegen. Eine genauere Betrachtung zeigt, dass die Absatz eins bis 6 des Paragraph 16 b, MeldeG lediglich die Errichtung und weitere Verwendung der Gleichsetzungstabelle und damit eines Instruments für einen ganz eng umgrenzten statistischen Zweck (s. Absatz 5,) regeln. Absatz 7, regelt die Datenverwendung für Zwecke der Wanderungsstatistik, Absatz 8, jene für sonstige statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000. § 16b MeldeG regelt somit keineswegs umfassend die Verwendung von Daten des ZMR zu statistischen Zwecken, sondern trifft lediglich nähere Regelungen für bestimmte statistische Verwendungen, unter die die antragsgegenständliche nicht einzuordnen ist. Insbesondere enthält weder der Text des § 16b MeldeG noch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (424 BlgNR XXI.GP) bzw. der Bericht des Innenausschusses (501 BlgNR XXI.GP) eine Aussage, wonach eine darüber hinaus gehende Verwendung der Daten des ZMR zu statistischen Zwecken unzulässig wäre. Somit liegt keine besondere gesetzliche Regelung, die eine genehmigungsfreie Datenverwendung ermöglichen würde, vor.Paragraph 16 b, MeldeG regelt somit keineswegs umfassend die Verwendung von Daten des ZMR zu statistischen Zwecken, sondern trifft lediglich nähere Regelungen für bestimmte statistische Verwendungen, unter die die antragsgegenständliche nicht einzuordnen ist. Insbesondere enthält weder der Text des Paragraph 16 b, MeldeG noch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (424 BlgNR römisch 21 .Gesetzgebungsperiode bzw. der Bericht des Innenausschusses (501 BlgNR römisch 21 .Gesetzgebungsperiode eine Aussage, wonach eine darüber hinaus gehende Verwendung der Daten des ZMR zu statistischen Zwecken unzulässig wäre. Somit liegt keine besondere gesetzliche Regelung, die eine genehmigungsfreie Datenverwendung ermöglichen würde, vor. Daher kommt eine Verwendung der Daten nur mit Genehmigung der Datenschutzkommission nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 in Betracht, sodass der diesbezügliche Teil des Antrags zulässig ist.Daher kommt eine Verwendung der Daten nur mit Genehmigung der Datenschutzkommission nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 in Betracht, sodass der diesbezügliche Teil des Antrags zulässig ist. 2.2.
§ 47Abs.
4 DSG 20002.2.
Paragraph 47, Absatz 4, DSG 2000 Zustimmungen bzw. eine besondere gesetzliche Regelung nach § 47 Abs. 1 DSG 2000 liegen jedenfalls nicht vor. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass eine Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstandes der Befragung unwahrscheinlich wäre. Die Auswahl erfolgt viel mehr nach der vermuteten ethnischen Herkunft. Dabei handelt es sich um ein sensibles Datum im Sinn von § 4 Z 2 DSG 2000, sodass jedenfalls von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen auszugehen ist. Auch der Gegenstand der Befragung, die der Untersuchung des Zusammenhangs zwischen zahlreichen Lebensumständen mit der ethnischen Herkunft dienen soll, ist durchaus zur Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen geeignet. Daher kommt eine Übermittlung der Adressdaten nach § 47 Abs. 2 DSG 2000 nicht in Betracht und es ist dafür eine Genehmigung nach § 47 Abs. 4 DSG 2000 erforderlich. Auch der diesbezügliche Teil des Antrags ist daher zulässig.Zustimmungen bzw. eine besondere gesetzliche Regelung nach Paragraph 47, Absatz eins, DSG 2000 liegen jedenfalls nicht vor. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass eine Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstandes der Befragung unwahrscheinlich wäre. Die Auswahl erfolgt viel mehr nach der vermuteten ethnischen Herkunft. Dabei handelt es sich um ein sensibles Datum im Sinn von Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000, sodass jedenfalls von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen auszugehen ist. Auch der Gegenstand der Befragung, die der Untersuchung des Zusammenhangs zwischen zahlreichen Lebensumständen mit der ethnischen Herkunft dienen soll, ist durchaus zur Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen geeignet. Daher kommt eine Übermittlung der Adressdaten nach Paragraph 47, Absatz 2, DSG 2000 nicht in Betracht und es ist dafür eine Genehmigung nach Paragraph 47, Absatz 4, DSG 2000 erforderlich. Auch der diesbezügliche Teil des Antrags ist daher zulässig. 3. Inhaltliche Beurteilung 3.1.
§ 46Abs.
3 DSG 20003.1.
Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Einholung der Zustimmung sämtlicher Betroffener (§ 4 Z 3 DSG 2000), also aller Personen, die in Österreich zwischen 1971 und 1988 geboren wurden und in Wien, Linz und Vorarlberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, vor Verarbeitungsbeginn unmöglich ist, da diese Datenmenge durch Bearbeitung der ZMR-Daten erst erzeugt werden muss. Auch die Einholung der Zustimmung aller Betroffenen nach ihrer Auswahl aus den ZMR-Daten würde noch einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Damit sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 erfüllt.Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Einholung der Zustimmung sämtlicher Betroffener (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000), also aller Personen, die in Österreich zwischen 1971 und 1988 geboren wurden und in Wien, Linz und Vorarlberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, vor Verarbeitungsbeginn unmöglich ist, da diese Datenmenge durch Bearbeitung der ZMR-Daten erst erzeugt werden muss. Auch die Einholung der Zustimmung aller Betroffenen nach ihrer Auswahl aus den ZMR-Daten würde noch einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 erfüllt. Da auch sensible Daten (ethnische Herkunft, dazu oben 2.2.) im Laufe der Untersuchung verarbeitet werden, ist ein wichtiges öffentliches Interesse an der Verwendung der Daten erforderlich. Dieses ergibt sich zunächst daraus, dass die Rechtsordnung dem Thema „Integration“ in mehrfacher Hinsicht einen hohen Stellenwert einräumt: Hingewiesen sei nur auf die §§ 14 ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2006, BGBl I Nr. 100/2005, die auf dieser Grundlage erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005, § 68 Asylgesetz 2006, ebenfalls BGBl I Nr. 100/2005, sowie schließlich den Voranschlagsansatz 1/1150 im Bundesvoranschlag 2006, Anlage 1 zum Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl I Nr. 20/2005). Dazu kommt, dass die von der Studie angestrebten statistischen Aussagen derzeit nicht vorhanden sind und konkrete Finanzierungs- bzw. Unterstützungszusagen von zumindest drei mit dem Thema befassten staatlichen bzw. staatlich finanzierten Einrichtungen (Magistraten bzw. Ämter der Landesregierungen) vorliegen.Da auch sensible Daten (ethnische Herkunft, dazu oben 2.2.) im Laufe der Untersuchung verarbeitet werden, ist ein wichtiges öffentliches Interesse an der Verwendung der Daten erforderlich. Dieses ergibt sich zunächst daraus, dass die Rechtsordnung dem Thema „Integration“ in mehrfacher Hinsicht einen hohen Stellenwert einräumt: Hingewiesen sei nur auf die Paragraphen 14, ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die auf dieser Grundlage erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, Paragraph 68, Asylgesetz 2006, ebenfalls Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie schließlich den Voranschlagsansatz 1/1150 im Bundesvoranschlag 2006, Anlage 1 zum Bundesfinanzgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2005,). Dazu kommt, dass die von der Studie angestrebten statistischen Aussagen derzeit nicht vorhanden sind und konkrete Finanzierungs- bzw. Unterstützungszusagen von zumindest drei mit dem Thema befassten staatlichen bzw. staatlich finanzierten Einrichtungen (Magistraten bzw. Ämter der Landesregierungen) vorliegen. Da es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person handelt, muss die nach § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 nachzuweisende fachliche Qualifikation hinsichtlich der für sie bei der Datenverwendung handelnden Personen vorliegen. Davon ist bei den beiden mit der Durchführung der TIES-Studie betrauten Mitarbeitern der Antragstellerin auszugehen, sodass auch § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 erfüllt ist. Die Verlässlichkeit wird durch die Auflagen III.1. bis III.3. (s. unten 4.) sichergestellt.Da es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person handelt, muss die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 nachzuweisende fachliche Qualifikation hinsichtlich der für sie bei der Datenverwendung handelnden Personen vorliegen. Davon ist bei den beiden mit der Durchführung der TIES-Studie betrauten Mitarbeitern der Antragstellerin auszugehen, sodass auch Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 erfüllt ist. Die Verlässlichkeit wird durch die Auflagen römisch drei.1. bis römisch drei.3. (s. unten 4.) sichergestellt. Der von § 46 DSG 2000 umfasste Teil des Antrags war somit entsprechend Spruchpunkt I. zu genehmigen.Der von Paragraph 46, DSG 2000 umfasste Teil des Antrags war somit entsprechend Spruchpunkt römisch eins. zu genehmigen. 3.2.
§ 47Abs. 4 i
Vm Abs. 3 DSG 20003.2.
Paragraph 47, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, DSG 2000 Auch die Einholung der Zustimmung von 6.000 Personen zur Weitergabe Ihrer Adressen würde noch einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Befragung der Betroffenen soll für wissenschaftliche und statistische Zwecke erfolgen, daher liegt jedenfalls die Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 vor.Die Befragung der Betroffenen soll für wissenschaftliche und statistische Zwecke erfolgen, daher liegt jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 vor. Im Hinblick auf das bereits oben unter Pkt. 3.
- dargelegte wichtige öffentliche Interesse an der Durchführung der gesamten TIES-Studie und damit auch der Befragung sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der 6.000 Betroffenen grundsätzlich nicht als überwiegend einzustufen. Um deren Beeinträchtigung möglichst gering zu halten, wurde die Auflage III.
- ausgesprochen (dazu sogleich Pkt. 4.).römisch drei.
- ausgesprochen (dazu sogleich Pkt. 4.). Allerdings scheint es ausreichend, wenn die Antragstellerin eine Adresse jedes Betroffenen ermittelt. Gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG ist das zentrale Melderegister insofern ein öffentliches Register, als der Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal [...] eindeutig bestimmen kann. § 16 Abs. 1 MeldeG bringt damit klar eine geringere Schutzwürdigkeit des Hauptwohnsitzes gegenüber sonstigen Wohnsitzen zum Ausdruck. Um die Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen so gering wie möglich zu halten, war die Genehmigung daher auf den Hauptwohnsitz zu beschränken und der Antrag hinsichtlich weiterer Wohnsitze abzuweisen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG ist das zentrale Melderegister insofern ein öffentliches Register, als der Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal [...] eindeutig bestimmen kann. Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG bringt damit klar eine geringere Schutzwürdigkeit des Hauptwohnsitzes gegenüber sonstigen Wohnsitzen zum Ausdruck. Um die Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen so gering wie möglich zu halten, war die Genehmigung daher auf den Hauptwohnsitz zu beschränken und der Antrag hinsichtlich weiterer Wohnsitze abzuweisen.
- Auflagen Die Auflagen III.
- bis III.
- sind erforderlich, um die Durchführung der genehmigten Datenverwendung durch entsprechend dem § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 qualifizierte Personen sicherzustellen und so eine Verwendung durch Unbefugte möglichst hintanzuhalten. Außerdem dienen sie der Sicherung der Verlässlichkeit, die auf Grund der schon dargelegten Verwendung sensibler Daten gegeben sein muss.Die Auflagen römisch drei.
- bis römisch drei.
- sind erforderlich, um die Durchführung der genehmigten Datenverwendung durch entsprechend dem Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 qualifizierte Personen sicherzustellen und so eine Verwendung durch Unbefugte möglichst hintanzuhalten. Außerdem dienen sie der Sicherung der Verlässlichkeit, die auf Grund der schon dargelegten Verwendung sensibler Daten gegeben sein muss. Im Einzelnen ist zu bemerken, dass beim wissenschaftlichen Personal des Instituts für europäische Integrationsforschung der Antragstellerin ebenso wie bei den beiden Gesellschaftern von R & A sowie Herrn M – beide Unternehmen werden als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) für die Antragstellerin tätig - die für die Erfüllung der ihnen im Rahmen der Studie zukommenden Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation auf Grund der festgestellten Erfahrung gegeben ist, sodass die Verwendung der Daten grundsätzlich auf diese Personen zu beschränken war.Im Einzelnen ist zu bemerken, dass beim wissenschaftlichen Personal des Instituts für europäische Integrationsforschung der Antragstellerin ebenso wie bei den beiden Gesellschaftern von R & A sowie Herrn M – beide Unternehmen werden als Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000) für die Antragstellerin tätig - die für die Erfüllung der ihnen im Rahmen der Studie zukommenden Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation auf Grund der festgestellten Erfahrung gegeben ist, sodass die Verwendung der Daten grundsätzlich auf diese Personen zu beschränken war. Bei der Durchführung der Interviews, auf die sich die Auflage III.
- bezieht, war allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Untersuchung dieser Größenordnung nicht nur vom Dienstleister persönlich durchgeführt werden kann. Auf Grund des Gewerbescheins von Herrn M kann aber vom Nichtvorliegen von Entziehungsgründen (vgl. insbesondere § 87 GewO 1994) und damit auch grundsätzlich von der Verlässlichkeit des gesamten von der Gewerbeanmeldung umfassten Unternehmens des Dienstleisters ausgegangen werden. Es ist außerdem als durchaus üblich anzusehen, dass im Bereich der Markt- und Meinungsforschung Interviews und deren rein formularmäßige Auswertung auch von Personen ohne wissenschaftliche Ausbildung durchgeführt werden. Um aber sicherzustellen, dass den MitarbeiterInnen (im Sinn von § 15 Abs. 1 DSG 2000) von Herrn M ihre Pflicht zur Verschwiegenheit auch bewusst ist, war im Sinn von § 15 Abs. 3 DSG 2000 in der Auflage der Nachweis einer Belehrung über das Datengeheimnis zu fordern.Bei der Durchführung der Interviews, auf die sich die Auflage römisch drei.
- bezieht, war allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Untersuchung dieser Größenordnung nicht nur vom Dienstleister persönlich durchgeführt werden kann. Auf Grund des Gewerbescheins von Herrn M kann aber vom Nichtvorliegen von Entziehungsgründen vergleiche insbesondere Paragraph 87, GewO 1994) und damit auch grundsätzlich von der Verlässlichkeit des gesamten von der Gewerbeanmeldung umfassten Unternehmens des Dienstleisters ausgegangen werden. Es ist außerdem als durchaus üblich anzusehen, dass im Bereich der Markt- und Meinungsforschung Interviews und deren rein formularmäßige Auswertung auch von Personen ohne wissenschaftliche Ausbildung durchgeführt werden. Um aber sicherzustellen, dass den MitarbeiterInnen (im Sinn von Paragraph 15, Absatz eins, DSG 2000) von Herrn M ihre Pflicht zur Verschwiegenheit auch bewusst ist, war im Sinn von Paragraph 15, Absatz 3, DSG 2000 in der Auflage der Nachweis einer Belehrung über das Datengeheimnis zu fordern. Um die Einhaltung der Auflagen III
- bis
- in technischer Hinsicht abzusichern, ist die Auflage III.
- geeignet und erforderlich. Entsprechend einer Ermessensübung im Sinne des DSG 2000 konkretisiert diese Auflage die Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 Abs. 2 Z 5 und 6 DSG 2000 für den vorliegenden Fall und schreibt den Passwortschutz (anders als § 14 Abs. 2 DSG 2000, der dem Auftraggeber beim Einsatz der Datensicherheitsmaßnahmen einen Spielraum gewährt) verbindlich vor.Um die Einhaltung der Auflagen römisch drei
- bis
- in technischer Hinsicht abzusichern, ist die Auflage römisch drei.
- geeignet und erforderlich. Entsprechend einer Ermessensübung im Sinne des DSG 2000 konkretisiert diese Auflage die Datensicherheitsmaßnahmen des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 DSG 2000 für den vorliegenden Fall und schreibt den Passwortschutz (anders als Paragraph 14, Absatz 2, DSG 2000, der dem Auftraggeber beim Einsatz der Datensicherheitsmaßnahmen einen Spielraum gewährt) verbindlich vor. Die Auflage III.
- soll für die Betroffenen den Datenfluss, der stattgefunden hat, transparent machen und ihnen so die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgangs erleichtern. Dies entspricht auch dem Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach § 26 DSG 2000 und ist somit im Sinn des Gesetzes. Festzuhalten ist, dass es sich um andere als die von § 24 Abs. 1 DSG 2000 geforderten Informationen handelt, der ja nach § 24 Abs. 3 Z 3 leg. cit. im Fall der Datenermittlung nach den §§ 46 und 47 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangt. Anders als nach § 24 Abs. 1 DSG 2000 sind die Informationen auch noch nicht anlässlich der Ermittlung sondern erst gleichzeitig mit der Kontaktaufnahme zu geben. Damit entstehen dafür keine besonderen Kosten, wovon § 24 Abs. 3 Z 3 leg. cit. seinem Wortlaut nach ausgeht.Die Auflage römisch drei.
- soll für die Betroffenen den Datenfluss, der stattgefunden hat, transparent machen und ihnen so die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgangs erleichtern. Dies entspricht auch dem Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Paragraph 26, DSG 2000 und ist somit im Sinn des Gesetzes. Festzuhalten ist, dass es sich um andere als die von Paragraph 24, Absatz eins, DSG 2000 geforderten Informationen handelt, der ja nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. im Fall der Datenermittlung nach den Paragraphen 46 und 47 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangt. Anders als nach Paragraph 24, Absatz eins, DSG 2000 sind die Informationen auch noch nicht anlässlich der Ermittlung sondern erst gleichzeitig mit der Kontaktaufnahme zu geben. Damit entstehen dafür keine besonderen Kosten, wovon Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. seinem Wortlaut nach ausgeht. Außerdem soll den Betroffenen klar sein, dass sie zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen – und damit zur Preisgabe weiterer personenbezogener Daten nicht verpflichtet sind und der Personenbezug nur aufrecht erhalten wird, solange er für die Befragung erforderlich ist. Dies trägt gemeinsam mit der Möglichkeit, jederzeit eine Löschung der Daten verlangen zu können, dazu bei, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren, wie von § 47 Abs. 4 DSG 2000 gefordert.Außerdem soll den Betroffenen klar sein, dass sie zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen – und damit zur Preisgabe weiterer personenbezogener Daten nicht verpflichtet sind und der Personenbezug nur aufrecht erhalten wird, solange er für die Befragung erforderlich ist. Dies trägt gemeinsam mit der Möglichkeit, jederzeit eine Löschung der Daten verlangen zu können, dazu bei, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren, wie von Paragraph 47, Absatz 4, DSG 2000 gefordert. Auf die aus § 46 Abs. 5 und § 47 Abs. 5 DSG 2000 erfließenden Verpflichtungen, den Personenbezug unverzüglich zu beseitigen bzw. die Adressdaten zu löschen, sobald sie für die Studie nicht mehr erforderlich sind, wird abschließend ausdrücklich hingewiesen.Auf die aus Paragraph 46, Absatz 5 und Paragraph 47, Absatz 5, DSG 2000 erfließenden Verpflichtungen, den Personenbezug unverzüglich zu beseitigen bzw. die Adressdaten zu löschen, sobald sie für die Studie nicht mehr erforderlich sind, wird abschließend ausdrücklich hingewiesen.
- Verwaltungsabgabe Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 46 Abs. 3, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. Eine solche ergibt sich auch weder unmittelbar aus den speziell auf die Antragstellerin anzuwendenden Rechtsvorschriften (nämlich dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien vom
- Oktober 1921, BGBl. Nr. 569/1921 idF BGBl. I Nr. 130/2003, oder der auf § 3 dieses Gesetzes beruhenden Satzung, kundgemacht unter www.oeaw.ac.at), noch aus dem letzten Satz des § 78 Abs. 1 AVG, da die Antragstellerin nach § 2 ihrer Satzung eine juristische Person des öffentlichen Rechts und damit kein Organ der Gebietskörperschaft Bund ist, der die Verwaltungsabgabe nach § 78 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 2 DSG 2000 zufließt.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz 3, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. Eine solche ergibt sich auch weder unmittelbar aus den speziell auf die Antragstellerin anzuwendenden Rechtsvorschriften (nämlich dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien vom
- Oktober 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, oder der auf Paragraph 3, dieses Gesetzes beruhenden Satzung, kundgemacht unter www.oeaw.ac.at), noch aus dem letzten Satz des Paragraph 78, Absatz eins, AVG, da die Antragstellerin nach Paragraph 2, ihrer Satzung eine juristische Person des öffentlichen Rechts und damit kein Organ der Gebietskörperschaft Bund ist, der die Verwaltungsabgabe nach Paragraph 78, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, DSG 2000 zufließt.