← Österreich

{'item': 'K121.200/0012-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum13.12.2006 GeschäftszahlK121.200/0012-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des David V*** in J*** (Beschwerdeführer) vom
  2. April 2006 gegen die M Inkasso OEG in L*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des David V*** in J*** (Beschwerdeführer) vom
  3. April 2006 gegen die M Inkasso OEG in L*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, wie folgt entschieden: - Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdegegner aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution in allgemein verständlicher Form Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlagen hiefür sowie Namen und Adressen von allfälligen Dienstleistern bekannt zu geben, oder ihm gegenüber schriftlich zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werden kann. B e g r ü n d u n g: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf sein Auskunftsbegehren vom
  4. Februar 2006 nicht reagiert habe. Die damit konfrontierte Beschwerdegegnerin übersandte der Datenschutzkommission am
  5. Mai 2006 „den gesamten Akt zur Kenntnisnahme“. Dem Beschwerdeführer sei schon „x-mal“ geantwortet worden. In der Anlage findet sich in diesem „Akt“ auch ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom
  6. März 2006, womit ihm mitgeteilt worden sei: „... nehmen Sie bitte höflich zur Kenntnis, dass Sie genaue Aufstellungen schon im Juli, August, Dezember sowie im Oktober 2005 von uns erhalten haben.“ Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör gewährt, er hat sich jedoch nicht geäußert. Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdegegnerin hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  7. Februar 2006 erhalten und ihm am
  8. März 2006 dergestalt geantwortet, dass er genaue Aufstellungen (gemeint der Zahlungsverzugskosten und Zinsen) „schon im Juli, August, Dezember“ (gemeint 2004) „sowie im Oktober 2005“ erhalten hat. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin das Auskunftsbegehren erhalten hat, entstammt dem Beschwerdevorbringen und wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat der Datenschutzkommission nach eigener Aussage ihren gesamten Akt übersendet. Darin findet sich nach dem
  9. Februar 2006 (dem Datum der Stellung des Auskunftsbegehrens) nur das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom
  10. März 2006, welches den festgestellten Inhalt enthält. Wie schon erwähnt hat sich der Beschwerdeführer in dem ihm dazu gewährten Parteiengehör nicht geäußert, das Vorbringen der Beschwerdegegnerin somit auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs.
  11. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft, und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft, und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Mitteilung vom
  12. März 2006 zwar innerhalb der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers reagiert, inhaltlich aber lediglich auf Aufstellungen von Zahlungsverzugskosten und Zinsen aus den Jahren 2004 (Juli, August, Dezember) und 2005 (Oktober) verwiesen. Darin liegt keine eindeutige Aussage dazu, welche personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin verarbeitet – schon allein deshalb, weil seit Juli, August, Dezember 2004 bzw. Oktober 2005 Änderungen am Auskunftsinhalt gemäß § 26 DSG 2000 eingetreten sein können. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Mitteilung vom
  13. März 2006 zwar innerhalb der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers reagiert, inhaltlich aber lediglich auf Aufstellungen von Zahlungsverzugskosten und Zinsen aus den Jahren 2004 (Juli, August, Dezember) und 2005 (Oktober) verwiesen. Darin liegt keine eindeutige Aussage dazu, welche personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin verarbeitet – schon allein deshalb, weil seit Juli, August, Dezember 2004 bzw. Oktober 2005 Änderungen am Auskunftsinhalt gemäß Paragraph 26, DSG 2000 eingetreten sein können. Es erfolgte auch keine eindeutige Aussage, dass diese unverändert geblieben seien. Die Auskunft soll dem Betroffenen auch ermöglichen, etwaig falsch oder zuviel abgespeicherte Daten mit Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren zu beseitigen – dies wird angesichts eines Verweis auf zT über zwei Jahre alte Informationen nicht erreicht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass das Gesetz in § 26 Abs. 6 DSG 2000 von einem kostenlosen Auskunftsanspruch einmal pro Kalenderjahr ausgeht (arg. „im laufenden Jahr“). Der reine Verweis auf so weit zurückliegende Schreiben an den Beschwerdeführer, die offenbar ebenfalls nur Aufstellungen über offene Forderungen und nicht vollständige Auskünfte im Umfang des § 26 Abs. 1 DSG 2000 enthielten, kann daher weder als Auskunft noch als Begründung, warum eine solche nicht erteilt wird (§ 26 Abs. 4 DSG 2000), gesehen werden. Es erfolgte auch keine eindeutige Aussage, dass diese unverändert geblieben seien. Die Auskunft soll dem Betroffenen auch ermöglichen, etwaig falsch oder zuviel abgespeicherte Daten mit Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren zu beseitigen – dies wird angesichts eines Verweis auf zT über zwei Jahre alte Informationen nicht erreicht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass das Gesetz in Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 von einem kostenlosen Auskunftsanspruch einmal pro Kalenderjahr ausgeht (arg. „im laufenden Jahr“). Der reine Verweis auf so weit zurückliegende Schreiben an den Beschwerdeführer, die offenbar ebenfalls nur Aufstellungen über offene Forderungen und nicht vollständige Auskünfte im Umfang des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 enthielten, kann daher weder als Auskunft noch als Begründung, warum eine solche nicht erteilt wird (Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000), gesehen werden. Da die Beschwerdegegnerin darüber hinaus auch keine Auskunftsverweigerungsgründe (§ 26 Abs. 2 DSG 2000), bzw. Gründe, die Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 zu aktualisieren, ins Treffen geführt hat, war der Beschwerde somit spruchgemäß Folge zu geben. Da die Beschwerdegegnerin darüber hinaus auch keine Auskunftsverweigerungsgründe (Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000), bzw. Gründe, die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 zu aktualisieren, ins Treffen geführt hat, war der Beschwerde somit spruchgemäß Folge zu geben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.