RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.10.2006 GeschäftszahlK121.166/0006-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. PREISS, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des E*** in O*** (Beschwerdeführer) vom
- April 2006 gegen A*** in P*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des E*** in O*** (Beschwerdeführer) vom
- April 2006 gegen A*** in P*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution in allgemein verständlicher Form Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlagen hiefür sowie Namen und Adressen von allfälligen Dienstleistern zu geben, oder ihm gegenüber schriftlich zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werden kann. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, welche ein Inkassobüro betreibe, auf sein Auskunftsbegehren vom
- Februar 2006 nicht reagiert habe. Die Beschwerdegegnerin teilte der Datenschutzkommission dazu am
- Juli 2006 mit, der Beschwerdeführer sei bei ihr unbekannt, über ihn seien keine Daten vorhanden. Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör gewährt, er hat sich jedoch nicht geäußert. Da das Vorbringen beider Parteien nicht im Widerspruch steht und auch der Datenschutzkommission keine Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit vorliegen, kann dieses als erwiesen angenommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat weder bestritten, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erhalten zu haben, noch für Zwecke ihres Inkassounternehmens eine oder mehrere Datenanwendungen zu betreiben. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs.
- DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Die Beschwerdegegnerin hat zum Auskunftsbegehren vom
- Februar 2006 nur gegenüber der Datenschutzkommission Stellung genommen. Dem Beschwerdeführer gegenüber hat sie darauf nicht reagiert. Die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder auch des Umstandes, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind, in der Stellungnahme an die Datenschutzkommission kann aber nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission die Erteilung der Auskunft unmittelbar an den Beschwerdeführer nicht ersetzen, auch wenn dieser im Rahmen des Parteiengehörs davon Kenntnis erlangte (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Juni 2005, GZ K120.839/0005-DSK/2005, mwH, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk).Die Beschwerdegegnerin hat zum Auskunftsbegehren vom
- Februar 2006 nur gegenüber der Datenschutzkommission Stellung genommen. Dem Beschwerdeführer gegenüber hat sie darauf nicht reagiert. Die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder auch des Umstandes, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind, in der Stellungnahme an die Datenschutzkommission kann aber nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission die Erteilung der Auskunft unmittelbar an den Beschwerdeführer nicht ersetzen, auch wenn dieser im Rahmen des Parteiengehörs davon Kenntnis erlangte vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Juni 2005, GZ K120.839/0005-DSK/2005, mwH, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitteilung über die erfolgte Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 (im Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/06/0125, wurde es als ausreichend angesehen, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzkommission von der Löschung erfährt, und diesfalls ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses angenommen) kann auf das Auskunftsrecht nicht übertragen werden, weil im vorzitierten Fall das Rechtsschutzziel der Löschung, welches bereits unbestritten erreicht war, nicht notwendig mit der Mitteilung darüber, die nur ein Hilfsmittel auf dem Weg zu diesem Ziel ist, zusammenfällt. Das Rechtsschutzziel einer Auskunft ist demgegenüber nur erreicht, wenn die Auskunft dem Auskunftswerber auch vom Auftraggeber mitgeteilt wird. Auch die tatsächliche Löschung kann nur der Auftraggeber und nicht die Datenschutzkommission durchführen.Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitteilung über die erfolgte Löschung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 (im Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/06/0125, wurde es als ausreichend angesehen, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzkommission von der Löschung erfährt, und diesfalls ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses angenommen) kann auf das Auskunftsrecht nicht übertragen werden, weil im vorzitierten Fall das Rechtsschutzziel der Löschung, welches bereits unbestritten erreicht war, nicht notwendig mit der Mitteilung darüber, die nur ein Hilfsmittel auf dem Weg zu diesem Ziel ist, zusammenfällt. Das Rechtsschutzziel einer Auskunft ist demgegenüber nur erreicht, wenn die Auskunft dem Auskunftswerber auch vom Auftraggeber mitgeteilt wird. Auch die tatsächliche Löschung kann nur der Auftraggeber und nicht die Datenschutzkommission durchführen. Der Beschwerde war somit spruchgemäß Folge zu geben. [Anmerkung Bearbeiter: Folgende Bescheide über Beschwerden desselben Beschwerdeführers gegen andere datenschutzrechtliche Auftraggeber mit sinngemäß gleichem Inhalt sind ergangen: GZlen: K121.178/0005-DSK/2006 K121.202/0006-DSK/2006]