RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.09.2006 GeschäftszahlK178.232/0006-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- September 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über den Antrag der F**** GmbH in **** K***, *** Straße **/**, vom
- Juni 2006, ergänzt durch den Schriftsatz vom
- Juni 2006, auf Erweiterung der mit Bescheid der Datenschutzkommission GZ: K178.209/0006-DSK/2006 vom
- März 2006 erteilten Genehmigung zur Übermittlung von Daten für Zwecke der Koordinierung der Mitarbeiterauslastung bei weltweiten Projekteinsätzen wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 entschieden:Über den Antrag der F**** GmbH in **** K***, *** Straße **/**, vom
- Juni 2006, ergänzt durch den Schriftsatz vom
- Juni 2006, auf Erweiterung der mit Bescheid der Datenschutzkommission GZ: K178.209/0006-DSK/2006 vom
- März 2006 erteilten Genehmigung zur Übermittlung von Daten für Zwecke der Koordinierung der Mitarbeiterauslastung bei weltweiten Projekteinsätzen wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, entschieden:
- Dem Antrag wird Folge gegeben und die erteilte Genehmigung zur Übermittlung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern der Antragstellerin aus dem Bereich „Projektmanagement“ für Zwecke der Koordinierung der Mitarbeiterauslastung bei weltweiten Projekteinsätzen an F**** Konzerngesellschaften mit Sitz in den vom Antrag umfassten Ländern (d.s. Australien, Bahrain, Brasilien, Chile, China, Ägypten, Indien, Israel, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Puerto Rico, Russland, Singapur, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Thailand, Türkei und die USA) um die Datenarten -Strichaufzählung SAP-ID (=Mitarbeiter-Personalnummer) -Strichaufzählung Gesamtzeitaufwand für das jeweilige Projekt (Angabe in Stunden/Minuten) -Strichaufzählung Beschreibung der konkreten Projektaufgaben -Strichaufzählung Auslastung im Projekt (in Prozent) erweitert, so dass insgesamt folgende Datenarten übermittelt werden dürfen: -Strichaufzählung Benutzerkennung (Sog. NET-ID) -Strichaufzählung Vorname -Strichaufzählung Nachname -Strichaufzählung Akademischer Titel -Strichaufzählung Organisatorische Zuordnung -Strichaufzählung Mitarbeiterpool (Der Begriff „Pool“ wird benützt, um die Organisation von Daten im System zu zeigen; „Mitarbeiterpool“ beschreibt die einer Organisation/Abteilung zugehörigen Mitarbeiter) -Strichaufzählung Jobcode („Job Code“ Beschreibungen sind kurze Tätigkeits- /Stellenbeschreibungen, die für die einzelnen Jobcodes im Personalverwaltungssystem hinterlegt sind) -Strichaufzählung Dienstliche Telefonnummer (Festnetz und Mobilnummer) -Strichaufzählung E-Mail Adresse -Strichaufzählung Fax -Strichaufzählung Firmenadresse (Straße, Stadt, Provinz, Postleitzahl, Land) -Strichaufzählung Einstellungsdatum -Strichaufzählung Arbeitszeitmodell/Wochenarbeitszeit -Strichaufzählung Berufliche Präferenzen (z.B. Projekteinsatz in Österreich, Europa, USA) -Strichaufzählung Qualifikationsname gemäß Skill Katalog -Strichaufzählung Qualifikationsausprägung (z.B. trained, competent, etc.) -Strichaufzählung Qualifikationstyp (vorhanden, erwünscht, gewünscht) -Strichaufzählung Projektart (Projektinhalt) -Strichaufzählung Startdatum des Projekteinsatzes -Strichaufzählung Enddatum des Projekteinsatzes -Strichaufzählung Nicht projektbezogener Einsatz (Urlaub, sonstige Abwesenheit, Training, Reise) -Strichaufzählung Startdatum nicht projektbezogene Zeit -Strichaufzählung Enddatum nicht projektbezogene Zeit -Strichaufzählung Professionelle Fähigkeiten („Capabilities“) -Strichaufzählung Consulting Skills (Beratungsfähigkeiten) -Strichaufzählung Funktionale Rolle (z.B. Mitarbeiter, Resource Manger) -Strichaufzählung Industrieexpertise (verweist auf besondere Kenntnisse in der Industrie, z.B. Gesundheitswesen/Finanzwesen/Einzelhandel etc.) -Strichaufzählung Sprachenkenntnisse -Strichaufzählung Angebots-Portfolioexpertise (iS eines Verweises auf besondere Kenntnisse innerhalb des von F**** angebotenen Portfolios, z.B. Infrastrukturkenntnisse oder Kenntnisse über Applikationen wie Datenbanken, Methoden [z.B. Projektmanagement], Tools und Technologien [z.B. Oracle Database, Customer Relationship Management Datenbank]) -Strichaufzählung SAP-ID (=Mitarbeiter-Personalnummer) -Strichaufzählung Gesamtzeitaufwand für das jeweilige Projekt (Angabe in Stunden/Minuten) -Strichaufzählung Beschreibung der konkreten Projektaufgaben -Strichaufzählung Auslastung im Projekt (in Prozent)
- Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 65/2002 iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idF BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
- Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Datenübermittlung an F**** Konzerngesellschaften in den im Spruchpunkt 1 bezeichneten Länder zum Zweck der Karriereplanung und des Projekteinsatzes von Mitarbeitern innerhalb des F**** Konzerns. Die Antragstellerin erhielt bereits mit GZ: K178.209/0006-DSK/2006 vom
- März 2006 einen Bescheid zu diesem Zweck. Mit dem Antrag vom
- Juni 2006 wollte die Antragstellerin vier weitere Datenarten hinzufügen: -Strichaufzählung SAP-ID (=Mitarbeiter-Personalnummer) -Strichaufzählung Gesamtzeitaufwand für das jeweilige Projekt (Angabe in Stunden/Minuten) -Strichaufzählung Beschreibung der konkreten Projektaufgaben -Strichaufzählung Auslastung im Projekt (in Prozent) Der folgende Sachverhalt steht fest: Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der F**** Corporation mit Sitz in Texas, USA, die eine sog. „Skillsdatenbank“ zur Benützung durch ihre Tochtergesellschaften betreibt. Mitarbeiter des Bereichs „Projektmanagement“ geben ihre Daten durch eine webbasierte Applikation selbst ein. Dadurch können sowohl Projektchancen und konkrete Projekte als auch die Qualifikationen der weltweit tätigen Mitarbeiter des F**** Konzerns erfasst und schließlich Projekte und Mitarbeiter gegenübergestellt werden, sodass Mitarbeiter mit den entsprechenden freien Kapazitäten und Qualifikationen bestimmten Projekten zugeteilt werden können. Eine Zuteilung erfolgt entweder durch eine Bewerbung des Mitarbeiters für ein bestimmtes Projekt oder durch eine Anfrage des zuständigen Projektmanagers an den Mitarbeiter. Eingegebene Daten können durch die Mitarbeiter jederzeit selbst wieder gelöscht und geändert werden. Dem Betriebsrat der Antragstellerin wurden Unterlagen zur Struktur, Funktionsweise und Datenübermittlung vorgelegt. Dieser hat nach deren Prüfung mittels Betriebsvereinbarung am
- Juli 2005 der Systemeinführung gem. § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG zugestimmt.Dem Betriebsrat der Antragstellerin wurden Unterlagen zur Struktur, Funktionsweise und Datenübermittlung vorgelegt. Dieser hat nach deren Prüfung mittels Betriebsvereinbarung am
- Juli 2005 der Systemeinführung gem. Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG zugestimmt. Zwischen der F**** Corporation als Mutterkonzern und den Konzerntöchtern wurden weiters der “F**** Unternehmensvertrag über den Schutz des Persönlichkeitsrechtes und den Datenschutz” abgeschlossen. Dieser basiert auf den „Globalen Verfahrensgrundsätzen von F**** über den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den Datenschutz“, welche den Konzerngesellschaften als Anleitung und verbindliche Vorgabe bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten dienen. Beide Vereinbarungen binden alle Konzerngesellschaften an die Einhaltung der darin definierten Datenschutzgrundsätze. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Vorbringen der Antragstellerin im Verfahren zur Erteilung des Bescheides GZ: K178.209/0006-DSK/2006 vom
- März 2006, sowie einem Schriftsatz vom
- Juni
- In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: a) Die Übermittlung von Daten eines österreichischen Auftraggebers in ein Drittland ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig.a) Die Übermittlung von Daten eines österreichischen Auftraggebers in ein Drittland ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Genehmigung zur Übermittlung betrifft Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus einer Datenanwendung, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und deren Registrierung kein Hindernis entgegensteht.Der Antrag auf Genehmigung zur Übermittlung betrifft Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus einer Datenanwendung, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und deren Registrierung kein Hindernis entgegensteht. Die Datenschutzkommission hat ihre Entscheidung im Bescheid GZ: K178.209/0006-DSK/2006 vom
- März 2006 ausführlich begründet. Im vorliegenden Fall ist nur festzuhalten, dass durch die zusätzlichen vier Datenarten die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung nicht verändert werden. Die Datenschutzkommission hält auf Grund des Vorbringens im Fall K178.209 die rechtlichen Voraussetzungen für erbracht. Da die Voraussetzungen des § 13 DSG 2000 somit erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 13, DSG 2000 somit erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. b) Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.b) Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.