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K178.230/0014-DSK/2006

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum13.12.2006 GeschäftszahlK178.230/0014-DSK/2006 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. PREISS, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2006 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Der H*** Bank GmbH in Wien, wird aufgrund ihres Antrags vom
  2. Mai 2006, ergänzt mit Schreiben vom
  3. September 2006 und E-Mail vom
  4. November 2006, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten aus den unter der DVR-Nummer 0043656 im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendungen „Kreditabwicklung“ (Datenanwendungs-Nummer 1234567/003) und „Leasingabwicklung“ (Datenanwendungs-Nummer 1234567/008) zum Zweck der Durchführung von Servicierungs- und Wartungstätigkeiten im Rahmen der genannten Anwendungen an die C**** Ltd., Indien, zu überlassen.römisch eins. Der H*** Bank GmbH in Wien, wird aufgrund ihres Antrags vom
  5. Mai 2006, ergänzt mit Schreiben vom
  6. September 2006 und E-Mail vom
  7. November 2006, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten aus den unter der DVR-Nummer 0043656 im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendungen „Kreditabwicklung“ (Datenanwendungs-Nummer 1234567/003) und „Leasingabwicklung“ (Datenanwendungs-Nummer 1234567/008) zum Zweck der Durchführung von Servicierungs- und Wartungstätigkeiten im Rahmen der genannten Anwendungen an die C**** Ltd., Indien, zu überlassen. II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g Mit Schriftsatz vom
  8. Mai 2006 hat die H*** Bank GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten von Kunden, Provisionären, Lieferanten und Händlern an C**** Ltd. mit Sitz in Indien (in weiterer Folge „Dienstleisterin“) gestellt. Die Antragstellerin brachte vor, dass eines ihrer Hauptgeschäftsfelder der Abschluss von Kredit- und Leasingverträgen mit Privatpersonen („Kunden“) in Österreich sei. Diese Kredit- und Leasingverträge dienen der Finanzierung von Konsumgütern, die den Kunden durch Händler bzw. Lieferanten, die mit der Antragstellerin Provisionskooperationsverträge abgeschlossen haben, angeboten werden („Provisionäre, Lieferanten und Händler“).Mit Schriftsatz vom
  9. Mai 2006 hat die H*** Bank GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten von Kunden, Provisionären, Lieferanten und Händlern an C**** Ltd. mit Sitz in Indien (in weiterer Folge „Dienstleisterin“) gestellt. Die Antragstellerin brachte vor, dass eines ihrer Hauptgeschäftsfelder der Abschluss von Kredit- und Leasingverträgen mit Privatpersonen („Kunden“) in Österreich sei. Diese Kredit- und Leasingverträge dienen der Finanzierung von Konsumgütern, die den Kunden durch Händler bzw. Lieferanten, die mit der Antragstellerin Provisionskooperationsverträge abgeschlossen haben, angeboten werden („Provisionäre, Lieferanten und Händler“). Die Antragstellerin brachte weiters vor, dass die Datenüberlassung der Wartung und Servicierung ihres „WorkFlow“-Systems dienen solle. Dieses erfasse in gescannter und elektronischer Form sämtliche internen und externen Dokumente, Korrespondenzen, Verträge sowie allfällige Gerichtsakte, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin anfallen würden. Das „WorkFlow“-System diene ausschließlich dem betriebsinternen Gebrauch der Antragstellerin und ermögliche eine umfassende, effiziente und aktuelle Dokumentation ihrer Geschäftsbeziehungen. Im Falle der notwendigen Wartung des „WorkFlow“-Systems solle sich die Dienstleisterin auf vorherige explizite Anweisung der Antragstellerin über eine Standleitung Zugang zum „WorkFlow“-System verschaffen, um dort die notwendigen Wartungs- und Servicierungsarbeiten durchführen zu können. Der Antrag umfasst die beiden Datenanwendungen „Kreditabwicklung“ (Datenanwendungs-Nummer 1234567/003) und „Leasingabwicklung“ (Datenanwendungs-Nummer 1234567/008). In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Auf die Genehmigung von internationalem Datenverkehr ist § 13 DSG 2000 anzuwenden, welcher lautet wie folgt:Auf die Genehmigung von internationalem Datenverkehr ist Paragraph 13, DSG 2000 anzuwenden, welcher lautet wie folgt: „§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.„§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.“
  1. Die beantragte Datenüberlassung ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig, da Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählt.
  2. Die beantragte Datenüberlassung ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig, da Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählt.
  3. Die zugrunde liegende Datenanwendungen „Kreditabwicklung“ (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/003) und „Leasingabwicklung“ (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/008) liegen dem Datenverarbeitungsregister vor.
  4. Hinsichtlich der Überlassung an die C**** Ltd. ist die Zulässigkeit gemäß § 10 DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll (vgl. Pkt. 2) und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die C**** Ltd. ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet.
  5. Hinsichtlich der Überlassung an die C**** Ltd. ist die Zulässigkeit gemäß Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll vergleiche Pkt. 2) und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die C**** Ltd. ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet.
  6. Für eine Genehmigung der Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die nicht dem § 12 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 unterliegen, ist weiters die Glaubhaftmachung angemessenen Schutzes beim Empfänger nach § 13 Abs. 2 DSG 2000 Voraussetzung:
  7. Für eine Genehmigung der Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die nicht dem Paragraph 12, Absatz eins bis 3 DSG 2000 unterliegen, ist weiters die Glaubhaftmachung angemessenen Schutzes beim Empfänger nach Paragraph 13, Absatz 2, DSG 2000 Voraussetzung: Die Antragstellerin hat diesbezüglich einen Vertrag vorgelegt, der den Standardvertragsklauseln für die Überlassung an Dienstleister vollinhaltlich entspricht (Entscheidung der Kommission vom
  8. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG, 2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62). Vereinbarungen, die diesen Standardvertragsklauseln entsprechen, sind geeignet, angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung bzw. Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Empfänger außerhalb der europäischen Gemeinschaft zu bewirken, sodass die Glaubhaftmachung angemessenen Datenschutzes gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 vorliegt.32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62). Vereinbarungen, die diesen Standardvertragsklauseln entsprechen, sind geeignet, angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung bzw. Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Empfänger außerhalb der europäischen Gemeinschaft zu bewirken, sodass die Glaubhaftmachung angemessenen Datenschutzes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 vorliegt.
  9. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten an die C**** Ltd., Republik Indien, als Dienstleister beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.
  10. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
  11. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.