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K121.163/0006-DSK/2006

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.10.2006 GeschäftszahlK121.163/0006-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Anton U*** in Z*** (Beschwerdeführer) vom
  2. April 2006 gegen die Inkasso S*** GmbH in P*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Anton U*** in Z*** (Beschwerdeführer) vom
  3. April 2006 gegen die Inkasso S*** GmbH in P*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen, nach Zustellung dieses Bescheids, bei sonstiger Exekution in allgemein verständlicher Form Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlagen hiefür sowie Namen und Adressen von allfälligen Dienstleistern zu geben, oder ihm gegenüber schriftlich zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werden kann. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf sein Auskunftsbegehren vom
  4. Februar 2006 nicht reagiert habe. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe sie bereits mit Schreiben vom
  5. Jänner 2005 aufgefordert, eine kostenlose Aufstellung aller gespeicherten Inkassodaten sowie Bonitätsdaten auf postalischem Weg zu übersenden. Mit Schreiben vom
  6. Jänner 2005 habe ihr Vertreter den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identität nachzuweisen sowie das Nachporto und den pauschalierten Kostenersatz zur Einzahlung zu bringen. Mit Fax vom
  7. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer sein Ansuchen zurückgezogen. Mit Schreiben vom
  8. Februar 2006, welches ebenfalls nicht frankiert gewesen sei, habe der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Kopie seines Führerscheins das Ansuchen wiederholt, er habe jedoch bis heute weder die Nachporti noch den Kostenersatz bezahlt, weshalb eine Auskunft bis dato unterblieben sei. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin keinerlei auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Daten gespeichert. Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör gewährt, er hat sich jedoch nicht geäußert. Da das - durch Urkunden bescheinigte - Vorbringen beider Parteien nicht im Widerspruch steht und auch der Datenschutzkommission keine Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit vorliegen, kann dieses als erwiesen angenommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht bestritten, für Zwecke ihres Inkassounternehmens eine oder mehrere Datenanwendungen zu betreiben. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs.
  9. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Gemäß Abs. 6 leg cit. ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.Gemäß Absatz 6, leg cit. ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. Vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird ausschließlich das Recht auf Erhalt einer Auskunft auf das entsprechende Begehren vom
  10. Februar
  11. Das am
  12. Februar 2005 zurückgezogene Auskunftsbegehren vom
  13. Jänner 2005 ist nicht beschwerdegegenständlich. Auf das Auskunftsbegehren vom
  14. Februar 2006 hat aber die Beschwerdegegnerin unbestritten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht reagiert. Davon entbindet sie jedoch weder die Korrespondenz zum früheren Auskunftsbegehren noch der Umstand, dass das Schreiben vom
  15. Februar 2006 nicht frankiert war. Die Beschwerdegegnerin hätte darauf jedenfalls erneut antworten müssen. Abgesehen davon ist ihre Rechtsansicht, die Auskunft beziehe sich auf nicht aktuelle Daten, in Anbetracht des Umstandes, dass sie keine Daten des Beschwerdeführers gespeichert hat, unhaltbar. Dies kann keinesfalls als Auskunft über nicht aktuelle Daten (§ 26 Abs. 6 DSG 2000) angesehen werden.Die Beschwerdegegnerin hätte darauf jedenfalls erneut antworten müssen. Abgesehen davon ist ihre Rechtsansicht, die Auskunft beziehe sich auf nicht aktuelle Daten, in Anbetracht des Umstandes, dass sie keine Daten des Beschwerdeführers gespeichert hat, unhaltbar. Dies kann keinesfalls als Auskunft über nicht aktuelle Daten (Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000) angesehen werden. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch nicht aus, derartiges in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vorzubringen, vielmehr hat die Erteilung der Auskunft direkt gegenüber dem Betroffenen zu erfolgen (vgl. etwa den Bescheid der vom
  16. Juni 2005, GZ K120.839/0005-DSK/2005, mwH, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk).Es reicht nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch nicht aus, derartiges in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vorzubringen, vielmehr hat die Erteilung der Auskunft direkt gegenüber dem Betroffenen zu erfolgen vergleiche etwa den Bescheid der vom
  17. Juni 2005, GZ K120.839/0005-DSK/2005, mwH, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitteilung über die erfolgte Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 (im Erkenntnis vom
  18. März 2006, Zl. 2004/06/0125, wurde es als ausreichend angesehen, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzkommission von der Löschung erfährt, und diesfalls ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses angenommen) kann auf das Auskunftsrecht nicht übertragen werden, weil im vorzitierten Fall das Rechtsschutzziel der Löschung, welches bereits unbestritten erreicht war, nicht notwendig mit der Mitteilung darüber, die nur ein Hilfsmittel auf dem Weg zu diesem Ziel ist, zusammenfällt. Das Rechtsschutzziel einer Auskunft ist demgegenüber nur erreicht, wenn die Auskunft dem Auskunftswerber auch vom Auftraggeber mitgeteilt wird. Auch die tatsächliche Löschung kann nur der Auftraggeber und nicht die Datenschutzkommission durchführen.Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitteilung über die erfolgte Löschung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 (im Erkenntnis vom
  19. März 2006, Zl. 2004/06/0125, wurde es als ausreichend angesehen, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzkommission von der Löschung erfährt, und diesfalls ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses angenommen) kann auf das Auskunftsrecht nicht übertragen werden, weil im vorzitierten Fall das Rechtsschutzziel der Löschung, welches bereits unbestritten erreicht war, nicht notwendig mit der Mitteilung darüber, die nur ein Hilfsmittel auf dem Weg zu diesem Ziel ist, zusammenfällt. Das Rechtsschutzziel einer Auskunft ist demgegenüber nur erreicht, wenn die Auskunft dem Auskunftswerber auch vom Auftraggeber mitgeteilt wird. Auch die tatsächliche Löschung kann nur der Auftraggeber und nicht die Datenschutzkommission durchführen. Die Forderung nach Ersatz des nicht bezahlten Portos ist ein privatrechtlicher Anspruch auf eine Geldleistung, der nach § 1 JN vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Selbst wenn man im Sinn von § 1 ABGB auch den Auskunftsanspruch nach § 26 DSG 2000 unter Privaten als – ausnahmsweise kraft besonderer (verfassungs-)gesetzlicher Anordnung vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes – Privatrecht ansieht, sind weder Aufrechnung (§ 1438 ABGB; mangels Gleichartigkeit der Forderung) noch Zurückbehaltung (§ 1052 ABGB; weil Auskunftsbegehren und Auskunft nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen) möglich. Im Übrigen bedürfen sowohl Aufrechnung als auch Zurückbehaltung einer entsprechenden Erklärung.Die Forderung nach Ersatz des nicht bezahlten Portos ist ein privatrechtlicher Anspruch auf eine Geldleistung, der nach Paragraph eins, JN vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Selbst wenn man im Sinn von Paragraph eins, ABGB auch den Auskunftsanspruch nach Paragraph 26, DSG 2000 unter Privaten als – ausnahmsweise kraft besonderer (verfassungs-)gesetzlicher Anordnung vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes – Privatrecht ansieht, sind weder Aufrechnung (Paragraph 1438, ABGB; mangels Gleichartigkeit der Forderung) noch Zurückbehaltung (Paragraph 1052, ABGB; weil Auskunftsbegehren und Auskunft nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen) möglich. Im Übrigen bedürfen sowohl Aufrechnung als auch Zurückbehaltung einer entsprechenden Erklärung. Der Beschwerde war somit spruchgemäß Folge zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.