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{'item': 'K121.243/0001-DSK/2007'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.01.2007 GeschäftszahlK121.243/0001-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Jänner 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Norbert I*** in H*** (Beschwerdeführer), vom
  2. August 2006 gegen das Heerespersonalamt in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Norbert I*** in H*** (Beschwerdeführer), vom
  3. August 2006 gegen das Heerespersonalamt in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26 und Paragraph 31, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g: Ohne auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingehen zu müssen, war die Beschwerde aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen: Der Beschwerdeführer behauptet im Recht auf Auskunft dadurch verletzt worden zu sein, dass dem seine beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gespeicherten Daten (einschließlich der PERSIS-Daten) betreffenden Auskunftsersuchen an das BMLV (Heerespersonalamt und Kabinett des Bundesministers) vom
  4. Juli 2006 nicht entsprochen worden sei. Mit Schreiben vom
  5. Oktober 2006 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer folgende Auskunft: „In Bezug auf Ihr Auskunftsbegehren gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 beehrt sich das Heerespersonalamt in der Beilage einen Gesamtausdruck der von Ihrer Person ha. gespeicherten Daten zu übermitteln.“ Mit E-Mail vom
  6. November 2006 hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Schreiben des Beschwerdegegners der Datenschutzkommission gegenüber erklärt, dass er damit sein Auskunftsbegehren „erfüllt erhalten“ habe.Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2006 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer folgende Auskunft: „In Bezug auf Ihr Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 beehrt sich das Heerespersonalamt in der Beilage einen Gesamtausdruck der von Ihrer Person ha. gespeicherten Daten zu übermitteln.“ Mit E-Mail vom
  8. November 2006 hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Schreiben des Beschwerdegegners der Datenschutzkommission gegenüber erklärt, dass er damit sein Auskunftsbegehren „erfüllt erhalten“ habe. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 26 Abs.
  9. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtssprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist (zB Bescheid vom
  10. Juni 2005, GZ K120.912/0008- DSK/2005; zur äquivalenten Frist beim Recht auf Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 hat dies auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  11. März 2006, Zl. 2004/06/0125, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at/vwgh/, allerdings unter dem falschen Datum
  12. März 2006, bereits bestätigt). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der mittlerweile erteilten Auskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist schon deshalb nicht Beschwerdegegenstand. Somit fehlt der Beschwerde seit der Mitteilung des Beschwerdeführers vom
  13. November 2006 die Behauptung einer aktuellen Verletzung im Recht auf Auskunft im Hinblick auf das am
  14. Juli 2006 gegenüber dem Beschwerdegegner gestellte Auskunftsbegehren und damit das Rechtsschutzinteresse.Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 erteilt wird. Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtssprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist (zB Bescheid vom
  15. Juni 2005, GZ K120.912/0008- DSK/2005; zur äquivalenten Frist beim Recht auf Löschung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 hat dies auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  16. März 2006, Zl. 2004/06/0125, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at/vwgh/, allerdings unter dem falschen Datum
  17. März 2006, bereits bestätigt). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der mittlerweile erteilten Auskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist schon deshalb nicht Beschwerdegegenstand. Somit fehlt der Beschwerde seit der Mitteilung des Beschwerdeführers vom
  18. November 2006 die Behauptung einer aktuellen Verletzung im Recht auf Auskunft im Hinblick auf das am
  19. Juli 2006 gegenüber dem Beschwerdegegner gestellte Auskunftsbegehren und damit das Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.