← Österreich

{'item': 'K121.226/0005-DSK/2006'}

Obsah (7)Art.131§ 35§ 1§ 31§ 26§ 34§ 9

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.09.2006 GeschäftszahlK121.226/0005-DSK/2006 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde zurückgewiesen (VwGH-Zl. 2007/05/0131)

Art.131Abs.1 Z.1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Vw

GH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom 11.Juni 2007, Zl. 2007/05/0131-2,

§ 35Abs.3 Vw

GG das Vorverfahren eingeleitet und der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten sowie die Einbringung einer Gegenschrift aufgetragen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007

Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Vw

GH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom 11.Juni 2007, Zl. 2007/05/0131-2,

Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten sowie die Einbringung einer Gegenschrift aufgetragen. Mit Beschluss vom

  1. September 2007, Zl. 2007/05/0131-8, hat der VwGH die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (siehe Auszug aus den Entscheidungsgründen des VwGH unten). Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
  2. September 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des C in K (Beschwerdeführer) vom
  3. Juni 2006 gegen das Landesgericht für Strafsachen in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird

den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des C in K (Beschwerdeführer) vom 11. Juni 2006 gegen das Landesgericht für Strafsachen in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird

den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptet eine Rechtsverletzung dadurch, dass im Verfahren 2** Ur xxx/06g des Landesgerichts für Strafsachen Wien „abgehörte Tonbandprotokolle“ als einziges Beweismittel gegen ihn verwendet würden. Diese seien zuvor von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Justiz rechtswidrig erlangt worden. Dadurch habe der Richter (Unterstreichung durch den Beschwerdeführer) das DSG ad absurdum geführt.

§ 1Abs.

5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

§ 31Abs.

2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Die Beschwerde - diese ist als „Beschwerde (§ 149 StGB)“ bezeichnet - richtet sich gegen die Verwendung von Tonbändern bzw. Tonbandprotokollen durch einen Richter, somit gegen einen Akt der Gerichtsbarkeit. Ihre Behandlung fällt somit nach den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, weshalb sie zurückzuweisen war.Die Beschwerde - diese ist als „Beschwerde (Paragraph 149, StGB)“ bezeichnet - richtet sich gegen die Verwendung von Tonbändern bzw. Tonbandprotokollen durch einen Richter, somit gegen einen Akt der Gerichtsbarkeit. Ihre Behandlung fällt somit nach den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, weshalb sie zurückzuweisen war. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Mit Beschluss vom

  1. September 2007, Zl. 2007/05/0131-8, hat der VwGH die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen Aus den Entscheidungsgründen des VwGH: „Mit Eingabe vom
  2. Juni 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am
  3. Juni 2006, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Landesgericht für Strafsachen in Wien wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. In seiner Beschwerde nannte er als Zustelladresse seinen nunmehrigen Beschwerdeführervertreter. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers am
  4. September 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
  5. Oktober 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am
  6. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer die “Übersendung der Entscheidung“; als Zustelladresse gab der Beschwerdeführer nunmehr die Justizanstalt N*** an. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  7. November 2006 den angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, dass er in seiner Beschwerde vom
  8. Juni 2006 den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter als Zustellungsbevollmächtigten in dieser Sache namhaft gemacht habe und diesem daher auch der Bescheid zugestellt und von diesem übernommen worden sei. Die Übermittlung des Bescheides habe auf die Wirksamkeit der Zustellung mit
  9. Oktober 2006 keine Auswirkungen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde am
  10. Februar 2007 überreicht. In seinem auf Grund der hg. Verfügung vom
  11. Februar 2007 ergänzten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Form E30) vom
  12. März 2007 gab der Beschwerdeführer als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides den “20.2.07“ an. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom
  13. März 2007, der Verfahrenshelferin zugestellt am
  14. April 2007, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom nunmehrigen Beschwerdeführervertreter als Substitut für die bestellte Verfahrenshelferin am
  15. Mai 2007 zur Post gegeben. Mit hg. Verfügung vom
  16. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert bekannt zu geben, ob ihm der angefochtene Bescheid als Zustellbevollmächtigter des Beschwerdeführers am
  17. Oktober 2006 zugestellt worden ist. Hiezu teilte der Beschwerdeführervertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom
  18. August 2007 mit, dass ihm der angefochtene Bescheid tatsächlich am
  19. Oktober 2007 zugestellt worden ist, fristgerecht ein Verfahrenshilfeantrag vom Beschwerdeführer vor dem
  20. November 2006 an den Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei, der in der Folge offenbar vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei. Tatsächlich hat der Verfassungsgerichtshof den an ihn vom Beschwerdeführer gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom
  21. Dezember 2006, B 1881/06-5, abgewiesen und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vorn
  22. Jänner
  23. B 1881/06-6, mitgeteilt, dass es ihm frei stehe durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde (gemeint: an den Verfassungsgerichtshof) einzubringen. Eine “Abtretung“ des Verfahrens “vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof“ ist nicht erfolgt.

§ 26Abs. 1 Vw

GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

Art. 131B-VG sechs Wochen.

Sie beginnt

Z. 1 dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt

Abs. 3 dieses Paragraphen für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

Artikel 131, B-VG sechs Wochen.

Sie beginnt

Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt

Absatz 3, dieses Paragraphen für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

§ 34Abs. 1 Vw

GG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 9Abs.

1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen ( Abs. 3 Zustellgesetz).

Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen ( Absatz 3, Zustellgesetz). Im Beschwerdefall steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer dem nunmehrigen Beschwerdeführervertreter für die Zustellung des angefochtenen Bescheides Zustellvollmacht im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz erteilt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 96/01/0 119). Ist aber ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit - wie im Beschwerdefall - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

§ 9Abs.

1 Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, den angefochtenen Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen. Der Beschwerdeführer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2001, Zl. 2000/20/0336). Im Beschwerdefall steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer dem nunmehrigen Beschwerdeführervertreter für die Zustellung des angefochtenen Bescheides Zustellvollmacht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz erteilt hat vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. September 1997, Zl. 96/01/0 119). Ist aber ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit - wie im Beschwerdefall - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, den angefochtenen Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen. Der Beschwerdeführer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2001, Zl. 2000/20/0336). Die

§ 26Abs. 1 Vw

GG sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hat somit mit Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführervertreter am

  1. Oktober 2006 zu laufen begonnen und endete daher am
  2. November
  3. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers ist nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, nämlich am
  4. Februar 2007, beim Verwaltungsgerichtshof überreicht worden, sie ist daher verspätet. Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. den hg. Beschluss vom
  5. September 2004, Z
  6. 2002/14/0021). Die

Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hat somit mit Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführervertreter am

  1. Oktober 2006 zu laufen begonnen und endete daher am
  2. November
  3. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers ist nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, nämlich am
  4. Februar 2007, beim Verwaltungsgerichtshof überreicht worden, sie ist daher verspätet. Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird vergleiche den hg. Beschluss vom
  5. September 2004, Z
  6. 2002/14/0021). Die Beschwerde war daher

§ 34Abs. 1 Vw

GG zurückzuweisen.“ Die Beschwerde war daher

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.“ [Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.