RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.10.2006 GeschäftszahlK121.154/0014-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYR, Dr. STAUDIGL, und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Karl G in H (Beschwerdeführer) vom
- Mai 2006 gegen die P Inkasso-Auskünfte GmbH & Co KG in M (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Karl G in H (Beschwerdeführer) vom
- Mai 2006 gegen die P Inkasso-Auskünfte GmbH & Co KG in M (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: I. Vorbringen der Parteienrömisch eins. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptete zunächst eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass seinem Auskunftsbegehren vom
- Mai 2006 bisher nur unvollständig nachgekommen sei. Es sei unter anderem nur die Kategorie der gespeicherten Daten und die Bezeichnung der Gläubiger beauskunftet worden, auf seine detaillierten Fragen im Auskunftsersuchen sei im Übrigen keine bzw. keine ausreichende Antwort erteilt worden. Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Datenschutzkommission mit diesem Vorbringen konfrontiert worden war, legte sie am
- Mai 2006 die Kopie einer neuerlichen Auskunft an den Beschwerdeführer vom
- Mai 2006 vor. Am
- Mai 2006 übermittelte sie zusätzlich die Kopie einer Berichtigung zu dieser Auskunft. Nachdem ihm dazu Parteiengehör gewährt worden war, teilte der Beschwerdeführer mit, er habe soeben ein Schreiben der E GmbH erhalten, in dem diese bekannt gebe, die Beschwerdegegnerin habe am
- Mai 2006 Einsicht in die Bonitätsseite der Internetanwendung *** genommen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt, es seien zwei Akten bei ihr abgeschlossen und ein Akt an einen Rechtsanwalt übergeben worden. Es habe somit prima vista kein Grund für die Beschwerdegegnerin, bei der laut ihrer eigenen Auskunft keine laufenden Akten zur Forderungsbetreibung anhängig seien, bestanden, gerade am Tag der Erteilung der Auskunft Einsicht in eine fremde bonitätsrelevante Datenbank zu nehmen. Der einzig nachvollziehbare Grund liege wohl darin, die eigene Datenbank zu vervollständigen. Diese von E beschafften und gespeicherten Daten seien aber nicht in der Auskunft enthalten, weshalb diese unvollständig sei. Zumindest bestehe über den Abfragevorgang bei der Beschwerdegegnerin eine Datei bzw. sei dieser bereits eine zu beauskunftende Tatsache (insbesondere im Hinblick auf die Herkunft der Daten). Er halte daher seine Anträge in der Beschwerde voll aufrecht. Die von der Datenschutzkommission zu diesem Vorbringen erneut zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer sowie der Datenschutzkommission am
- Juli 2006 mit, dass die Abfrage bei der E GmbH im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde (gemeint wohl des Auskunftsbegehrens) des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, um zu überprüfen, ob ihn betreffende Daten an die E GmbH weitergegeben worden seien. Eine weitere Verarbeitung der Abfragedaten sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer bezeichnete es in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2006 als nicht nachvollziehbar, warum bei einem Dritten überprüft werden müsse, ob Daten weitergegeben worden seien. Eine solche Überprüfung könne doch ganz einfach auch unternehmensintern durchgeführt werden, indem die Datenflüsse aus den einzelnen Sparten des Unternehmens auf Daten des Beschwerdeführers hin überprüft werden. Dies sei der Beschwerdegegnerin auch zumutbar. Die Abfrage bei der E GmbH sei – wenn nicht schon um den seine Person betreffenden Datenbestand zu komplettieren – so doch zu dem Zweck zu verifizieren, ob nicht – wie sonst bei Schuldnern üblich – seine Person betreffende Daten zwecks Erweiterung von deren Datenbestand weiter gegeben worden seien. Vielleicht sei im Rahmen der Abfrage eine Löschung der bereits weitergegebenen Daten in der Anwendung „***“ der E GmbH erfolgt. Er könne und solle es nicht wissen und sei daher genötigt, es der Datenschutzkommission zu überlassen, im Rahmen des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung zu allfälligen Feststellungen (wie: Auskunft, ob und welche Dienstleister herangezogen wurden) zu gelangen. II. Beschwerdegegenstandrömisch zwei. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand nunmehr die Vollständigkeit der am 3.,
- und
- Mai 2006 unbestritten erteilten Auskunft im Hinblick auf die Frage ist, ob ein Datenfluss zwischen der Beschwerdegegnerin und der E GmbH nicht beauskunftet wurde, weiters ob diese Auskunft hinsichtlich Dienstleistern vollständig war. III. Sachverhaltsfeststellungenrömisch drei. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
- Mai 2006 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, in dem auch die Bekanntgabe allenfalls herangezogener Dienstleister gefordert wurde. Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin zunächst mit einem Email vom
- Mai 2006, in dem nur die Datenarten (Name, Adresse,...), nicht aber alle konkret zur Person des Beschwerdeführers gespeicherten Daten genannt waren. Mitgeteilt wurde auch, dass die Daten mit Ausnahme der Weitergabe eines konkret bezeichneten Inkassofalls nicht an Dritte weitergegeben wurden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen sowie den mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Urkunden, nämlich dem Auskunftsbegehren vom
- Mai und dem E-mail vom
- Mai
- Im Zuge der Verfassung dieses E-mails fragte die Beschwerdegegnerin über Internet Daten zur Person des Beschwerdeführers aus der ***-Datenbank der E GmbH – in der die Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit zur Eingabe bzw. Veränderung von Daten hat – ab, um sicherzugehen, dass dort keine ursprünglich von ihr stammenden Daten des Beschwerdeführers aufscheinen. Eine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die E GmbH oder eine Speicherung der eingesehenen Daten erfolgte dabei nicht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
- Juli
- Es ist durchaus nachvollziehbar, in einer im Bereich des Kreditauskunfteiwesens häufig benutzten Datenbank nachzukontrollieren, ob dort keine Daten eines Auskunftswerbers aufscheinen, um eine Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Auskunft zu vermeiden. Der Beschwerdeführer, der selbst angibt, auch von der E GmbH eine Auskunft erhalten zu haben, erhebt hingegen nur pauschale Behauptungen und konnte keinen Datenfluss von der Beschwerdegegnerin an die E GmbH bescheinigen bzw. Beweise dafür anbieten. Nach Erhebung der Beschwerde an die Datenschutzkommission wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am
- Mai 2006 ergänzend Auskunft erteilt, welche diesmal die konkret zu seiner Person verarbeiteten Daten enthielt. Am
- Mai 2006 erfolgte noch eine Richtigstellung. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen wiederum auf dem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom
- und
- Mai
- IV. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs.
- DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Nach § 4 DSG 2000 bedeutet im Sinne des DSG 2000Nach Paragraph 4, DSG 2000 bedeutet im Sinne des DSG 2000 -Strichaufzählung (Z 9) „Verarbeiten von Daten": das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;(Ziffer 9,) „Verarbeiten von Daten": das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten; -Strichaufzählung (Z 10) „Ermitteln von Daten": das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;(Ziffer 10,) „Ermitteln von Daten": das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden; -Strichaufzählung (Z 11) „Überlassen von Daten“:die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;(Ziffer 11,) „Überlassen von Daten“:die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister; -Strichaufzählung (Z 12) "Übermitteln von Daten": die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers.(Ziffer 12,) "Übermitteln von Daten": die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers.
- rechtliche Schlussfolgerungen Zunächst ist nach dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 DSG 2000 klar, dass die Auskunft nur „verarbeitete Daten“ im Sinn des § 4 Z 9 DSG 2000 zu umfassen hat. Daten, die der um Auskunft ersuchte Auftraggeber einer Datenanwendung aus einer anderen Datenanwendung, für die er nicht Auftraggeber ist, erhoben hat, ohne sie in der eigenen Datenanwendung verarbeiten zu wollen, unterliegen daher nicht dem Auskunftsrecht. Das bloße Erheben von Daten ohne Verarbeitungsabsicht ist nach § 4 Z 10 DSG 2000 kein „Ermitteln“ und damit auch kein „Verarbeiten“.Zunächst ist nach dem Wortlaut von Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 klar, dass die Auskunft nur „verarbeitete Daten“ im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 zu umfassen hat. Daten, die der um Auskunft ersuchte Auftraggeber einer Datenanwendung aus einer anderen Datenanwendung, für die er nicht Auftraggeber ist, erhoben hat, ohne sie in der eigenen Datenanwendung verarbeiten zu wollen, unterliegen daher nicht dem Auskunftsrecht. Das bloße Erheben von Daten ohne Verarbeitungsabsicht ist nach Paragraph 4, Ziffer 10, DSG 2000 kein „Ermitteln“ und damit auch kein „Verarbeiten“. Die von der Beschwerdegegnerin in der „***-Datenbank“ der E GmbH zur Person des Beschwerdeführers erhobenen Daten wurden lediglich zu Kontrollzwecken abgefragt und fanden nicht Eingang in eine Datenanwendung der Beschwerdegegnerin. Sie unterlagen daher nicht der Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin. Eine Veränderung der Daten in der ***- Datenbank ist mangels entsprechender Benutzerrechte der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen, eine Datenweitergabe von der Beschwerdegegnerin an die E GmbH konnte nicht erwiesen werden. Hinsichtlich der Dienstleister hat der Beschwerdeführer bereits im E-mail vom
- Mai 2006 die Information erhalten, dass seine Daten mit Ausnahme der Weitergabe eines Aktes nicht an Dritte weitergegeben wurden. Im Lichte der Bestimmung des § 4 Z 11 DSG 2000 ist dies so zu verstehen, dass die Daten insbesondere nicht überlassen wurden, somit keine Dienstleister vorhanden sind.Hinsichtlich der Dienstleister hat der Beschwerdeführer bereits im E-mail vom
- Mai 2006 die Information erhalten, dass seine Daten mit Ausnahme der Weitergabe eines Aktes nicht an Dritte weitergegeben wurden. Im Lichte der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000 ist dies so zu verstehen, dass die Daten insbesondere nicht überlassen wurden, somit keine Dienstleister vorhanden sind. Die Beschwerdebehauptungen erwiesen sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.