RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.09.2006 GeschäftszahlK121.157/0011-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- September 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Tanja W*** in Wien (Beschwerdeführerin), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie in 1*** Wien, J***gasse * (Beschwerdegegner), vom
- Mai 2006 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde der Tanja W*** in Wien (Beschwerdeführerin), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie in 1*** Wien, J***gasse * (Beschwerdegegner), vom
- Mai 2006 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 iVm § 26 Abs. 1 DSG 2000 verletzt hat, dass er nicht alle zur Person der Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür beauskunftet hat. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verletzt hat, dass er nicht alle zur Person der Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür beauskunftet hat. B e g r ü n d u n g I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Die Beschwerdeführerin wandte sich per Schreiben vom
- Mai 2006 an die Datenschutzkommission und brachte im Wesentlichen vor, ihr Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner vom
- April 2006 wäre durch die Auskunft vom
- Mai 2006 nicht ausreichend erfüllt worden, wobei ua. auch die Herkunft einer geheimen Mobiltelefonnummer der Beschwerdeführerin durch die Auskunft nicht geklärt worden sei. b. Der Beschwerdegegner ergänzte mit Schreiben vom
- Mai 2006 an die Beschwerdeführerin die Auskunft, indem zur Herkunft der gegenständlichen Mobiltelefonnummer angegeben wurde, dass diese aus dem Parlamentsclub stamme. Dieses ergänzende Auskunftsschreiben wurde der Datenschutzkommission durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht. c. In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter am
- Mai 2006 erklärte die Beschwerdeführerin einerseits, es handle sich um eine unvollständige Auskunft, da sie in ihrem Begehren um Auskunft über alle sie betreffenden, beim Beschwerdegegner aufliegenden Daten ersucht hätte, andererseits bezweifle sie die Angabe über die Herkunft ihrer Geheimnummer. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden (Kopien) und sonstigen Dokumente. Der Beschwerdeführerin wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit sie nicht von ihr selbst stammen oder sie selbst darauf Bezug genommen hat, Parteiengehör eingeräumt. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Beschwerdeführerin ist Partei eines vor dem Bezirksgericht A*** geführten Verfahrens mit dem Beschwerdegegner als Vertreter ihres minderjährigen Kindes. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhten auf den der Beschwerde beiliegenden Kopien von Aktenvermerken aus dem da. Verfahren und aus mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächen des zuständigen Sachbearbeiters. Die Beschwerdeführerin stellte am
- April 2006 unter Nachweis ihrer Identität durch Beilage einer Kopie ihres Personalausweises im Wesentlichen folgendes Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner: „...hiermit ersuche ich um Auskunft über alle Daten laut § 26 Datenschutzgesetz 2000, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen, und dies betreffend die Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben.“ „...hiermit ersuche ich um Auskunft über alle Daten laut Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen, und dies betreffend die Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben.“ Der Beschwerdegegner erteilte mit Schreiben vom
- Mai 2006 folgende Auskunft: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.4.2006 kann ich Ihnen mitteilen, dass am 8.11.2004 ein Psychologischer Befund von Herrn Mag. H*** erstellt wurde. Die psychologische Stellungnahme wurde dem Bezirksgericht A*** übermittelt und kann beim Bezirksgericht A*** unter der Aktenzahl *** oder im Amt für Jugend und Familie, Soziale Arbeit mit Familien ***, 1*** Wien, J***gasse * (nach vorheriger Terminvereinbarung) eingesehen werden.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Auskunftsbegehren und Auskunftsschreiben, welche der Beschwerde beilagen. Im Zuge des Verfahrens vor der Datenschutzkommission ergänzte der Beschwerdegegner seine Auskunft mit Schreiben vom
- Mai 2006 folgendermaßen: „Ich komme hiermit Ihrem Wunsch nach Auskunftserteilung über den Erhalt Ihrer Mobilhandynummer nach. Um eine rasche Aktenerledigung zu gewährleisten hat Frau W*** den Hinweis von Herrn P*** erhalten, dass Sie über *** telefonisch erreichbar sind. Die Mobilhandynummer wurde Frau W*** vom Parlamentsclub mitgeteilt.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschwerdegegner vorgelegten Auskunftsschreiben vom
- Mai
- VI. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch sechs. Rechtliche Schlussfolgerungen
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005 (DSG 2000), hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005, (DSG 2000), hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung des § 1 Abs. 3 Z. 1 DSG 2000, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausformulierung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000, hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Abs. 2 ist die Auskunft u.a. nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Gemäß Absatz 2, ist die Auskunft u.a. nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
- Zur Vollständigkeit der Auskunft Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vollständigkeit der Auskunft vom
- Mai 2006 in Zusammenschau mit der ergänzenden Auskunft vom
- Mai 2006 mit der Begründung, sie habe in ihrem Begehren vom
- April 2006 mit Bezug auf § 26 DSG 2000 um die Beauskunftung aller sie betreffenden Daten beim Beschwerdegegner ersucht. Dieses Begehren sei mit den bisher ergangenen Auskunftsschreiben nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vollständigkeit der Auskunft vom
- Mai 2006 in Zusammenschau mit der ergänzenden Auskunft vom
- Mai 2006 mit der Begründung, sie habe in ihrem Begehren vom
- April 2006 mit Bezug auf Paragraph 26, DSG 2000 um die Beauskunftung aller sie betreffenden Daten beim Beschwerdegegner ersucht. Dieses Begehren sei mit den bisher ergangenen Auskunftsschreiben nicht erfüllt worden. Der Einwand trifft zu. Schon aus den Inhalten der Auskunftsschreiben (siehe oben) ist zu erkennen, dass diese Beauskunftungen keinesfalls dem Auskunftsgebot des § 26 Abs. 1 DSG 2000 entsprechen. So sei beispielsweise nur darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit den Daten der Beschwerdeführerin die Herkunft der Daten, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise, der Zweck der Datenverwendung und die Rechtsgrundlagen hiefür überhaupt nicht angesprochen werden. Der Einwand trifft zu. Schon aus den Inhalten der Auskunftsschreiben (siehe oben) ist zu erkennen, dass diese Beauskunftungen keinesfalls dem Auskunftsgebot des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 entsprechen. So sei beispielsweise nur darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit den Daten der Beschwerdeführerin die Herkunft der Daten, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise, der Zweck der Datenverwendung und die Rechtsgrundlagen hiefür überhaupt nicht angesprochen werden. Damit ist aber erwiesen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat.