← Österreich

{'item': 'K121.207/0008-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.10.2006 GeschäftszahlK121.207/0008-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des R in T (Beschwerdeführer) vom
  2. April 2006 gegen die Y GmbH in Ä (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des R in T (Beschwerdeführer) vom
  3. April 2006 gegen die Y GmbH in Ä (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Ü Ges.m.b.H. in M auf sein Auskunftsbegehren vom
  4. Februar 2006 nicht reagiert habe. Die Datenschutzkommission forderte daraufhin diese GmbH zur Stellungnahme auf. Sodann erhielt sie ein Schreiben der Y GmbH vom
  5. Mai 2006, dem ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom selben Tag mit dem Betreff „Ihre Beschwerde an die DSK vom 17.04.2006“ angeschlossen war, in welchem diesem mitgeteilt wurde, die GmbH betreibe seit ca. 10 Jahren keine Inkassotätigkeit mehr und habe ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt. In seiner Stellungnahme vom
  6. Juni 2006 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens der Y GmbH vom
  7. Mai
  8. Er bezeichnete es auch – ohne auf den Inhalt einzugehen – als „Eigenauskunft“, erklärte jedoch, diese sei „nicht zuordenbar“. Gleichzeitig hielt er die Beschwerde gegen die Ü Ges.m.b.H. aufrecht. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
  9. Februar 2006 ein Auskunftsbegehren an die „Ü Ges.m.b.H.“ in M. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen. Die Gesellschaft, die seinerzeit diesen Namen geführt hatte, hatte sich jedoch bereits Ende 1999 in „Y GmbH“ umbenannt und ihren Sitz nach Ä verlegt. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch. Das Ergebnis (insbesondere der Firmenbuchauszug vom
  10. Mai 2006) wurde dem Beschwerdeführer im Parteiengehör vorgelegt, er hat sich dazu nicht geäußert. In einem Schreiben vom
  11. Mai 2006 teilte die „Y GmbH“ dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Beschwerde an die Datenschutzkommission mit, die GmbH betreibe seit ca. 10 Jahren keine Inkassotätigkeit mehr und habe ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem insofern übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs.
  12. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Zunächst ist klarzustellen, dass Beschwerdegegner die „Y GmbH“ in Ä ist, da die bloße Namensänderung bzw. Sitzverlegung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nichts an deren Rechtspersönlichkeit ändert. Dass gerade diese juristische Person (die früher den Namen „Ü Ges.m.b.H.“ führte und ihren Sitz in M hatte) gemeint ist, stand nie in Frage. Selbstverständlich ist sie aber im nunmehrigen Beschwerdeverfahren mit ihrem aktuellen Namen und Sitz zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer gesteht mit seiner Äußerung vom
  13. Juni 2006 zu, Auskunft von der von ihm angesprochenen Rechtsperson erhalten zu haben, führt er doch darin nur aus, die Auskunft nicht zuordnen zu können. Diese Unklarheit ist aber jedenfalls mittlerweile durch das im Zuge des Verfahrens gewährte Parteiengehör beseitigt. Daher besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.