← Österreich

{'item': 'K121.173/0001-DSK/2007'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.01.2007 GeschäftszahlK121.173/0001-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Jänner 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Anatol T*** (Beschwerdeführer) aus U*** gegen die IN-KA-SO Forderungsdurchsetzung Gesellschaft m. b.H. (Beschwerdegegnerin) in S***, vom
  2. April 2006 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom
  3. Februar 2006 wird gemäß §§ 26 Abs.1 und 4 sowie 31 Abs.1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr.13/2005 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Anatol T*** (Beschwerdeführer) aus U*** gegen die IN-KA-SO Forderungsdurchsetzung Gesellschaft m. b.H. (Beschwerdegegnerin) in S***, vom
  4. April 2006 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom
  5. Februar 2006 wird gemäß Paragraphen 26, Absatz eins und 4 sowie 31 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.13 aus 2005, wie folgt entschieden: - Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution in allgemein verständlicher Form Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlagen hiefür sowie Namen und Adressen von allfälligen Dienstleistern zu geben, oder ihmgegenüber schriftlich zu begründen, warum keine Auskunft erteilt werden kann. B e g r ü n d u n g: I) Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins) Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Eingabe vom
  6. April 2006, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  7. April 2006, behauptete der Beschwerdeführer, am
  8. Februar 2006 vom Beschwerdegegner brieflich eine „Eigenauskunft“ gemäß § 26 Abs.1 DSG 2000 verlangt aber nicht erhalten zu haben. Er stellte den Antrag, die Sache wegen des Verdachts der Verletzung von § 26 DSG 2000 zu untersuchen und dem Beschwerdegegner die Auskunftserteilung per Bescheid aufzutragen.Mit Eingabe vom
  9. April 2006, bei der Datenschutzkommission eingelangt am
  10. April 2006, behauptete der Beschwerdeführer, am
  11. Februar 2006 vom Beschwerdegegner brieflich eine „Eigenauskunft“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verlangt aber nicht erhalten zu haben. Er stellte den Antrag, die Sache wegen des Verdachts der Verletzung von Paragraph 26, DSG 2000 zu untersuchen und dem Beschwerdegegner die Auskunftserteilung per Bescheid aufzutragen. Die Beschwerdegegnerin legte mit Schreiben vom
  12. Mai 2006 der Datenschutzkommission die Kopie eines Schreibens an den Beschwerdeführer vor, in dem diesem mitgeteilt wird, „dass derzeit kein Inkassoverfahren gegen“ ihn „anhängig ist“. Beiden Parteien wurde zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Frage, ob damit eine gesetzmäßige Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 erteilt worden ist, der rechtlichen Beurteilung durch die Datenschutzkommission vorbehalten bleibe. Weiters, dass bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Sache der Beschwerdeführer gemäß Spruchpraxis der Datenschutzkommission noch jederzeit durch Erteilung oder Ergänzung der Auskunft klaglos gestellt werden könne.Beiden Parteien wurde zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Frage, ob damit eine gesetzmäßige Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 erteilt worden ist, der rechtlichen Beurteilung durch die Datenschutzkommission vorbehalten bleibe. Weiters, dass bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Sache der Beschwerdeführer gemäß Spruchpraxis der Datenschutzkommission noch jederzeit durch Erteilung oder Ergänzung der Auskunft klaglos gestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin richtete darauf am
  13. August 2006 ein weiteres Schreiben an die Datenschutzkommission, das folgenden Wortlaut hat: „ [Anrede]...bestätigen wir Ihnen, dass wir zu keiner Zeit Daten über einen Herrn Anatol T*** (Beschwerdeführer) ****straße */* in **** U*** gespeichert oder verwendet haben.“ Die Zustellung eines entsprechenden Schreibens an den Beschwerdeführer wird weder behauptet noch bescheinigt. II) rechtliche Beurteilungrömisch zwei) rechtliche Beurteilung
  14. anzuwendende Rechtsvorschriften: § 26 Abs.1, 3 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [...]
(3)Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
  1. Anwendung auf den Beschwerdefall: Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin keine dem Gesetz entsprechende Auskunft oder Negativmitteilung erhalten hat. Die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder auch des Umstandes, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind oder waren, in der Stellungnahme an die Datenschutzkommission kann nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission die Erteilung der Auskunft unmittelbar an den Beschwerdeführer nicht ersetzen, selbst wenn dieser im Rahmen des Parteiengehörs davon Kenntnis erlangte hätte (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  2. Juni 2005, GZ: K120.839/0005- DSK/2005, mwH, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk) – was hier nicht geschehen ist.Die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder auch des Umstandes, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind oder waren, in der Stellungnahme an die Datenschutzkommission kann nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission die Erteilung der Auskunft unmittelbar an den Beschwerdeführer nicht ersetzen, selbst wenn dieser im Rahmen des Parteiengehörs davon Kenntnis erlangte hätte vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  3. Juni 2005, GZ: K120.839/0005- DSK/2005, mwH, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk) – was hier nicht geschehen ist. Da dem Beschwerdeführer somit keine von der Beschwerdegegnerin ausgehende, eindeutige und unmissverständliche Äußerung im Sinne von § 26 Abs. 4 DSG 2000 (Auskunft oder Mitteilung über die Gründe für die Nichterteilung einer Auskunft) zugekommen ist, war der Beschwerdegegnerin spruchgemäß der Auftrag zu erteilen, die ausständige Auskunft nachzuholen.Da dem Beschwerdeführer somit keine von der Beschwerdegegnerin ausgehende, eindeutige und unmissverständliche Äußerung im Sinne von Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 (Auskunft oder Mitteilung über die Gründe für die Nichterteilung einer Auskunft) zugekommen ist, war der Beschwerdegegnerin spruchgemäß der Auftrag zu erteilen, die ausständige Auskunft nachzuholen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.