GH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom 11.Juni 2007, Zl. 2007/05/0131-2,
GG das Vorverfahren eingeleitet und der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten sowie die Einbringung einer Gegenschrift aufgetragen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007
GH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom 11.Juni 2007, Zl. 2007/05/0131-2,
Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten sowie die Einbringung einer Gegenschrift aufgetragen. Mit Beschluss vom
den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des C in K (Beschwerdeführer) vom 11. Juni 2006 gegen das Landesgericht für Strafsachen in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird
den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptet eine Rechtsverletzung dadurch, dass im Verfahren 2** Ur xxx/06g des Landesgerichts für Strafsachen Wien „abgehörte Tonbandprotokolle“ als einziges Beweismittel gegen ihn verwendet würden. Diese seien zuvor von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Justiz rechtswidrig erlangt worden. Dadurch habe der Richter (Unterstreichung durch den Beschwerdeführer) das DSG ad absurdum geführt.
5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Die Beschwerde - diese ist als „Beschwerde (§ 149 StGB)“ bezeichnet - richtet sich gegen die Verwendung von Tonbändern bzw. Tonbandprotokollen durch einen Richter, somit gegen einen Akt der Gerichtsbarkeit. Ihre Behandlung fällt somit nach den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, weshalb sie zurückzuweisen war.Die Beschwerde - diese ist als „Beschwerde (Paragraph 149, StGB)“ bezeichnet - richtet sich gegen die Verwendung von Tonbändern bzw. Tonbandprotokollen durch einen Richter, somit gegen einen Akt der Gerichtsbarkeit. Ihre Behandlung fällt somit nach den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, weshalb sie zurückzuweisen war. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Mit Beschluss vom
GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
Sie beginnt
Z. 1 dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt
Abs. 3 dieses Paragraphen für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
Sie beginnt
Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt
Absatz 3, dieses Paragraphen für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
GG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen ( Abs. 3 Zustellgesetz).
Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen ( Absatz 3, Zustellgesetz). Im Beschwerdefall steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer dem nunmehrigen Beschwerdeführervertreter für die Zustellung des angefochtenen Bescheides Zustellvollmacht im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz erteilt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 96/01/0 119). Ist aber ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit - wie im Beschwerdefall - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
1 Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
GG sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hat somit mit Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführervertreter am
Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hat somit mit Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführervertreter am
GG zurückzuweisen.“ Die Beschwerde war daher
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.“ [Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.