RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.09.2006 GeschäftszahlK121.114/0012-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- September 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Gregor I*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
- März 2006, gegen das Arbeitsmarktservice, Bundesgeschäftsstelle, (Beschwerdegegner, auch kurz: AMS) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten wird gemäß §§ 26 Abs.1 und 31 Abs.1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr.13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Gregor I*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
- März 2006, gegen das Arbeitsmarktservice, Bundesgeschäftsstelle, (Beschwerdegegner, auch kurz: AMS) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten wird gemäß Paragraphen 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.13 aus 2005,, wie folgt entschieden: - Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner dadurch, dass er als unter der DVR-Nr. 0783307 registrierter Auftraggeber die von ihm über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten nicht beauskunftet hat, das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat. B e g r ü n d u n g: Ohne auf das Beschwerdevorbringen im Detail eingehen zu müssen, kommt der eingebrachten Beschwerde aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Mit Schreiben vom
- März 2006, in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingegangen am
- März 2006, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, am
- Jänner 2006 „das Arbeitsmarktservice“ in 1200 Wien, Treustraße 35-43 (Anmerkung: Hierbei handelt es sich um die Adresse der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) um Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ersucht zu haben. Das Auskunftsbegehren vom
- Jänner 2006 war an das AMS – Arbeitsmarktservice, Bundesgeschäftsstelle, in 1200 Wien, Treustraße 35 – 43 gerichtet und auch die nunmehr bei der Datenschutzkommission eingebrachte Beschwerde richtet sich – wie aus der in der Beschwerde angegebenen Anschrift des Beschwerdegegners zu erkennen ist – gegen diesen Auftraggeber. Die Bundesgeschäftsstelle des AMS Österreich ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber und im Datenverarbeitungsregister unter der DVR-Nr. 0783307 registriert. Die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft enthält jedoch keine der obgenannten Registrierung zuordenbaren Daten, sondern, wie aus der „Auskunft über gespeicherte Daten“ erkennbar ist, Daten einer unter der DVR-Nr. 0****73 registrierten Datenanwendung. Laut Auskunft des Datenverarbeitungsregisters war diese Registernummer der zwischenzeitlich aufgelösten bzw. umorganisierten Geschäftsstelle AMS Wien Druck-Bekleidung-Papier zugewiesen, und um die Weiterführung dieser Registernummer hat die Geschäftsstelle AMS Wien A***-Straße angesucht, die auch Auskunft über die bei ihr gespeicherten Daten gegeben hat, wobei sie in ihrem Auskunftsschreiben auch auf die zuletzt genannte Registernummer verwiesen hat. Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs.3 Z.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 4 Z.4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“:Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“: „§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: [...] 4."Auftraggeber": natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;“ Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;“ § 26 Abs.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.“ Aus diesen Rechtsnormen ergibt sich zweifelsfrei, dass jeder Auftraggeber die von ihm verarbeiteten Daten zu beauskunften hat. Eine Auskunftserteilung über die von einem anderen Auftraggeber verarbeiteten Daten, entspricht, selbst wenn der befragte Auftraggeber diese Auskunftserteilung initiiert haben sollte, nicht der datenschutzrechtlich gebotenen Auskunftspflicht. Im vorliegenden Fall wurde die Auskunft vom AMS A***-Straße erteilt, obwohl das Auskunftsbegehren an die AMS-Bundesgeschäftsstelle gerichtet war. Der Adressat des Auskunftsbegehrens hat daher seine datenschutzrechtliche Auskunftspflicht nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ist das AMS gemäß § 40 Abs.4 DSG 2000 an die Rechtsanschauung der Datenschutzkommission gebunden und hat, auch ohne Anordnung im Bescheidspruch, den der Rechtsansicht der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand unverzüglich herzustellen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ist das AMS gemäß Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 an die Rechtsanschauung der Datenschutzkommission gebunden und hat, auch ohne Anordnung im Bescheidspruch, den der Rechtsansicht der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand unverzüglich herzustellen.