← Österreich

{'item': 'K211.680/0009-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.10.2006 GeschäftszahlK211.680/0009-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] E M P F E H L U N G Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst: Auf Grund der Eingabe von Frau K**** (Einschreiterin) vom
  2. Feber 2006 gegen die Sozialversicherungsanstalt X**** (in der Folge „SV-X“) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ergeht gemäß § 30 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, die folgende Empfehlung an die SV-X:Auf Grund der Eingabe von Frau K**** (Einschreiterin) vom
  3. Feber 2006 gegen die Sozialversicherungsanstalt X**** (in der Folge „SV-X“) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ergeht gemäß Paragraph 30, Absatz 6, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die folgende Empfehlung an die SV-X: Die SV-X möge innerhalb von sechs Monaten die Praxis der Übermittlung von Daten der Lohnzettel für Pensionisten so ändern, dass keine Angaben mehr an die Banken übermittelt werden, die über die Angaben zur Pensionsauszahlung hinausgehen. B e g r ü n d u n g: Die Einschreiterin hat mit Schreiben vom
  4. Feber 2006 vorgebracht, dass auf ihren Bankauszügen unzulässigerweise personenbezogene Daten angeführt würden. Sie hat als Beweis einen Bankauszug übersendet, auf dem neben den Daten zur Pension selbst auch die Sätze „Befreit von der Rezeptgebühr“ und „Gilt als Pensionistenausweis“ angeführt waren. In der Folge hat die Datenschutzkommission die SV-X zweimal um Stellungnahme ersucht (mit Schreiben vom
  5. Feber 2006 und vom
  6. August 2006). In ihren Stellungnahmen vom
  7. März und
  8. August 2006 hat die SV-X erklärt, dass die Einschreiterin Pensionistin ist und sie verpflichtet sei, auf Grund von §§ 47 und 78 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idgF., den Pensionisten einen Lohnzettel über die Pensionsleistung auszustellen.In der Folge hat die Datenschutzkommission die SV-X zweimal um Stellungnahme ersucht (mit Schreiben vom
  9. Feber 2006 und vom
  10. August 2006). In ihren Stellungnahmen vom
  11. März und
  12. August 2006 hat die SV-X erklärt, dass die Einschreiterin Pensionistin ist und sie verpflichtet sei, auf Grund von Paragraphen 47 und 78 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, idgF., den Pensionisten einen Lohnzettel über die Pensionsleistung auszustellen. Die SV-X kommt ihren Verpflichtungen nach, indem sie die Daten des Lohnzettels an die Banken weitergibt, die diese Daten dann auf den Bankauszügen der Pensionisten aufdrucken. Zu den Informationen über die Rezeptgebühr und den Vermerk über den Pensionistenausweis teilte die SV-X mit, dass dies erforderlich sei, damit die Pensionisten Fahrpreisermäßigungen und die Befreiung von der Rezeptgebühr geltend machen können. Der folgende Sachverhalt wird als Grundlage der Empfehlung angenommen: Die Einschreiterin ist Pensionistin und bezieht ihre Pension von der SV-X. Auf Ihrem Bankauszug vom
  13. Jänner 2006 steht folgender Text (Formatierung leicht verändert): „31.01.2006 PENSION 01/06 000*****1 01.02.2006 655,84 Sozialversicherungsanstalt X**** A-1*** Wien Pension 552,38 KV-BEITRAG MONATL. 34,16 AUSGLEICHSZULAGE 137,62 STEUER-BMG 518,22 KV-BMG 690,00 BEFREIT VON DER REZEPTGEBUEHR GILT ALS PENSIONISTENAUSWEIS“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Vorbringen der Einschreiterin, und den Stellungnahmen der SV-X. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  14. anzuwendende Rechtsvorschriften: § 47 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF., lautet:Paragraph 47, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF., lautet: „

(3)Werden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 gemeinsam mit anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausgezahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen. Über die ausgezahlten Bezüge ist ein einheitlicher Lohnzettel auszustellen.“„
(3)Werden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gemeinsam mit anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausgezahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen. Über die ausgezahlten Bezüge ist ein einheitlicher Lohnzettel auszustellen.“ § 78 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF., lautet:Paragraph 78, Absatz 5, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF., lautet: „
(5)Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: -Strichaufzählung Bruttobezüge gemäß § 25,Bruttobezüge gemäß Paragraph 25,, -Strichaufzählung Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, -Strichaufzählung Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5, -Strichaufzählung Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer, -Strichaufzählung die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d,) und den geleisteten Beitrag, -Strichaufzählung Lohnsteuer.”
  1. Inhalt des Lohnzettels: Es besteht kein Zweifel, dass die SV-X gemäß §§ 47 Abs. 3 und 78 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 verpflichtet ist, die Lohnzettel für die Pensionisten auszustellen. Die Datenarten sind in § 78 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 aufgezählt. Angaben über eine Befreiung von der Rezeptgebühr oder eine Verwendung als Pensionistenausweis sind in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Die Bestimmung enthält zwar die Formulierung „zumindest folgende Angaben“, aber dies kann sich nur auf Daten beziehen, die grundsätzlich mit der Lohnzahlung in engem Zusammenhang stehen. Weitergehende Angaben über Dinge, die mit der Lohnzahlung und der Einkommensteuer in keiner Verbindung stehen, können nicht unter Berufung auf § 78 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 auf dem Lohnzettel ausgewiesen werden.Es besteht kein Zweifel, dass die SV-X gemäß Paragraphen 47, Absatz 3 und 78 Absatz 5, Einkommensteuergesetz 1988 verpflichtet ist, die Lohnzettel für die Pensionisten auszustellen. Die Datenarten sind in Paragraph 78, Absatz 5, Einkommensteuergesetz 1988 aufgezählt. Angaben über eine Befreiung von der Rezeptgebühr oder eine Verwendung als Pensionistenausweis sind in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Die Bestimmung enthält zwar die Formulierung „zumindest folgende Angaben“, aber dies kann sich nur auf Daten beziehen, die grundsätzlich mit der Lohnzahlung in engem Zusammenhang stehen. Weitergehende Angaben über Dinge, die mit der Lohnzahlung und der Einkommensteuer in keiner Verbindung stehen, können nicht unter Berufung auf Paragraph 78, Absatz 5, Einkommensteuergesetz 1988 auf dem Lohnzettel ausgewiesen werden. Die beiden Zeilen „BEFREIT VON DER REZEPTGEBUEHR“ und „GILT ALS PENSIONISTENAUSWEIS“ sind daher keinesfalls von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 gedeckt. Eine andere Rechtsgrundlage wurde von der SV-X nicht behauptet und war auch für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich. Im Schreiben der SV-X vom
  2. August 2006 wurde vorgebracht, dass Pensionisten mit dem Lohnzettel als Pensionsbeleg Fahrpreisermäßigungen und die Befreiung von Rezeptgebühren geltend machen können. Abgesehen von dem Umstand, dass diese zusätzlichen Angaben auf dem Lohnzettel nicht rechtlich gedeckt sind, können Lohnzettel im Einzelfall eine Reihe von Informationen enthalten , an denen nach allgemeiner Lebenserfahrung ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen anzunehmen ist (siehe dazu die Empfehlung der Datenschutzkommission GZ: K211.413/006-DSK/2002 vom
  3. September 2002 , veröffentlicht auf http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Es kann daher nicht erwartet werden, dass die Pensionisten einen Lohnzettel mit vertraulichen Daten z.B. am Fahrkartenschalter vorzeigen. Weiters scheinen Lohnzettel nicht wirklich als Nachweis geeignet, weil die Echtheit eines Lohnzettels (auch in Form eines Bankauszuges) nicht rasch nachgeprüft werden kann. Um diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, war die vorliegende Empfehlung auf Grundlage des § 30 Abs. 6 DSG 2000 auszusprechen. Eine Frist von sechs Monaten scheint in Anbetracht des Umstandes, dass einige Änderungen erforderlich sind, angemessen.Um diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, war die vorliegende Empfehlung auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 auszusprechen. Eine Frist von sechs Monaten scheint in Anbetracht des Umstandes, dass einige Änderungen erforderlich sind, angemessen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.