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{'item': 'K121.187/0008-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.10.2006 GeschäftszahlK121.187/0008-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. HEISSENBERGER und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Emil A*** in K*** (Beschwerdeführer) vom
  2. April 2006 gegen Christl C***, ausländischer Aufenthaltsort unbekannt (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Emil A*** in K*** (Beschwerdeführer) vom
  3. April 2006 gegen Christl C***, ausländischer Aufenthaltsort unbekannt (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5, 3, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Firma Inkasso C*** in R*** auf sein Auskunftsbegehren vom
  4. Februar 2006 nicht reagiert habe. Eine von der Datenschutzkommission an dieses Unternehmen gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme vom
  5. Mai 2006 wurde von der Post mit dem Vermerk „Verzogen“ zurückgesendet. Der Datenschutzkommission ist aus einem anderen Verfahren (Grundzahl K211.621) bekannt, dass „Inkasso C***“ seinerzeit als Einzelunternehmen von der deutschen Staatsangehörigen Christl C*** betrieben wurde, die jedoch bereits im November 2005 über keinerlei Geräte, daher insbesondere auch nicht solche zur Datenverarbeitung, mehr verfügte. Eine – zur Bestätigung eines entsprechenden telefonischen Hinweises des Gemeindeamtes R*** vom
  6. Mai 2006 – von der Datenschutzkommission durchgeführte Anfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass Frau C*** seit
  7. Oktober 2005 über keinen Wohnsitz mehr in Österreich verfügt und nach Slowenien verzogen ist. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt, er hat sich jedoch nicht geäußert. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Datenschutzkommission ist nach § 1 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 1 DSG 2000 umfassend zur Entscheidung über Beschwerden wegen behaupteter Verletzungen im Recht auf Auskunft zuständig. Dies gilt jedoch nur für den territorialen Anwendungsbereich des DSG 2000, der in dem (im Verfassungsrang stehenden) § 3 geregelt wird. Die Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten:Die Datenschutzkommission ist nach Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 umfassend zur Entscheidung über Beschwerden wegen behaupteter Verletzungen im Recht auf Auskunft zuständig. Dies gilt jedoch nur für den territorialen Anwendungsbereich des DSG 2000, der in dem (im Verfassungsrang stehenden) Paragraph 3, geregelt wird. Die Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten: „Räumlicher Anwendungsbereich § 3.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.Paragraph 3,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (Paragraph 4, Ziffer 15,) eines Auftraggebers (Paragraph 4, Ziffer 4,) geschieht.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.Abweichend von Absatz eins, ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (Paragraph 5, Absatz 3,) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist. [...]“ Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass von der einzig denkmöglichen Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens keinerlei Daten mehr in Österreich verarbeitet wurden und sie ins Ausland verzogen war. Sie hat auch keine Niederlassung oder Sitz mehr in Österreich. Das DSG 2000 findet auf eine allfällige ausländische Tätigkeit der Beschwerdegegnerin keine Anwendung, insbesondere ist ein Beschwerdeverfahren nach den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 DSG 2000 unzulässig. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Das DSG 2000 findet auf eine allfällige ausländische Tätigkeit der Beschwerdegegnerin keine Anwendung, insbesondere ist ein Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins, DSG 2000 unzulässig. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.