RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.10.2006 GeschäftszahlK121.204/0006-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. KOTSCHY und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des W in H (Beschwerdeführer) vom
- April 2006 gegen die Ö GmbH in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des W in H (Beschwerdeführer) vom
- April 2006 gegen die Ö GmbH in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sein Auskunftsbegehren vom
- Februar 2006 (welches er „per taxierter Briefpost“ versendet habe) von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet worden sei. Am
- Juni 2006 teilte die Beschwerdegegnerin der Datenschutzkommission mit, sie habe niemals ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erhalten. Außerdem übermittelte sie die Kopie eines an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens mit dem Betreff „Eigenauskunft gemäß § 26 DSG 2000“ vom selben Tag. Darin teilte sie ihm mit, dass sie keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über ihn verwende.Am
- Juni 2006 teilte die Beschwerdegegnerin der Datenschutzkommission mit, sie habe niemals ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erhalten. Außerdem übermittelte sie die Kopie eines an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens mit dem Betreff „Eigenauskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000“ vom selben Tag. Darin teilte sie ihm mit, dass sie keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über ihn verwende. Sachverhaltsfeststellung: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin jemals ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
- Februar 2006 erhalten hat. Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer hat in dem ihm dazu gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben, somit die Behauptung der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Dieser steht somit lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegenüber, das in Kopie beigelegte Auskunftsbegehren an eine Liste von Inkassounternehmen „per taxierter Briefpost“ übermittelt zu haben. Zunächst ist diese Formulierung missverständlich, am ehesten könnte man darunter einen eingeschriebenen Brief verstehen. Einen Aufgabeschein, der auch weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Schreibens ermöglicht hätte, hat der Beschwerdeführer jedoch trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Daher konnten auch keine aussichtsreichen amtswegigen Ermittlungen zu dieser Frage angestellt werden. Dementsprechend war das Vorbringen der Beschwerdegegnerin für wahr zu halten. Am
- Juni 2006 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dennoch eine Auskunft zugesendet. Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich ebenfalls auf das unbestrittene Vorbringen der Beschwerdegegnerin sowie die von ihr vorgelegte Kopie des Auskunftsschreibens vom
- Juni
- In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Nach der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung des § 26 Abs.1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Nach der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Eine anspruchsbegründende Tatsache, nämlich ein schriftliches Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, das letzterer auch zugegangen ist, konnte nicht erwiesen werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mittlerweile die begehrte Auskunft erhalten, sodass sein Auskunftsanspruch erfüllt ist. Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft sind bzw. waren niemals Beschwerdegegenstand und waren daher von der Datenschutzkommission auch nicht zu überprüfen. Somit war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.