Obsah (7)
§ 1§ 34Art. 22§ 46§ 8§ 25§ 48RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.11.2006 GeschäftszahlK121.229/0006-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 1Abs. 1 und 2, sowie § 34 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 id
F BGBl I Nr. 13/2005, in Verbindung mit Art 22 B-VG und § 46 AVG, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Fritz I*** in T*** (Beschwerdeführer) vom
- April 2006, verbessert mit Schreiben vom
- April 2006, gegen das Gemeindeamt T*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird
Paragraph eins, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 34, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, in Verbindung mit Artikel 22, B-VG und Paragraph 46, AVG, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: I. Vorbringen der Parteien:römisch eins. Vorbringen der Parteien: a. Mit Schreiben vom
- April 2006 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Jahr 2003 und beantragte, „die Auffälligkeiten der Behörde T*** und deren Personen auf Datenschutz oder anderen Vergehen zu prüfen und anzuhalten die Bestimmungen einzuhalten und weiterverfolgen lassen.“ b. Zur Verbesserung (im damals noch nach § 30 DSG 2000 geführten Verfahren) aufgefordert, beschrieb der Beschwerdeführer nochmals ausführlicher den Vorfall aus 2003 – im Wesentlichen verdächtigte der Beschwerdeführer die Amtsleiterin der Gemeinde T***, „Angelegenheiten betreffend den Beschwerdeführer“ zu Hause weitererzählt zu haben. Dies habe auch (beigelegten) Schriftverkehr nach sich gezogen. b. Zur Verbesserung (im damals noch nach Paragraph 30, DSG 2000 geführten Verfahren) aufgefordert, beschrieb der Beschwerdeführer nochmals ausführlicher den Vorfall aus 2003 – im Wesentlichen verdächtigte der Beschwerdeführer die Amtsleiterin der Gemeinde T***, „Angelegenheiten betreffend den Beschwerdeführer“ zu Hause weitererzählt zu haben. Dies habe auch (beigelegten) Schriftverkehr nach sich gezogen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Verbesserungsschreiben die Behauptung, die Amtsleiterin hätte vier (diesem Schreiben angefügte) Schriftstücke vom Juni, September, Oktober und Dezember 2005 an die Bezirkshauptmannschaft U*** (in der Folge: BH) unrechtmäßig übermittelt. Der Beschwerdeführer sei dort als Waffenbesitzkarteninhaber vorgemerkt, die Schriftstücke würden in keinem Zusammenhang mit der Waffenberechtigung stehen. Daneben sei ein weiteres Schriftstück „in schädigender Absicht verbreitet“ worden, in der Beschwerde wurde aber nicht ausgeführt, an wen. Schließlich wurde der Antrag aus dem Schreiben vom
- April 2006 wiederholt. c. Der Beschwerdegegner, zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Schreiben vom
- Mai 2006 im Wesentlichen vor, die Dokumente seien aufgrund eines Amts- und Rechtshilfeersuchens von Mag. A*** von der BH von ihm zur „Weiterleitung an die Oberbehörde“ (gemeint wohl: die BH) frei gegeben worden. Bei diesem Ersuchen sei es um den Einzug einer Faustfeuerwaffe gegangen, die weitergeleiteten Dokumente sollten das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers belegen. d. Der Beschwerdeführer brachte in dem dazu gewährten Parteiengehör mit Schreiben vom
- Juli 2006 im Wesentlichen vor, es bestehe der Verdacht, beide Behörden würden nicht wahrheitsgetreu antworten, um „einem Amtsmissbrauch ausweichen“ zu wollen. Es sei jedenfalls nicht korrekt, dass Unterlagen ohne Erlaubnis des Beschwerdeführers weitergegeben würden. Ein Amtshilfeersuchen müsse schriftlich gestellt werden, was nicht der Fall sei. II. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am
- Mai 2003 erschien der Beschwerdeführer am Gemeindeamt T***. Im Zuge des Gespräches mit der Amtsleiterin und ihres (später dazugekommenen) Vaters erfuhr der Beschwerdeführer, dass die Amtsleiterin ihn betreffende Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu Hause erzählt hat. Beweiswürdigung: Das genaue Datum für diesen Vorfall ergibt sich aus einem der Verbesserung der Beschwerde vom
- April 2006 beiliegenden Schreiben vom
- Juli 2003 und wurde vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten (dieser hat sich zu diesem Vorfall gar nicht geäußert). Nach dem
- Dezember 2005 stellte die BH durch Mag. A*** telefonisch ein Amtshilfeersuchen an die Gemeinde T*** mit Verweis auf ein Verfahren nach § 8 und § 25 Abs. 2 Waffengesetz. Inhaltlich ist um Schriftverkehr bzw. Aktenstücke ersucht worden, die das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers belegen würden. Nach dem
- Dezember 2005 stellte die BH durch Mag. A*** telefonisch ein Amtshilfeersuchen an die Gemeinde T*** mit Verweis auf ein Verfahren nach Paragraph 8 und Paragraph 25, Absatz 2, Waffengesetz. Inhaltlich ist um Schriftverkehr bzw. Aktenstücke ersucht worden, die das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers belegen würden. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass ein Amtshilfeersuchen gestellt wurde, entstammt dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdegegners und wurde von der BH in ihren telefonischen Stellungnahmen gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission vom
- bzw.
- September 2006 bestätigt. In dem dazu gewährten Parteiengehör bezichtigte der Beschwerdeführer zwar beide, wahrheitswidrig geantwortet zu haben, Genaueres konnte er dazu nicht angeben. Ihm ist auch entgegenzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdegegner aus einem anderen Grund vom waffenrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer wusste. Das (nicht genaue) Datum des Amtshilfeersuchens ergibt sich daraus, dass das letzte übermittelte Schriftstück von diesem Tag stammt. Der Beschwerdegegner übermittelte daraufhin (zwischen
- Dezember 2005 und
- Februar 2006) folgende Schriftstücke an die BH : -Strichaufzählung vom
- Juni 2005: Anzeige gegen V. B*** wegen behaupteten Verstoßes gegen § 91 StVO und den „Bebauungsplan und Bauplatzerklärung“ sowie „Hinweis und Säumnisbeschwerde“ wegen „Überschreitung“ des Abstandes der Pflanzen von der 5m-Grundstücksgrenze.vom
- Juni 2005: Anzeige gegen römisch fünf. B*** wegen behaupteten Verstoßes gegen Paragraph 91, StVO und den „Bebauungsplan und Bauplatzerklärung“ sowie „Hinweis und Säumnisbeschwerde“ wegen „Überschreitung“ des Abstandes der Pflanzen von der 5m-Grundstücksgrenze. -Strichaufzählung vom
- September 2005: Ersuchen an die Gemeinde, die Bestätigung und Übergabe eines (beiliegenden Schreibens) an den Beschwerdeführer vorzunehmen. -Strichaufzählung vom
- Oktober 2005: Rechnung für Abwehrmaßnahmen gegen die „verleumderische Anzeige der Gemeindebediensteten ...“ bzw. des Beschwerdegegners wg. „nicht erfolgte(r) Sachbeschädigung“ bzw. „nicht erfolgte(r) Störung“ sowie Mahnung offener Beträge. -Strichaufzählung und vom
- Dezember 2005: Ersuchen an die Gemeindevertretung, die Kanalgebühren des Beschwerdeführers „im Sinne des Gleichheitsrechtes“ auszusetzen. Beweiswürdigung: Die Übermittlung ist unbestritten. Der Inhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde übermittelten Schreiben selbst. Dass die Übermittlung spätestens am
- Februar 2006 erfolgt sein kann, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge an diesem Tag bei der BH Akteneinsicht nahm. III. Rechtliche Schlussfolgerungen:römisch drei. Rechtliche Schlussfolgerungen: A. Verfristung
§ 34Abs.
1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden nach § 31 sind abzuweisen.
Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach Paragraph 31,, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden nach Paragraph 31, sind abzuweisen. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf den Vorfall vom 22. Mai 2003 bezieht, von dem er am selben Tag Kenntnis erlangte, ist
§ 34Abs.
1 DSG 2000 der Anspruch auf Behandlung seiner Beschwerde erloschen und diese insoweit abzuweisen. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf den Vorfall vom 22. Mai 2003 bezieht, von dem er am selben Tag Kenntnis erlangte, ist
Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 der Anspruch auf Behandlung seiner Beschwerde erloschen und diese insoweit abzuweisen. B. Weiterleitung der Schriftstücke vom Juni, September, Oktober und Dezember 2005 an die BH U*** 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 1Abs.
1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Abs. 2 leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Absatz 2, leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Art. 22
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Artikel 22
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
§ 46
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kommt als Beweismittel in Verwaltungsverfahren nach dem AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Paragraph 46, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kommt als Beweismittel in Verwaltungsverfahren nach dem AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 8Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 id
F BGBl I Nr 136/2004 (WaffG), ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2004, (WaffG), ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1.Ziffer eins Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2.Ziffer 2 mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3.Ziffer 3 Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
§ 25Abs. 2 Waff
G hat die Behörde außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist.
Paragraph 25, Absatz 2, WaffG hat die Behörde außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist.
§ 48Abs. 1 Waff
G ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
Paragraph 48, Absatz eins, WaffG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
§ 48Abs. 2 Waff
G richtet sich die örtliche Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
Paragraph 48, Absatz 2, WaffG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
- Zulässigkeit der Übermittlung Zunächst ist zu betonen, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Verwaltungsverfahren nicht gilt. Aus § 55 Abs. 1 AVG, der auch eine einfachgesetzliche Präzisierung des Art. 22 B-VG darstellt, ergibt sich vielmehr, dass eine Behörde Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen kann, oder Beweisaufnahmen durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen kann (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl.
(2003), Rz 330f). Umso mehr sind bloße Ersuchen um Akten- oder Urkundenübersendung im Verwaltungsverfahren möglich: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AVG kann die Behörde ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren und anderer Behörden zu Beweiszwecken heranziehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2.Aufl.
(1998), E 80f, zitierte Rechtsprechung). Solche Ersuchen müssen im Hinblick auf das Ziel des Verwaltungs(beweis)verfahrens – Feststellung des für (in der Regel) einen Bescheid maßgeblichen Sachverhalts von Amts wegen, s. §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG – auch weit gefasst sein können. § 46 AVG bestimmt, dass die Behörde möglichst jedes relevante Beweismittel verwenden und würdigen soll, was voraussetzt, dass sie im Zuge ihrer Ermittlungstätigkeit überhaupt von ihm Kenntnis erlangt. Würde man an ein Amtshilfeersuchen strengere Anforderungen (etwa, dass ein bestimmter Akt oder eine bestimmte Verwaltungssache zu bezeichnen sei) stellen, würde diese Aufgabe des Verwaltungsverfahrens vereitelt. Eine Begründung, die die Rechtsgrundlage oder zumindest das Ziel des konkret geführten Verwaltungsverfahrens und darauf bezogen das Beweisthema benennt, muss daher als ausreichend angesehen werden. Zunächst ist zu betonen, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Verwaltungsverfahren nicht gilt. Aus Paragraph 55, Absatz eins, AVG, der auch eine einfachgesetzliche Präzisierung des Artikel 22, B-VG darstellt, ergibt sich vielmehr, dass eine Behörde Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen kann, oder Beweisaufnahmen durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen kann (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl.
(2003), Rz 330f). Umso mehr sind bloße Ersuchen um Akten- oder Urkundenübersendung im Verwaltungsverfahren möglich: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AVG kann die Behörde ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren und anderer Behörden zu Beweiszwecken heranziehen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins 2.Aufl.
(1998), E 80f, zitierte Rechtsprechung). Solche Ersuchen müssen im Hinblick auf das Ziel des Verwaltungs(beweis)verfahrens – Feststellung des für (in der Regel) einen Bescheid maßgeblichen Sachverhalts von Amts wegen, s. Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG – auch weit gefasst sein können. Paragraph 46, AVG bestimmt, dass die Behörde möglichst jedes relevante Beweismittel verwenden und würdigen soll, was voraussetzt, dass sie im Zuge ihrer Ermittlungstätigkeit überhaupt von ihm Kenntnis erlangt. Würde man an ein Amtshilfeersuchen strengere Anforderungen (etwa, dass ein bestimmter Akt oder eine bestimmte Verwaltungssache zu bezeichnen sei) stellen, würde diese Aufgabe des Verwaltungsverfahrens vereitelt. Eine Begründung, die die Rechtsgrundlage oder zumindest das Ziel des konkret geführten Verwaltungsverfahrens und darauf bezogen das Beweisthema benennt, muss daher als ausreichend angesehen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Dem Beschwerdegegner wurde sowohl mitgeteilt, dass die BH ein waffenrechtliches Verfahren durchführt, da sie auf Grund aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers dessen waffengesetzliche Verlässlichkeit in Zweifel gezogen hatte, und dass beim Beschwerdegegner befindliche Schriftstücke übermittelt werden mögen, die dieses aggressive Verhalten des Beschwerdeführers belegen. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines rechtmäßigen Amtshilfeersuchens mit dem Argument bestreitet, ein solches müsse schriftlich erfolgen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich eine derartige Formvorschrift weder dem Wortlaut des Art. 22 B-VG noch dem AVG noch der Judikatur des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes entnehmen lässt. Es könnten zwar in einzelnen Materiengesetzen besondere Vorschriften für die Ausübung von Amtshilfe bestehen, für das WaffG ist das aber nicht der Fall. Somit liegt ein wirksames Amtshilfeersuchen vor. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines rechtmäßigen Amtshilfeersuchens mit dem Argument bestreitet, ein solches müsse schriftlich erfolgen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich eine derartige Formvorschrift weder dem Wortlaut des Artikel 22, B-VG noch dem AVG noch der Judikatur des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes entnehmen lässt. Es könnten zwar in einzelnen Materiengesetzen besondere Vorschriften für die Ausübung von Amtshilfe bestehen, für das WaffG ist das aber nicht der Fall. Somit liegt ein wirksames Amtshilfeersuchen vor. Ob die übermittelten Dokumente tatsächlich aggressives Verhalten des Beschwerdeführers zu belegen vermögen, hatte der Beschwerdegegner als bloß ersuchte und nicht entscheidungsbefugte Behörde (bzw. Geschäftsapparat einer solchen) nicht zu prüfen. Die Datenschutzkommission hat wiederholt ausgesprochen (vgl. ua. den Bescheid vom
- November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), dass sie nicht befugt ist, die Zulässigkeit von (Beweismittel-)Erhebungen im Verwaltungsverfahren im Detail zu prüfen. Grundsätzlich besteht für diese ein in den Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren (hier §§ 37 ff AVG) zum Ausdruck kommendes überwiegendes berechtigtes Interesse. Als Abgrenzungskriterium wurde jedoch die Denkmöglichkeit als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herangezogen: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und in eindeutiger Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt. Die Datenschutzkommission hat wiederholt ausgesprochen vergleiche ua. den Bescheid vom
- November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), dass sie nicht befugt ist, die Zulässigkeit von (Beweismittel-)Erhebungen im Verwaltungsverfahren im Detail zu prüfen. Grundsätzlich besteht für diese ein in den Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren (hier Paragraphen 37, ff AVG) zum Ausdruck kommendes überwiegendes berechtigtes Interesse. Als Abgrenzungskriterium wurde jedoch die Denkmöglichkeit als Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herangezogen: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und in eindeutiger Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt. Derselbe Prüfungsmaßstab muss im Hinblick darauf, dass diese ebenfalls nicht zur Entscheidung zuständig ist, für eine um Ermittlung bzw. Vorlage von Beweismitteln für ein Verwaltungsverfahren ersuchte Behörde gelten: Wenn es denkmöglich ist, dass ein Beweismittel das Ersuchen zu erfüllen geeignet ist, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Für die Prüfung ist auf das Verfahrensziel, das ja nach den obigen Ausführungen zumindest bekannt sein muss, Bedacht zu nehmen. Auch die ersuchte Behörde kann nicht durch Vorauswahl in die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde eingreifen. Dies würde ebenso gegen das oben genannte Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit verstoßen wie eine inhaltliche Prüfung durch die Datenschutzkommission. Voraussetzung ist freilich immer, dass ein Amtshilfeersuchen tatsächlich vorliegt und die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde konkret gegeben ist. Die darüber hinaus in der Literatur (zB Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2000), Rz 581) immer wieder geforderte „abstrakte Kompetenz“ der ersuchten Behörde ist im Fall von Schriftstücken oder Akten schon dann gegeben, wenn diese über die geforderten Unterlagen verfügt. Die Zuständigkeit der BH U*** für das Entziehungsverfahren ergibt sich aus § 48 Abs. 1 und 2 WaffG, dass ein ausreichend bestimmtes Amtshilfeersuchen vorliegt, wurde bereits dargelegt. Die übermittelten Dokumente sind aus Sicht der ersuchten Behörde zumindest denkmöglich geeignet, in einem Verfahren nach § 25 Abs. 2 WaffG die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auch aus dem Inhalt von Schriftstücken ergeben kann. Die Zuständigkeit der BH U*** für das Entziehungsverfahren ergibt sich aus Paragraph 48, Absatz eins und 2 WaffG, dass ein ausreichend bestimmtes Amtshilfeersuchen vorliegt, wurde bereits dargelegt. Die übermittelten Dokumente sind aus Sicht der ersuchten Behörde zumindest denkmöglich geeignet, in einem Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 2, WaffG die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auch aus dem Inhalt von Schriftstücken ergeben kann. Die Übermittlung der gegenständlichen Schriftstücke nach dem 26. Dezember 2005 ist daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch insoweit spruchgemäß abzuweisen ist.