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K121.186/0007-DSK/2006

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.10.2006 GeschäftszahlK121.186/0007-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. HEISSENBERGER und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Florian T*** (Beschwerdeführer) aus U*** gegen Hildegard D*** (Beschwerdegegnerin) als Inhaberin des handelsgerichtlich nicht protokollierten gewerblichen Inkassounternehmens mit der Bezeichnung „[Unternehmensbezeichnung gelöscht]“ in **** Z****, N****gasse 6, vom
  2. April 2006 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom
  3. Februar 2006 wird gemäß §§ 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr.13/2005 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Florian T*** (Beschwerdeführer) aus U*** gegen Hildegard D*** (Beschwerdegegnerin) als Inhaberin des handelsgerichtlich nicht protokollierten gewerblichen Inkassounternehmens mit der Bezeichnung „[Unternehmensbezeichnung gelöscht]“ in **** Z****, N****gasse 6, vom
  4. April 2006 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom
  5. Februar 2006 wird gemäß Paragraphen 26, Absatz eins und 4 und 31 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.13 aus 2005, wie folgt entschieden: - Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution in allgemein verständlicher Form Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlagen hiefür sowie Namen und Adressen von allfälligen Dienstleistern zu geben, oder ihm gegenüber schriftlich zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werden kann. A) Vorbringen der Parteien Mit Eingabe vom
  6. April 2006, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  7. April 2006, behauptete der Beschwerdeführer, am
  8. Februar 2006, von der Beschwerdegegnerin brieflich eine „Eigenauskunft“ gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 verlangt aber nicht erhalten zu haben. Er stellte den Antrag, die Sache wegen des Verdachts der Verletzung von § 26 DSG 2000 zu untersuchen und der Beschwerdegegnerin die Auskunftserteilung per Bescheid aufzutragen.Mit Eingabe vom
  9. April 2006, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  10. April 2006, behauptete der Beschwerdeführer, am
  11. Februar 2006, von der Beschwerdegegnerin brieflich eine „Eigenauskunft“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verlangt aber nicht erhalten zu haben. Er stellte den Antrag, die Sache wegen des Verdachts der Verletzung von Paragraph 26, DSG 2000 zu untersuchen und der Beschwerdegegnerin die Auskunftserteilung per Bescheid aufzutragen. Die Beschwerdegegnerin brachte nach Aufforderung der Datenschutzkommission, sich zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu äußern, mit Stellungnahme vom
  12. Juni 2006 vor, es sei nicht klar, welche Auskunft dem Beschwerdeführer gegeben werden sollte, da man nie eine Forderung gegen ihn zur Betreibung gehabt hätte. Es stelle sich die Frage, warum sich die Datenschutzkommission solcher Fälle annehme, wer die Kosten des Inkassobüros übernehmen sollte, und dergleichen mehr. Eine wie immer geartete Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, wird weder behauptet noch bescheinigt. Sinngemäß bestritt die Beschwerdegegnerin ein Recht des Beschwerdeführers auf (kostenlose) „Selbstauskunft“. Nachdem die Datenschutzkommission beiden Parteien zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt hatte, brachte die Beschwerdegegnerin noch vor, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr darüber unterrichtet sei, dass sie keine Daten über ihn speichern würde und keine Forderung gegen ihn betreibe. Der Beschwerdeführer hat sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht geäußert. B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien und Einholung von Stellungnahmen der Parteien. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Die Beschwerdegegnerin betreibt eine oder mehrere Datenanwendungen für Zwecke ihres Inkassounternehmens. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom
  13. Februar 2006, von der Beschwerdegegnerin eine „Eigenauskunft“ gemäß § 26 Abs. 1 DSG
  14. Dieses Schreiben ist der Beschwerdegegnerin zugestellt worden und blieb unbeantwortet. Lediglich der Datenschutzkommission, nicht jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber hat die Beschwerdegegnerin, nach Einbringung der Beschwerde, am
  15. Juni 2006 schriftlich erklärt, dass sie keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeite, im Übrigen aber sein Recht auf Erhalt einer, insbesondere kostenlosen, Auskunft bestreite. Diese Erklärung wurde von der Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer in der Erledigung vom
  16. August 2006, GZ: K121.186/0003-DSK/2006, sinngemäß und inhaltlich zusammengefasst zur Kenntnis gebracht.Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom
  17. Februar 2006, von der Beschwerdegegnerin eine „Eigenauskunft“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG
  18. Dieses Schreiben ist der Beschwerdegegnerin zugestellt worden und blieb unbeantwortet. Lediglich der Datenschutzkommission, nicht jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber hat die Beschwerdegegnerin, nach Einbringung der Beschwerde, am
  19. Juni 2006 schriftlich erklärt, dass sie keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeite, im Übrigen aber sein Recht auf Erhalt einer, insbesondere kostenlosen, Auskunft bestreite. Diese Erklärung wurde von der Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer in der Erledigung vom
  20. August 2006, GZ: K121.186/0003-DSK/2006, sinngemäß und inhaltlich zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem nicht in Widerspruch stehenden Vorbringen beider Parteien. Da insbesondere die Beschwerdegegnerin den Erhalt eines Auskunftsbegehrens nicht bestreitet, vielmehr Gründe gegen den Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erhalt einer solchen – kostenlosen, ohne besonderen Grund verlangten - Auskunft (mit dem sinngemäßen Argument: Da könnte ja jeder kommen!) vorbringt, war das Beschwerdevorbringen, ein solches Auskunftsbegehren gestellt zu haben, glaubwürdig. D) rechtliche Beurteilung
  21. anzuwendende Rechtsvorschriften: § 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [...]
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
  1. Anwendung auf den Beschwerdefall: Die Beschwerdegegnerin irrt zunächst, wenn sie meint, der Beschwerdeführer hätte gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 - jedenfalls ohne einen Anlass, wie die Eintreibung von Verbindlichkeiten durch das Unternehmen der Beschwerdegegnerin - kein Recht auf eine kostenlose Auskunft über eigene Daten (in ihren Worten: „Selbstauskunft“). Eine Auskunft über eigene Daten oder eine Negativmitteilung ist durch den datenschutzrechtlichen Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 für den aktuell verarbeiteten Datenbestand und einmal jährlich stets ohne Nachweis eines Grundes oder Anlasses seitens des Auskunftswerbers und kostenlos zu erteilen.Die Beschwerdegegnerin irrt zunächst, wenn sie meint, der Beschwerdeführer hätte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 - jedenfalls ohne einen Anlass, wie die Eintreibung von Verbindlichkeiten durch das Unternehmen der Beschwerdegegnerin - kein Recht auf eine kostenlose Auskunft über eigene Daten (in ihren Worten: „Selbstauskunft“). Eine Auskunft über eigene Daten oder eine Negativmitteilung ist durch den datenschutzrechtlichen Auftraggeber gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 für den aktuell verarbeiteten Datenbestand und einmal jährlich stets ohne Nachweis eines Grundes oder Anlasses seitens des Auskunftswerbers und kostenlos zu erteilen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin keine dem Gesetz entsprechende Auskunft oder Negativmitteilung erhalten hat. Die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder auch des Umstandes, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind, in der Stellungnahme an die Datenschutzkommission kann nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission die Erteilung der Auskunft unmittelbar an den Beschwerdeführer nicht ersetzen, auch wenn dieser im Rahmen des Parteiengehörs davon Kenntnis erlangte (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  2. Juni 2005, GZ K120.839/0005-DSK/2005, mwH, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk).Die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder auch des Umstandes, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind, in der Stellungnahme an die Datenschutzkommission kann nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission die Erteilung der Auskunft unmittelbar an den Beschwerdeführer nicht ersetzen, auch wenn dieser im Rahmen des Parteiengehörs davon Kenntnis erlangte vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  3. Juni 2005, GZ K120.839/0005-DSK/2005, mwH, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitteilung über die erfolgte Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 (im Erkenntnis vom
  4. März 2006, Zl. 2004/06/0125, wurde es als ausreichend angesehen, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzkommission von der Löschung erfährt, und diesfalls ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses angenommen) kann auf das Auskunftsrecht nicht übertragen werden, weil im vorzitierten Fall das Rechtsschutzziel der Löschung, welches bereits unbestritten erreicht war, nicht notwendig mit der Mitteilung darüber, die nur ein Hilfsmittel auf dem Weg zu diesem Ziel ist, zusammenfällt. Das Rechtsschutzziel einer Auskunft ist demgegenüber nur erreicht, wenn die Auskunft dem Auskunftswerber auch vom Auftraggeber mitgeteilt wird. Auch die tatsächliche Löschung kann nur der Auftraggeber und nicht die Datenschutzkommission durchführen.Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitteilung über die erfolgte Löschung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 (im Erkenntnis vom
  5. März 2006, Zl. 2004/06/0125, wurde es als ausreichend angesehen, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzkommission von der Löschung erfährt, und diesfalls ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses angenommen) kann auf das Auskunftsrecht nicht übertragen werden, weil im vorzitierten Fall das Rechtsschutzziel der Löschung, welches bereits unbestritten erreicht war, nicht notwendig mit der Mitteilung darüber, die nur ein Hilfsmittel auf dem Weg zu diesem Ziel ist, zusammenfällt. Das Rechtsschutzziel einer Auskunft ist demgegenüber nur erreicht, wenn die Auskunft dem Auskunftswerber auch vom Auftraggeber mitgeteilt wird. Auch die tatsächliche Löschung kann nur der Auftraggeber und nicht die Datenschutzkommission durchführen. Dem Beschwerdeführer ist daher keine von der Beschwerdegegnerin ausgehende, eindeutige und unmissverständliche Äußerung im Sinne von § 26 Abs. 4 DSG 2000 (Auskunft oder Mitteilung über die Gründe für die Nichterteilung einer Auskunft) zugekommen. Es war der Beschwerdegegnerin daher spruchgemäß der Auftrag zu erteilen, die ausständige Auskunft nachzuholen. Da § 40 Abs. 4 DSG 2000 nur gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs gilt, musste dies in Form eines vollstreckbaren Leistungsauftrags erfolgen.Dem Beschwerdeführer ist daher keine von der Beschwerdegegnerin ausgehende, eindeutige und unmissverständliche Äußerung im Sinne von Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 (Auskunft oder Mitteilung über die Gründe für die Nichterteilung einer Auskunft) zugekommen. Es war der Beschwerdegegnerin daher spruchgemäß der Auftrag zu erteilen, die ausständige Auskunft nachzuholen. Da Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 nur gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs gilt, musste dies in Form eines vollstreckbaren Leistungsauftrags erfolgen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.