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{'item': 'K121.156/0016-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.11.2006 GeschäftszahlK121.156/0016-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYR, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYER-KLEMENZ, Mag. ZIMMER, und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. November 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Georg L*** (Beschwerdeführer) aus C***, vertreten durch Dr. Oskar U***, Rechtsanwalt in **** D***, ***gasse ***, vom
  2. Mai 2006 (bei der Datenschutzkommission eingegangen am
  3. Mai 2006) gegen die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung eigener Daten in Folge Nichterhalts einer Löschungsmitteilung oder schriftlichen Begründung für die Nichtlöschung (§ 27 Abs. 4 DSG 2000) auf sein Löschungsbegehren vom
  4. Februar 2006 hin, wird gemäß § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Georg L*** (Beschwerdeführer) aus C***, vertreten durch Dr. Oskar U***, Rechtsanwalt in **** D***, ***gasse ***, vom
  5. Mai 2006 (bei der Datenschutzkommission eingegangen am
  6. Mai 2006) gegen die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung eigener Daten in Folge Nichterhalts einer Löschungsmitteilung oder schriftlichen Begründung für die Nichtlöschung (Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000) auf sein Löschungsbegehren vom
  7. Februar 2006 hin, wird gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Erhalts einer Löschungsmitteilung (Antragspunkt 1.a. und 1.b.) abgewiesen. Im Übrigen (Antragspunkt 1.c.) wird die Beschwerde zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g: A) Vorbringen der Beteiligten Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich am
  8. Mai 2006 mit schriftlicher Beschwerde an die Datenschutzkommission. In dieser behauptete er eine Verletzung im Recht auf Löschung durch Nichterhalt einer Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 über die erfolgte Löschung oder die Gründe für die Nichtdurchführung derselben. Er habe am
  9. Februar 2006, bereits anwaltlich vertreten, ein Löschungsbegehren an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Darin habe er die Löschung sämtlicher im Zusammenhang mit gegen ihn im Jahr 2001 von den Gendarmerieposten A*** und B*** gepflogenen Ermittlungen wegen § 209 StGB verarbeiteten Daten verlangt, und zwar sowohl automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeiteter Daten, insbesondere in den jeweiligen Protokollbüchern (z.B. durch Schwärzung), inDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich am
  10. Mai 2006 mit schriftlicher Beschwerde an die Datenschutzkommission. In dieser behauptete er eine Verletzung im Recht auf Löschung durch Nichterhalt einer Mitteilung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 über die erfolgte Löschung oder die Gründe für die Nichtdurchführung derselben. Er habe am
  11. Februar 2006, bereits anwaltlich vertreten, ein Löschungsbegehren an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Darin habe er die Löschung sämtlicher im Zusammenhang mit gegen ihn im Jahr 2001 von den Gendarmerieposten A*** und B*** gepflogenen Ermittlungen wegen Paragraph 209, StGB verarbeiteten Daten verlangt, und zwar sowohl automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeiteter Daten, insbesondere in den jeweiligen Protokollbüchern (z.B. durch Schwärzung), in den Indexkarteien sowie in den Datenanwendungen AVNT (= Aktenverwaltung unter Windows NT) und PAD (= Protokollieren-Anzeigen-Daten) sowie in den entsprechenden Erhebungsakten (z.B. durch Skartierung). Auf dieses Löschungsbegehren sei ihm nicht schriftlich gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 geantwortet worden. Er stellte daher zu
  12. die AnträgeAktenverwaltung unter Windows NT) und PAD (= Protokollieren-Anzeigen-Daten) sowie in den entsprechenden Erhebungsakten (z.B. durch Skartierung). Auf dieses Löschungsbegehren sei ihm nicht schriftlich gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 geantwortet worden. Er stellte daher zu
  13. die Anträge a.Litera a die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Mitteilung gem. § 27

(4)zu überprüfen,die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Mitteilung gem. Paragraph 27,
(4)zu überprüfen, b.Litera b festzustellen, dass der Bf durch die Nichtvornahme der Mitteilung gem. § 27
(4)DSG 2000 in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden ist undfestzustellen, dass der Bf durch die Nichtvornahme der Mitteilung gem. Paragraph 27,
(4)DSG 2000 in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden ist und c.Litera c der Beschwerdegegnerin mit Bescheid die Mitteilung gem. § 27 Abs. 4 DSG 2000 aufzutragen.der Beschwerdegegnerin mit Bescheid die Mitteilung gem. Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 aufzutragen. Weiters stellte er zu
  1. den Antrag, über 1.a. bis c. bescheidmäßig abzusprechen. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom
  2. Juni 2006 (ohne Kennzeichen) vor, nach Einlangen des gegenständlichen Löschungsbegehrens sei zunächst der „elektronische kriminalpolizeiliche Aktenindex“ (gemeint vermutlich: das Informationsverbundsystem Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem – EKIS und darin insbesondere die Datei „Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ – KPA) überprüft und Rechtsanwalt Dr. U*** am
  3. März 2006 telefonisch mitgeteilt worden, dass betreffend den Beschwerdeführer dort keine Daten im Zusammenhang mit § 209 StGB verarbeitet würden. Auf Betreiben Dr. U***s seien daraufhin die betreffenden Polizeiinspektionen (PI) beauftragt worden, die örtlichen Datenanwendungen und manuellen Dateien zu überprüfen und nach abliegenden Akten zu suchen. Die PI B*** habe berichtet, dass der Bezug habende (Papier-)Akt bereits skartiert worden sei, in der Datenanwendung AVNT keine Daten über einen den Beschwerdeführer betreffenden Aktenvorgang verarbeitet würden, und die Indexkartei der PI wegen Umstellung auf AVNT nicht mehr vorhanden sei. Die PI A*** habe berichtet, dass weder nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Geschäftszahl noch nach seinem Namen ein Akt auffindbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe darauf hin am
  4. April 2006 die Rechtsanwaltskanzlei Dr. U*** wiederum telefonisch darüber informiert, dass sämtliche Daten gelöscht wurden und damit der rechtskonforme Zustand zu Gunsten des Beschwerdeführers hergestellt sei. Nach Rechtsansicht der Beschwerdegegnerin entspreche auch eine telefonische, mündliche Mitteilung den Erfordernissen nach § 27 Abs. 4 DSG 2000.Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom
  5. Juni 2006 (ohne Kennzeichen) vor, nach Einlangen des gegenständlichen Löschungsbegehrens sei zunächst der „elektronische kriminalpolizeiliche Aktenindex“ (gemeint vermutlich: das Informationsverbundsystem Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem – EKIS und darin insbesondere die Datei „Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ – KPA) überprüft und Rechtsanwalt Dr. U*** am
  6. März 2006 telefonisch mitgeteilt worden, dass betreffend den Beschwerdeführer dort keine Daten im Zusammenhang mit Paragraph 209, StGB verarbeitet würden. Auf Betreiben Dr. U***s seien daraufhin die betreffenden Polizeiinspektionen (PI) beauftragt worden, die örtlichen Datenanwendungen und manuellen Dateien zu überprüfen und nach abliegenden Akten zu suchen. Die PI B*** habe berichtet, dass der Bezug habende (Papier-)Akt bereits skartiert worden sei, in der Datenanwendung AVNT keine Daten über einen den Beschwerdeführer betreffenden Aktenvorgang verarbeitet würden, und die Indexkartei der PI wegen Umstellung auf AVNT nicht mehr vorhanden sei. Die PI A*** habe berichtet, dass weder nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Geschäftszahl noch nach seinem Namen ein Akt auffindbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe darauf hin am
  7. April 2006 die Rechtsanwaltskanzlei Dr. U*** wiederum telefonisch darüber informiert, dass sämtliche Daten gelöscht wurden und damit der rechtskonforme Zustand zu Gunsten des Beschwerdeführers hergestellt sei. Nach Rechtsansicht der Beschwerdegegnerin entspreche auch eine telefonische, mündliche Mitteilung den Erfordernissen nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG
  8. Der Beschwerdeführer, dem zu den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erstmals Parteiengehör gewährt wurde, bestritt in seiner Stellungnahme vom
  9. Juni 2006 das Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdegegnerin zur zweiten mündlichen Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt Dr. U*** am
  10. April
  11. Eine solche sei nie erfolgt, der Aktenvermerk, dessen Kopie die Beschwerdegegnerin vorgelegt hatte, sei – im Gegensatz zu jenem über das auch inhaltlich unbestrittene Telefonat am
  12. März 2006 – weder unterschrieben worden noch ausreichend klar. Es gehe aus ihm nicht hervor, mit welchem Telefonanschluss und welcher Person gesprochen worden sei. Inhaltlich könnten die Angaben zur erfolgten Löschung schon aus chronologischen Gründen gar nicht vollständig sein, da die Stellungnahme der PI A*** erst vom
  13. Mai 2006 datiere. Dem Beschwerdeführer sei aus dem Verfahren Zl. K120.983 der Datenschutzkommission bekannt, dass Protokollbucheintragungen betreffend einen Akt mit der Zl. 77.***/01 (Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich in Kopie) bei der PI B*** und betreffend einen Akt Zl. 3**/01 bei der PI A*** existieren müssten. Die Berichte dieser Dienststellen würden auf die Frage der Protokollbücher und der Indexkartei gar nicht oder nur unzureichend eingehen, sodass eine mündliche Mitteilung vom
  14. April 2006, wenn sie denn erfolgt wäre, gar nicht in Kenntnis der vollen Sachlage ergehen und damit eine schriftliche Mitteilung nicht ersetzen hätte können. Die Beschwerde bleibe daher aufrecht. Die Datenschutzkommission befragte die PIs A*** und B*** am
  15. September 2006 ergänzend schriftlich direkt zur Frage der Protokollbuch- und Indexkarteieintragungen zu den bekannten Aktenvorgängen und erhielt die Bestätigung, dass keinerlei Daten mehr verarbeitet würden. Der Beschwerdeführer, dem zum ergänzten Ermittlungsverfahren neuerlich Parteiengehör gewährt wurde, wollte sich zur Sachfrage, ob ihn betreffend noch Daten verarbeitet würden, nicht äußern. Dies bleibe der Überprüfung durch die Datenschutzkommission überlassen. Betreffend die ihm vorgehaltene Rechtsfrage, ob nicht eine Datenverwendung gemäß § 13 Abs. 2 SPG idF BGBl. I Nr.151/2004 vorliege, für die eine Bezirkshauptmannschaft nicht Auftraggeber sein könne, brachte er vor, das Evidenthalten von Daten sei nach ständiger Rechtsprechung des VfGH „meritorisches“ Handeln der Sicherheitsbehörde und keine bloß behördeninterne Kanzleitätigkeit. § 13 SPG sei auch in der novellierten Fassung mit „Kanzleiordnung“ überschrieben, daher müsse jeder Eingriff in subjektive Rechtspositionen, wie auch der vorliegende, der Sicherheitsbehörde zugerechnet werden.Der Beschwerdeführer, dem zum ergänzten Ermittlungsverfahren neuerlich Parteiengehör gewährt wurde, wollte sich zur Sachfrage, ob ihn betreffend noch Daten verarbeitet würden, nicht äußern. Dies bleibe der Überprüfung durch die Datenschutzkommission überlassen. Betreffend die ihm vorgehaltene Rechtsfrage, ob nicht eine Datenverwendung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.151 aus 2004, vorliege, für die eine Bezirkshauptmannschaft nicht Auftraggeber sein könne, brachte er vor, das Evidenthalten von Daten sei nach ständiger Rechtsprechung des VfGH „meritorisches“ Handeln der Sicherheitsbehörde und keine bloß behördeninterne Kanzleitätigkeit. Paragraph 13, SPG sei auch in der novellierten Fassung mit „Kanzleiordnung“ überschrieben, daher müsse jeder Eingriff in subjektive Rechtspositionen, wie auch der vorliegende, der Sicherheitsbehörde zugerechnet werden. B) Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer a) durch die von Seiten der Beschwerdegegnerin ergangenen Erledigungen bzw. Unterlassungen im Hinblick auf das Löschungsbegehren vom
  16. Februar 2006 betreffend die Löschung von personenbezogenen Daten aus Datenanwendungen, manuellen Dateien und aus Ermittlungsakten in seinem Recht auf Löschung eigener Daten verletzt worden ist sowie b), ob ihm ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung seiner übrigen Antragspunkte zukommt. C) Sachverhaltsfeststellungen Es steht folgender Sachverhalt fest: Gegen den Beschwerdeführer wurden im Jahr 2001 durch die damaligen Gendarmerieposten A*** und B*** nicht näher bekannte Amtshandlungen (vermutlich: Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz) im Zusammenhang mit dem früheren § 209 StGB (idF vor der Aufhebung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 134/2002) durchgeführt. Mit Schreiben vom
  17. Februar 2006 (per Telefax zugestellt am
  18. Februar 2006) richtete der Beschwerdeführer, bereits anwaltlich vertreten, ein Löschungsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Darin verlangte er (unter Vorlage einer Kopie seines Reisepasses als Identitätsnachweis), von der Beschwerdegegnerin unter ausdrücklicher Berufung auf deren Rolle als Sicherheitsbehörde, der die Handlungen der früheren Gendarmerieposten, nunmehrigen Polizeiinspektionen, im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und im Dienste der Strafjustiz zuzurechnen seien, die Löschung sämtlicher, um Zusammenhang mit diesen Ermittlungen automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeiteter Daten, insbesondere in den jeweiligen Protokollbüchern (z.B. durch Schwärzung), in den Indexkarteien sowie in den Datenanwendungen AVNT und PAD sowie in den entsprechenden Erhebungsakten (z.B. durch Skartierung).Gegen den Beschwerdeführer wurden im Jahr 2001 durch die damaligen Gendarmerieposten A*** und B*** nicht näher bekannte Amtshandlungen (vermutlich: Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz) im Zusammenhang mit dem früheren Paragraph 209, StGB in der Fassung vor der Aufhebung dieser Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,) durchgeführt. Mit Schreiben vom
  19. Februar 2006 (per Telefax zugestellt am
  20. Februar 2006) richtete der Beschwerdeführer, bereits anwaltlich vertreten, ein Löschungsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Darin verlangte er (unter Vorlage einer Kopie seines Reisepasses als Identitätsnachweis), von der Beschwerdegegnerin unter ausdrücklicher Berufung auf deren Rolle als Sicherheitsbehörde, der die Handlungen der früheren Gendarmerieposten, nunmehrigen Polizeiinspektionen, im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und im Dienste der Strafjustiz zuzurechnen seien, die Löschung sämtlicher, um Zusammenhang mit diesen Ermittlungen automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeiteter Daten, insbesondere in den jeweiligen Protokollbüchern (z.B. durch Schwärzung), in den Indexkarteien sowie in den Datenanwendungen AVNT und PAD sowie in den entsprechenden Erhebungsakten (z.B. durch Skartierung). Die Beschwerdegegnerin ließ Dr. Oskar U***, dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, am
  21. März 2006 nach Durchführung entsprechender Abfragen im Informationsverbundsystem EKIS durch den Bediensteten Anton F*** telefonisch mitteilen, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) betreffend den Beschwerdeführer keine Daten zu Vorfällen nach § 209 StGB verarbeitet würden. Dr. U*** nahm dies zu Kenntnis, verwies aber auf das übrige Löschungsbegehren betreffend die Polizeiinspektionen A*** und B*** sowie nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten.Die Beschwerdegegnerin ließ Dr. Oskar U***, dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, am
  22. März 2006 nach Durchführung entsprechender Abfragen im Informationsverbundsystem EKIS durch den Bediensteten Anton F*** telefonisch mitteilen, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) betreffend den Beschwerdeführer keine Daten zu Vorfällen nach Paragraph 209, StGB verarbeitet würden. Dr. U*** nahm dies zu Kenntnis, verwies aber auf das übrige Löschungsbegehren betreffend die Polizeiinspektionen A*** und B*** sowie nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten. Betreffend die Ermittlungsverfahren mit dem Geschäftszahlen P- 77.1***01-** und 7**/01 (ehemaliger Gendarmerieposten B*** ) sowie GZ: P 3**/01 (ehemaliger Gendarmerieposten A***) werden bei den Polizeiinspektionen B*** und A*** keine Papierakten (Kopienakten) aufbewahrt und werden keine darauf Bezug habende Daten in der Datenanwendung AVNT, in den Protokollbüchern oder in der Indexkartei verarbeitet. Nach Eintreffen entsprechender Berichte der genannten Polizeiinspektionen wurde der Beschwerdeführer nicht mehr kontaktiert. Eine schriftliche Mitteilung über die erfolgte Löschung wurde ihm seitens der Beschwerdegegnerin nicht erteilt. Der Beschwerdeführer erlangte allerdings durch das ihm gewährte Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Datenschutzkommission davon Kenntnis. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich weitgehend auf das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten sowie die vom Beschwerdeführer (Kopie des Löschungsbegehrens vom
  23. Februar 2006 samt Faxprotokollausdruck, Beilage zur Beschwerde vom
  24. Mai 2006 (auf dem Schriftsatz: „2005“)) und der Beschwerdegegnerin (Kopien des Aktenvermerks vom 21.3.2006/F*** und der EKIS-Datenausdrucke) vorgelegten Urkundenkopien und sonstigen schriftlichen Unterlagen. Strittig war die Frage, ob der Beschwerdeführer über Dr. U*** mündlich-telefonisch über die erfolgte Löschung seiner Daten in manuellen Dateien und das Nicht-Vorhandensein von Papierakten informiert worden ist (laut Beschwerdegegnerin: ja, laut Beschwerdeführer: nein). Hier folgt die Datenschutzkommission der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers. Während nämlich das Telefonat zwischen Beschwerdegegnerin (für diese am Telefon: Anton F***) und Dr. U*** durch einen unterschriebenen Aktenvermerk beurkundet ist und damit nach Zeitpunkt und beteiligten Personen in überprüfbarer Weise feststeht, gibt es für das behauptete zweite Telefonat nur die Angabe, man habe „die Rechtsanwaltskanzlei Dr. U***“ am
  25. April 2006 telefonisch über die erfolgte Löschung in Kenntnis gesetzt. Darüber liegt das nicht unterschriebene Konzept bzw. der Ausdruck eines Aktenvermerks (der Kopfzeile nach ebenfalls verfasst von Anton F***) vor, in dem es heißt: „RA iKg, dass sämtliche Schriftsätze durch die PI entfernt wurden bzw. keine Unterlagen an do. PI vorhanden sind.“ Damit wurde einerseits nicht einmal eine Behauptung aufgestellt, mit welcher Person man auf Seiten des Beschwerdeführers gesprochen haben will, andererseits ließe auch ein Aktenvermerk dieses Inhalts keinen sicheren Schluss darauf zu, über die Löschung der Daten in welchen manuellen Dateien welcher Dienststelle genau (Indexkartei, Protokollbuch) bzw. die Skartierung welcher Akten man dem Beschwerdeführer Mitteilung gemacht haben will. Damit wäre, selbst für den Fall, dass man den niedergeschriebenen Sachverhalt für erwiesen hielte, kein Nachweis über eine erfolgte Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 erbracht. Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der Löschung von Daten bzw. dem Nichtvorhandensein von Akten stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere das mit Erledigungen der Datenschutzkommission GZlen: K121.156/0005-DSK/2006 und K121.156/0009-DSK/2006 gewährte Parteiengehör.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich weitgehend auf das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten sowie die vom Beschwerdeführer (Kopie des Löschungsbegehrens vom
  26. Februar 2006 samt Faxprotokollausdruck, Beilage zur Beschwerde vom
  27. Mai 2006 (auf dem Schriftsatz: „2005“)) und der Beschwerdegegnerin (Kopien des Aktenvermerks vom 21.3.2006/F*** und der EKIS-Datenausdrucke) vorgelegten Urkundenkopien und sonstigen schriftlichen Unterlagen. Strittig war die Frage, ob der Beschwerdeführer über Dr. U*** mündlich-telefonisch über die erfolgte Löschung seiner Daten in manuellen Dateien und das Nicht-Vorhandensein von Papierakten informiert worden ist (laut Beschwerdegegnerin: ja, laut Beschwerdeführer: nein). Hier folgt die Datenschutzkommission der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers. Während nämlich das Telefonat zwischen Beschwerdegegnerin (für diese am Telefon: Anton F***) und Dr. U*** durch einen unterschriebenen Aktenvermerk beurkundet ist und damit nach Zeitpunkt und beteiligten Personen in überprüfbarer Weise feststeht, gibt es für das behauptete zweite Telefonat nur die Angabe, man habe „die Rechtsanwaltskanzlei Dr. U***“ am
  28. April 2006 telefonisch über die erfolgte Löschung in Kenntnis gesetzt. Darüber liegt das nicht unterschriebene Konzept bzw. der Ausdruck eines Aktenvermerks (der Kopfzeile nach ebenfalls verfasst von Anton F***) vor, in dem es heißt: „RA iKg, dass sämtliche Schriftsätze durch die PI entfernt wurden bzw. keine Unterlagen an do. PI vorhanden sind.“ Damit wurde einerseits nicht einmal eine Behauptung aufgestellt, mit welcher Person man auf Seiten des Beschwerdeführers gesprochen haben will, andererseits ließe auch ein Aktenvermerk dieses Inhalts keinen sicheren Schluss darauf zu, über die Löschung der Daten in welchen manuellen Dateien welcher Dienststelle genau (Indexkartei, Protokollbuch) bzw. die Skartierung welcher Akten man dem Beschwerdeführer Mitteilung gemacht haben will. Damit wäre, selbst für den Fall, dass man den niedergeschriebenen Sachverhalt für erwiesen hielte, kein Nachweis über eine erfolgte Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 erbracht. Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der Löschung von Daten bzw. dem Nichtvorhandensein von Akten stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere das mit Erledigungen der Datenschutzkommission GZlen: K121.156/0005-DSK/2006 und K121.156/0009-DSK/2006 gewährte Parteiengehör. D) in rechtlicher Hinsicht folgt daraus
  29. anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins [...] 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.“ § 27 Abs. 1 bis 4 DSG 20000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:Paragraph 27, Absatz eins bis 4 DSG 20000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“: „§ 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)Absatz 2,Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3)Absatz 3,Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ 2. Anwendung auf den Beschwerdefall:
  1. a)Abweisung der Beschwerde betreffend Datenanwendungen und manuelle Dateien: Durch die Stellung eines Löschungsbegehrens entsteht beim Adressaten dieses Begehrens, soweit er als Auftraggeber in Frage kommt, die Pflicht, auf dieses in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu reagieren. § 27 Abs. 4 DSG 2000 sieht vor, dass dem Anbringen, Daten aus Datenanwendungen oder manuellen Dateien zu löschen, entweder faktisch durch die Vornahme der begehrten Löschung zu entsprechen ist und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen ist, oder dem Betroffenen und Auskunftswerber eine schriftliche (- so ausdrücklich § 27 Abs. 4 DSG 2000 - ) Begründung dafür zu geben ist, warum die Löschung nicht erfolgen kann.Durch die Stellung eines Löschungsbegehrens entsteht beim Adressaten dieses Begehrens, soweit er als Auftraggeber in Frage kommt, die Pflicht, auf dieses in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu reagieren. Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 sieht vor, dass dem Anbringen, Daten aus Datenanwendungen oder manuellen Dateien zu löschen, entweder faktisch durch die Vornahme der begehrten Löschung zu entsprechen ist und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen ist, oder dem Betroffenen und Auskunftswerber eine schriftliche (- so ausdrücklich Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 - ) Begründung dafür zu geben ist, warum die Löschung nicht erfolgen kann. Den Umfang des subjektiven Rechts des Betroffenen auf Löschung legte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich der Frage der Mitteilung über die erfolgte Löschung im Erkenntnis vom 27. März 2006, Zl. 2006/06/0125, folgendermaßen aus: „Das in § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 verankerte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" ist in § 27 DSG 2000 einfachgesetzlich ausgeführt worden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch auf einfachgesetzlicher Ebene ein Recht des Einzelnen auf Löschung der in dieser Bestimmung näher bestimmten Daten. Auch die in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehene Mitteilung über die Löschung bzw. die Mitteilung der Gründe, dass keine Löschung stattfindet, die in einem engen Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung steht, ist auf die Erbringung einer Leistung gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet. Erst durch eine solche Mitteilung erfährt der Rechtsunterworfene von der im Sinne des Antrages durchgeführten Löschung oder ihrer Nichtdurchführung. Erst diese Kenntnis ermöglicht ihm, entsprechende Rechtsmittel dagegen zu ergreifen (insbesondere eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000). Aus § 27 Abs. 4 DSG 2000 ist auch ein einfachgesetzliches Recht des Rechtsunterworfenen auf eine solche Mitteilung im Zusammenhalt mit einer beantragten Löschung von Daten abzuleiten. Wenn während des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission die Mitteilung des bezogenen öffentlichen Auftraggebers über die beantragte Löschung von Daten im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, dann liegt keine aktuelle Verletzung in diesem Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 mehr vor.“„Das in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 verankerte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" ist in Paragraph 27, DSG 2000 einfachgesetzlich ausgeführt worden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch auf einfachgesetzlicher Ebene ein Recht des Einzelnen auf Löschung der in dieser Bestimmung näher bestimmten Daten. Auch die in Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehene Mitteilung über die Löschung bzw. die Mitteilung der Gründe, dass keine Löschung stattfindet, die in einem engen Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung steht, ist auf die Erbringung einer Leistung gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet. Erst durch eine solche Mitteilung erfährt der Rechtsunterworfene von der im Sinne des Antrages durchgeführten Löschung oder ihrer Nichtdurchführung. Erst diese Kenntnis ermöglicht ihm, entsprechende Rechtsmittel dagegen zu ergreifen (insbesondere eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000). Aus Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 ist auch ein einfachgesetzliches Recht des Rechtsunterworfenen auf eine solche Mitteilung im Zusammenhalt mit einer beantragten Löschung von Daten abzuleiten. Wenn während des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission die Mitteilung des bezogenen öffentlichen Auftraggebers über die beantragte Löschung von Daten im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, dann liegt keine aktuelle Verletzung in diesem Recht auf Mitteilung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 mehr vor.“ Das Ermittlungsverfahren hat nun zwar ergeben, dass die Vollständigkeit der vom Beschwerdegegner behaupteten telefonische Verständigungen des Vertreters des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnte, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist ihm jedoch nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, dass keine auf ihn bezogenen personenbezogenen Daten mehr in den hier in Frage kommenden Datenanwendungen und manuellen Dateien verarbeitet werden. Damit liegt jetzt, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, keine aktuelle Verletzung des subjektiven Löschungsrechts im Sinne der zitierten VwGH-Rechtsprechung mehr vor.
  2. b)Abweisung hinsichtlich der Ermittlungsakten: Hinsichtlich nicht besonders strukturierter Papierakten besteht kein Löschungsanspruch gemäß § 27 Abs. 1 und 4 DSG 2000 und damit auch keine Mitteilungspflicht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062). Durch die entsprechende Unterlassung der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Löschung verletzt. Daher war die Beschwerde in Bezug auf das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, als unbegründet abzuweisen (Antragspunkte 1.a. und 1.b.).Hinsichtlich nicht besonders strukturierter Papierakten besteht kein Löschungsanspruch gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 4 DSG 2000 und damit auch keine Mitteilungspflicht vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062). Durch die entsprechende Unterlassung der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Löschung verletzt. Daher war die Beschwerde in Bezug auf das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, als unbegründet abzuweisen (Antragspunkte 1.a. und 1.b.). c. Zurückweisung des übrigen Antragspunkts: Der Antragspunkt 1.c. war dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag, der Beschwerdegegnerin mit Bescheid die Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 aufzutragen, ist unzulässig. Aus dem (§ 87 Abs. 2 VfGG, § 63 Abs. 1 VwGG und § 67c Abs. 3 AVG vergleichbaren) § 40 Abs. 4 DSG 2000 ergibt sich, dass gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eine Rechtsverletzung lediglich festzustellen ist. Aus dieser Feststellung resultiert sodann eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes (Bescheid vom 22. April 2005, GZ: K121.010/0004-DSK/2005, Rechtssatz 1; diese Auslegung durch die Datenschutzkommission wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366, bestätigt).Der Antrag, der Beschwerdegegnerin mit Bescheid die Mitteilung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 aufzutragen, ist unzulässig. Aus dem (Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, Paragraph 63, Absatz eins, VwGG und Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG vergleichbaren) Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 ergibt sich, dass gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eine Rechtsverletzung lediglich festzustellen ist. Aus dieser Feststellung resultiert sodann eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes (Bescheid vom 22. April 2005, GZ: K121.010/0004-DSK/2005, Rechtssatz 1; diese Auslegung durch die Datenschutzkommission wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366, bestätigt). Da der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich beantragt hat, über sämtliche Anträge (1.a. bis 1.c.), bescheidmäßig abzusprechen, war der Antragspunkt 1.c. als unzulässig zurückzuweisen.

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