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{'item': 'K121.221/0006-DSK/2006'}

Obsah (5)§ 1§ 13§ 8§ 48§ 55

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.09.2006 GeschäftszahlK121.221/0006-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 1Abs. 1 i

Vm § 7 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 und § 8 Abs. 3 Z 6 sowie § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden: Über die Beschwerde des Otto T*** in L*** (Beschwerdeführer), gegen das Militärkommando Kärnten in 9020 Klagenfurt, Miesstalerstraße 11 (Beschwerdegegner), vom

  1. Mai 2006 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten dadurch, dass der Beschwerdegegner die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers „Nichtverwendung in der ***“ und dass er keine Journaldienste im Rahmen der *** macht, am
  2. September 2005 dem Waffenamt der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übermittelt hat, wird

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, sowie Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom

  1. Mai 2006 an die Datenschutzkommission und brachte im Wesentlichen vor, er fühle sich durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten „Nichtverwendung in der ***“ und dass er keine Journaldienste im Rahmen der *** mache, an das Waffenamt der Bundespolizeidirektion Klagenfurt am
  2. September 2005 im Recht auf Geheimhaltung verletzt. b. Der Beschwerdegegner bestritt mit Schreiben vom
  3. Juni 2006 den vom Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhalt nicht, sieht durch die gegenständliche Übermittlung das DSG 2000 aber als nicht verletzt. II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:römisch zwei. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel: Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch drei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat in der Dienststelle Militärkommando Kärnten (Beschwerdegegner). Am
  4. November 1987 erfolgte folgende Mitteilung vom Beschwerdegegner an die für das Waffengesetz zuständige Behörde: „Otto T*** ist seit *** beim *** [Anmerkung: genaue Bezeichnung der Einheit des Bundesheeres] als Unteroffizier für militärische Sicherheit eingeteilt. In dieser Funktion hat er Sicherheitskontrollen in allen Ubikationen des *** durchzuführen. Die Kontrolltätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf Nachtstunden. Bei Truppenübungen und bei Verlegungen von Einheiten des *** erweitert sich seine Kontrollkompetenz auch auf die Truppenübungsplätze ***. Die Ausstellung eines Waffenpasses liegt im dienstlichen Interesse des Militärkommandos. Für den Militärkommandanten: Der Chef des Stabes: i.V. [Unterschrift] (***)“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen und der der Beschwerde beigefügten Mitteilung. Der Empfänger der Mitteilung ergibt sich aus der beigelegten Beschwerdeerledigung vom
  5. Januar 2006 (nach Weiterführung der ordentlichen Beschwerde

§ 13Abs.

7 ADV), indem in der Begründung angeführt wird, dass die gegenständliche Mitteilung „im Zusammenhang zu sehen [ist] mit einem Schreiben des MilKdoK vom 12.11.87“ und „so wie seinerzeit das Vorliegen, nun der Wegfall eines dienstlichen Interesses an der Ausstellung eines Waffenpasses für Sie der zuständigen Behörde mitgeteilt“ wurde. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer insbesondere in der ha. vorliegenden Beschwerde nicht bestritten.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen und der der Beschwerde beigefügten Mitteilung. Der Empfänger der Mitteilung ergibt sich aus der beigelegten Beschwerdeerledigung vom 26. Januar 2006 (nach Weiterführung der ordentlichen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, ADV), indem in der Begründung angeführt wird, dass die gegenständliche Mitteilung „im Zusammenhang zu sehen [ist] mit einem Schreiben des MilKdoK vom 12.11.87“ und „so wie seinerzeit das Vorliegen, nun der Wegfall eines dienstlichen Interesses an der Ausstellung eines Waffenpasses für Sie der zuständigen Behörde mitgeteilt“ wurde. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer insbesondere in der ha. vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1988 Besitzer eines unbefristet ausgestellten Waffenpasses. Am

  1. September 2005 erstattete das Militärkommando Kärnten folgende mittels Textverarbeitung hergestellte Mitteilung (so auch bezeichnet) an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Waffenreferat: „Seitens des Militärkommando Kärnten wird mitgeteilt, dass Herr Otto T***, geb. ***, seinen Dienst nicht mehr in der *** des Militärkommandos Kärnten versieht. Auf Grund dessen wird er auch zu keiner Journaldienstableistung bei der *** des Militärkommandos Kärnten eingeteilt. Da T*** nach ho. Kenntnisstand ein Waffenpass auf Grund o. a. Diensteinteilung/-verrichtung ausgestellt wurde, wird seine Verwendungsänderung mit der Bitte um Kenntnisnahme mitgeteilt. Der Militärkommandant: [Paraphe] i.V. [Paraphe] (V***)“ Einer gegen diese Mitteilung am
  2. Oktober 2005 eingebrachten Beschwerde

§ 13ADV wurde mit Erledigung vom 28.

November 2005 zur Gänze nicht entsprochen. In Weiterführung der ordentlichen Beschwerde

§ 13Abs.

7 ADV wurde dieser mit Erledigung vom

  1. Januar 2006 keine Berechtigung zuerkannt. Einer gegen diese Mitteilung am
  2. Oktober 2005 eingebrachten Beschwerde

Paragraph 13, ADV wurde mit Erledigung vom 28. November 2005 zur Gänze nicht entsprochen. In Weiterführung der ordentlichen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, ADV wurde dieser mit Erledigung vom

  1. Januar 2006 keine Berechtigung zuerkannt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen. Das Jahr der Ausstellung des Waffenpasses ist in einem Aktenvermerk der *** des Militärkommandos Kärnten vom
  2. Oktober 2005 fälschlicherweise mit 1998 angegeben, dies stellte der Beschwerdeführer in der Weiterführung der Beschwerde

§ 13Abs.

7 ADV unbestritten richtig.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen. Das Jahr der Ausstellung des Waffenpasses ist in einem Aktenvermerk der *** des Militärkommandos Kärnten vom 27. Oktober 2005 fälschlicherweise mit 1998 angegeben, dies stellte der Beschwerdeführer in der Weiterführung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, ADV unbestritten richtig. VI. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch sechs. Rechtliche Schlussfolgerungen 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 1Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 id

F BGBl I Nr 13/2005 (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005, (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Abs. 2 leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Absatz 2, leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. § 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“ auszugsweise so: Paragraph 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“ auszugsweise so: „§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; ... 7.Ziffer 7 „Datenanwendung“ (früher: „Datenverarbeitung“): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);„Datenanwendung“ (früher: „Datenverarbeitung“): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Ziffer 8,), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung); ... 12.Ziffer 12 „Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers; ...“ Nach § 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 dürfen Daten nur so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 dürfen Daten nur so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind. § 7 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“: Paragraph 7, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“: „§ 7.

(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer

Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer

Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.“

§ 8Abs.

1 Z 4 DSG 2000 sind

§ 1Abs.

1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 sind

Paragraph eins, Absatz eins, bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

§ 8Abs.

3 Z 6 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat.

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat.

§ 48Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBL I Nr 1 12/1997 (Waff

G) ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.

Paragraph 48, Absatz eins, Waffengesetz 1996, BGBL römisch eins Nr 1 12 aus 1997, (WaffG) ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.

§ 55Abs. 1 Waff

G dürfen die Waffenbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

Paragraph 55, Absatz eins, WaffG dürfen die Waffenbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

  1. Zur Passivlegitimation Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde sowohl gegen das Militärkommando Kärnten wie auch gegen den Abteilungsleiter von dessen ***. Das sonstige Beschwerdevorbringen lässt jedoch klar erkennen, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Privatpersonen geht, sondern um die Verantwortlichkeit von Organen, für die der von ihm bezeichnete Organwalter gehandelt hat. Die zu betrachtende Übermittlung durch die Mitteilung der oben genannten personenbezogenen Daten am
  2. September 2005 vom Militärkommando Kärnten an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt erfolgte überdies „seitens des Militärkommando Kärnten“ mit der Paraphe des Militärkommandanten und des i.V. paraphierenden V***. Damit ist offensichtlich, dass Auftraggeber der Übermittlung das Militärkommando Kärnten war und weder der belangte Militärkommandant noch der i.V. paraphierende V***.
  3. Zur Zulässigkeit der Übermittlung Zunächst ist zu bemerken, dass die Tatsache des Ortes der Dienstverrichtung einer Militärsperson sowie die Tatsache, dass eine Militärsperson Journaldienst ableistet unzweifelhaft als Angaben über diese Militärsperson personenbezogene Daten iSd § 4 Z 1 DSG 2000 darstellen. Die gegenständliche Mitteilung wurde außerdem eigens für den Zweck der Übermittlung an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt mittels eines Textverarbeitungsprogramms hergestellt, weshalb eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 vorliegt und auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 Anwendung finden.Zunächst ist zu bemerken, dass die Tatsache des Ortes der Dienstverrichtung einer Militärsperson sowie die Tatsache, dass eine Militärsperson Journaldienst ableistet unzweifelhaft als Angaben über diese Militärsperson personenbezogene Daten iSd Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 darstellen. Die gegenständliche Mitteilung wurde außerdem eigens für den Zweck der Übermittlung an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt mittels eines Textverarbeitungsprogramms hergestellt, weshalb eine Datenanwendung iSd Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 vorliegt und auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 Anwendung finden. Der Beschwerdegegner ist als Dienstbehörde zur Verarbeitung von Daten über die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers zuständig (§ 7 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 DSG 2000). Ebenso ist die Bundespolizeidirektion Klagenfurt als Behörde

§ 48Abs. 1 Waff

G zur Ermittlung waffenrechtlich (möglicherweise) relevanten Sachverhalts zuständig (§ 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000).Der Beschwerdegegner ist als Dienstbehörde zur Verarbeitung von Daten über die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers zuständig (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, DSG 2000). Ebenso ist die Bundespolizeidirektion Klagenfurt als Behörde

Paragraph 48, Absatz eins, WaffG zur Ermittlung waffenrechtlich (möglicherweise) relevanten Sachverhalts zuständig (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000). Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 wurden durch die gegenständliche Übermittlung vom

  1. September 2005 aufgrund von § 8 Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 nicht verletzt, beinhaltet die Mitteilung doch ausschließlich Daten, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Beschwerdegegner und damit die Ausübung einer öffentlichen Funktion betreffen (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  2. Juni 2005, GZ K120.995/0018-DSK/2005, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter http://www.ris.bka.gv.at/). Damit ist die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 erfüllt.Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 wurden durch die gegenständliche Übermittlung vom
  3. September 2005 aufgrund von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 nicht verletzt, beinhaltet die Mitteilung doch ausschließlich Daten, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Beschwerdegegner und damit die Ausübung einer öffentlichen Funktion betreffen (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  4. Juni 2005, GZ K120.995/0018-DSK/2005, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter http://www.ris.bka.gv.at/). Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000 erfüllt. Auf Grund der nach § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 erforderlichen Verhältnismäßigkeit („im erforderlichen Ausmaß“ sowie „nur mit den gelindesten Mitteln“) ist zunächst zu bemerken, dass die Übermittlung, auch wenn alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 iVm § 8 DSG 2000 vorliegen, im Zeitpunkt ihrer Durchführung auf Grund konkreter Umstände als erforderlich angesehen werden muss. Auch von § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 umfasste Daten dürfen daher nicht völlig grundlos übermittelt werden.Auf Grund der nach Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 erforderlichen Verhältnismäßigkeit („im erforderlichen Ausmaß“ sowie „nur mit den gelindesten Mitteln“) ist zunächst zu bemerken, dass die Übermittlung, auch wenn alle Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, DSG 2000 vorliegen, im Zeitpunkt ihrer Durchführung auf Grund konkreter Umstände als erforderlich angesehen werden muss. Auch von Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 umfasste Daten dürfen daher nicht völlig grundlos übermittelt werden. Diese Erforderlichkeit kann zwar durch Rechtsvorschriften begründet werden (was etwa bei Vorliegen ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften nach § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 regelmäßig der Fall sein wird), es kann aber vom Auftraggeber insbesondere bei Übermittlungen an Behörden nicht erwartet werden, dass er die Erforderlichkeit im Sinn einer objektiven endgültigen Relevanz in einem von der empfangenden Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahren prüft. Damit würde nämlich die Aufgabe dieser Behörde vom übermittelnden Auftraggeber übernommen und das Verfahren ad absurdum geführt, weil sein Ergebnis vom Auftraggeber vorweggenommen würde (vgl. die ähnlichen Überlegungen in den Bescheiden vom
  5. November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005, und vom
  6. September 2005, GZ K121.063/0004-DSK/2005, beide ebenfalls im RIS abrufbar). Erforderlichkeit einer Datenübermittlung ist somit dann anzunehmen, wenn ihre Relevanz für den Empfänger im Hinblick auf den Übermittlungszweck denkmöglich ist. Eine solche Denkmöglichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Auftraggeber seinerzeit demselben Empfänger für dasselbe Aufgabengebiet zulässigerweise Daten übermittelt hat und diese nunmehr richtig gestellt bzw. auf den neuesten Stand gebracht werden sollen. Für diese Auslegung spricht auch, dass § 7 Abs. 3 DSG 2000 ausdrücklich auf § 6 leg. cit und damit auch den Grundsatz der Datenrichtigkeit und -aktualität in dessen Abs. 1 Z 4 verweist.Diese Erforderlichkeit kann zwar durch Rechtsvorschriften begründet werden (was etwa bei Vorliegen ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 regelmäßig der Fall sein wird), es kann aber vom Auftraggeber insbesondere bei Übermittlungen an Behörden nicht erwartet werden, dass er die Erforderlichkeit im Sinn einer objektiven endgültigen Relevanz in einem von der empfangenden Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahren prüft. Damit würde nämlich die Aufgabe dieser Behörde vom übermittelnden Auftraggeber übernommen und das Verfahren ad absurdum geführt, weil sein Ergebnis vom Auftraggeber vorweggenommen würde vergleiche die ähnlichen Überlegungen in den Bescheiden vom
  7. November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005, und vom
  8. September 2005, GZ K121.063/0004-DSK/2005, beide ebenfalls im RIS abrufbar). Erforderlichkeit einer Datenübermittlung ist somit dann anzunehmen, wenn ihre Relevanz für den Empfänger im Hinblick auf den Übermittlungszweck denkmöglich ist. Eine solche Denkmöglichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Auftraggeber seinerzeit demselben Empfänger für dasselbe Aufgabengebiet zulässigerweise Daten übermittelt hat und diese nunmehr richtig gestellt bzw. auf den neuesten Stand gebracht werden sollen. Für diese Auslegung spricht auch, dass Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 ausdrücklich auf Paragraph 6, leg. cit und damit auch den Grundsatz der Datenrichtigkeit und -aktualität in dessen Absatz eins, Ziffer 4, verweist. Genau dieser Fall liegt hier vor: Der Beschwerdegegner hatte der Bundespolizeidirektion Klagenfurt bereits am
  9. November 1987 für Zwecke der Ausstellung eines Waffenpasses Daten über die konkrete Verwendung des Beschwerdeführers mitgeteilt. Daher ist es verhältnismäßig, wenn der Beschwerdegegner diese Daten nunmehr aktualisiert hat. Mehr war nicht Inhalt der Mitteilung vom
  10. September
  11. Auf die objektive Relevanz dieses Datums in einem waffenrechtlichen (Entziehungs-)Verfahren kommt es nicht an. Dass die Bundespolizeidirektion Klagenfurt die Mitteilung zum Anlass nahm, den Beschwerdeführer zu laden, ist dieser und nicht dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Damit erweist sich die beschwerdegegenständliche Datenweitergabe nach § 7 DSG 2000 als zulässig, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Damit erweist sich die beschwerdegegenständliche Datenweitergabe nach Paragraph 7, DSG 2000 als zulässig, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.