K121.231/0002-DSK/2007
RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.01.2007 GeschäftszahlK121.231/0002-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 22. Jänner 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h Über die Beschwerde des Kurt B*** (Beschwerdeführer) aus F*** vom 6. Juli 2006 gegen die Bezirkshauptmannschaft R*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den §§ 27 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, iVm §§ 63 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 56/2006, entschieden:Über die Beschwerde des Kurt B*** (Beschwerdeführer) aus F*** vom 6. Juli 2006 gegen die Bezirkshauptmannschaft R*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraphen 63 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, entschieden: -Strichaufzählung Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Beteiligten Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin Daten einer Eintragung betreffend „falsches Vermögensverzeichnis“, die sie gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 SPG im so genannten Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) verarbeite, entgegen seinem Löschungsbegehren vom 23. September 2005 nicht gelöscht und auf das Löschungsbegehren nicht geantwortet habe. Er habe mit seinem Löschungsbegehren die Einstellung des entsprechenden gerichtlichen Strafverfahrens nachgewiesen.Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin Daten einer Eintragung betreffend „falsches Vermögensverzeichnis“, die sie gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG im so genannten Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) verarbeite, entgegen seinem Löschungsbegehren vom 23. September 2005 nicht gelöscht und auf das Löschungsbegehren nicht geantwortet habe. Er habe mit seinem Löschungsbegehren die Einstellung des entsprechenden gerichtlichen Strafverfahrens nachgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin teilte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2006, Zl. BH**-HV-1***, mit, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Löschung einer KPA-Vormerkung (betreffend „falsches Vermögensverzeichnis“, 23. Jänner 2004, PI A***) inzwischen erfolgt sei, und wies dies durch Vorlage eines KPA-Auszugs vom 25. Juli 2006 auch nach. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17. Juli 2006 entsprechend informiert worden.
Der Beschwerdeführer erhielt zu diesem Stand des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör, hat die Beschwerde aber trotz eines entsprechenden Hinweises nicht zurückgezogen und auch sonst keine Stellungnahme abgegeben.
B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer durch die behauptete nicht erfolgte (eventuell objektiv verspätete) Löschung in seinem Recht auf Löschung eigener Daten verletzt worden ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdegegnerin hat vor dem 18. Juli 2006 Daten zu einem gegen den Beschwerdeführer in ihrem Amtssprengel (politischer Bezirk R***) im Jänner 2004 durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vermutlich: Verdacht der Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses, § 292a StGB, genaueres wegen Löschung der Daten nicht nachweisbar) im KPA verarbeitet und damit in das Informationsverbundsystem EKIS (= elektronisches kriminalpolizeiliches Informationssystem) eingebracht.Die Beschwerdegegnerin hat vor dem 18. Juli 2006 Daten zu einem gegen den Beschwerdeführer in ihrem Amtssprengel (politischer Bezirk R***) im Jänner 2004 durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vermutlich: Verdacht der Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses, Paragraph 292 a, StGB, genaueres wegen Löschung der Daten nicht nachweisbar) im KPA verarbeitet und damit in das Informationsverbundsystem EKIS (= elektronisches kriminalpolizeiliches Informationssystem) eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23. September 2005 begründet beantragt, diese Daten zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin gab darauf zunächst keine Antwort.
Am 6. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Datenschutzkommission.
Zwischen dem 23. September 2005 und dem 17. Juli 2006 hat die Beschwerdegegnerin die in Rede stehenden, den Beschwerdeführer betreffenden KPA-Daten löschen lassen und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2006, Zl. BH**-III-**40, von der erfolgten Löschung verständigt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten Schriftstücken sowie auf dem Ausdruck einer KPA-Abfrage betreffend den Beschwerdeführer vom 4. Juni 2006, der der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2006 angeschlossen war. In dieser scheint nur mehr eine Vormerkung wegen eines vom Gendarmerieposten N*** im Jahr 2003 wegen des Verdachts der Körperverletzung durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
§ 63 SPG lautete unter der Überschrift „Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung“:Paragraph 63, SPG lautete unter der Überschrift „Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung“: „§ 63. (1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Löschung der Daten in der Zwischenzeit erfolgte, und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde.
Mit der Durchführung der Löschung wurde das Rechtsschutzziel dieses datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens zur Gänze erreicht. Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen.
Nach der Judikatur kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde (Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125).Mit der Durchführung der Löschung wurde das Rechtsschutzziel dieses datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens zur Gänze erreicht. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist.
Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 und der in Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen.
Nach der Judikatur kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde (Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125).
Die Beschwerde war in diesem Fall jedoch abzuweisen, weil der Beschwerdeführer (anders als in jenem Fall, der dem vorzitierten Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegt) seine ursprüngliche Beschwerdebehauptung (auch implizit) nicht verändert hat und daher entgegenstehende bzw. ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren (dh. ausgehend von der aufrechten Beschwerdebehauptung war ein Rechtsschutzinteresse gegeben). Aufbauend auf deren Ergebnis, wonach das Löschungsbegehren mittlerweile zur Gänze erfüllt wurde, war die Beschwerde jedoch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der nicht mehr aktuellen Verweigerung der Löschung spruchgemäß abzuweisen.