← Österreich

{'item': 'K121.205/0006-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.10.2006 GeschäftszahlK121.205/0006-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KRICHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des H*** (Beschwerdeführer) in J**** gegen die W**** Inkassobüro und Auskunftei Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in N***, vom
  2. April 2006 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des H*** (Beschwerdeführer) in J**** gegen die W**** Inkassobüro und Auskunftei Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in N***, vom
  3. April 2006 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sein Auskunftsbegehren vom
  4. Februar 2006 von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet worden sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt mit Stellungnahme vom
  5. Juni 2006 dieses Vorbringen. Sie habe keinerlei Auskunftsbegehren am oder nach dem
  6. Februar 2006 erhalten. Sie wisse nur durch die Aufforderung zur Stellungnahme der Datenschutzkommission davon. Im Übrigen verarbeite sie keine Daten betreffend den Beschwerdeführer („...haben wir in unserer Datei keinen Eintrag zu H*** aufliegen“). Da im Ermittlungsverfahren das Eintreffen eines Auskunftsbegehrens bei der Beschwerdegegnerin nicht erwiesen werden konnte, geht die Datenschutzkommission davon aus, dass kein gültiges Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin vorliegt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft ist nur dann denkmöglich, wenn dieses Recht zuvor durch ein Auskunftsbegehren geltend gemacht wurde, und dieses Auskunftsbegehren, je nach den Beschwerdebehauptungen, nicht oder inhaltlich mangelhaft erfüllt worden ist. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich die Nichterfüllung eines Auskunftsbegehrens behauptet, das nach den Sachverhaltsfeststellungen der Datenschutzkommission nie rechtsgültig gestellt worden ist, da es der Beschwerdegegnerin nicht zugegangen ist. Durch ein nie gestelltes Auskunftsbegehren wird kein Anspruch auf Auskunftserteilung bewirkt. Der Beschwerdeführer konnte daher durch die Nichtreaktion der Beschwerdegegnerin in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.